Kindergeld: Berufsausbildung bei Au-Pair-Aufenthalt im Ausland

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Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland sind grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Das ist wichtig fürs Kindergeld.

Berufsausbildung als Voraussetzung für Kindergeld-Anspruch

Für ein volljähriges Kind gibt es u.a. dann noch Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Wichtig ist, dass die Berufsausbildung Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildung muss nicht in einer Ausbildungs- oder Studienordnung geregelt oder zur Erreichung eines bestimmten Berufsziels erforderlich sein.

Sprachunterricht bei Au-pairs

Der BFH hält bei Au-pairs einen Sprachunterricht für erforderlich. Denn auch bei Auslandsaufenthalten, die nicht Ausbildungszwecken dienen, werden die Kenntnisse in der Landessprache verbessert – sozusagen automatisch, nebenbei.

Der Umfang des Sprachunterrichts muss dabei durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden betragen – sonst fällt der Anspruch auf Kindergeld weg. Der Zeitaufwand für die Hausaufgaben darf dabei übrigens nicht mit einbezogen werden!

Mit diesem Urteil bleibt der BFH seiner bisherigen Rechtsprechung treu (BFH-Urteil vom 15.3.2012, III R 58/08 ).

Berufsausbildung auch ohne Sprachschule anzuerkennen

Grundsätzlich können Auslandsaufenthalte auch unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu qualifizieren sein. Das ist der Fall, wenn sie von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z.B. TOEFL oder IELTS). Diese Voraussetzung war im entschiedenen Fall jedoch nicht erfüllt.

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