§ 29 SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts → Unterabschnitt 4 – Leistungen für Bildung und Teilhabe

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 SGB II – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

(1) 1Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

  1. 1.

    Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,

  2. 2.

    Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder

  3. 3.

    Geldleistungen.

2Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. 3Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. 4Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).

(2) 1Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. 2Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. 3Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. 4Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. 5Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) 1Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. 2Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

  1. 1.

    monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder

  2. 2.

    nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

Absatz 4 eingefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530); der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 5.

(5) 1Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. 2Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

Absatz 5 geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).

(6) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

  1. 1.

    dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,

  2. 2.

    die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und

  3. 3.

    sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.

2Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

Absatz 6 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).