Sachbezugswerte
Die Sachbezugsverordnung bestimmt für Zwecke der Sozialversicherung und für Zwecke der Besteuerung den Wert der Sachbezüge, die Arbeitnehmer als Teil ihres Arbeitsentgeltes erhalten. Die Sachbezugswerte werden durch Erlass der obersten Finanzbehörden festgesetzt. 2009 gelten für Sachbezüge des Arbeitnehmers pro Monat nachfolgende Sachbezugswerte:
| alte Bundesländer und neue Bundesländer |
|---|
Für Verpflegung und Unterkunft | 414,00 Euro |
Verpflegung insgesamt für Frühstück für Mittag- und Abendessen jeweils | 210,00 Euro 46,00 Euro 82,00 Euro |
Nur für Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) | 204,00 Euro |
Diese Sachbezugswerte gelten auch, wenn der Tarifvertrag oder eine betriebliche Vereinbarung oder ein Arbeitsvertrag höhere oder niedrigere Sachbezüge festsetzt. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zu Verpflegung und Unterkunft sind nicht mit dem tatsächlichen Wert des Zuschusses, sondern der Sachbezugswert als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Die Sachbezugswerte sind nicht für Unterkunfts- und Verpflegungsaufwendungen anzuwenden, die im Rahmen einer Dienstreise, einer Einsatzwechseltätigkeit oder einer Fahrtätigkeit entstanden sind. Hier gilt die Anwendung des jeweiligen Verpflegungsmehraufwands und der Nachweis der tatsächlichen Kosten. Diese Aufwendungen kann der Arbeitgeber zu 100 Prozent steuerfrei erstatten.