Kleinbetragsrechnung
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250,– € nicht übersteigt, müssen die umfangreichen Angaben, die im Umsatzsteuerrecht gefordert werden, nicht enthalten. Vielmehr genügen folgende Angaben:
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Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers;
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Ausstellungsdatum der Rechnung;
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Menge/Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang/Art der sonstigen Leistung;
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Bruttobetrag (Netto-Entgelt inklusive Umsatzsteuer);
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anzuwendender Steuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis muss damit nicht erfolgen. Auch der Zeitpunkt der Leistung und Angaben über den Leistungsempfänger sind nicht notwendig. Keine Kleinbetragsrechnung liegt vor, wenn das leistende Unternehmen für eine Leistung mehrere Rechnungen erstellt, die jeweils unter 250,– € betragen. Für den Vorsteuerabzug muss der Leistungsempfänger den Rechnungsbetrag in ein Entgelt für die Leistung und in den Steuerbetrag (Umsatzsteuer) aufsplitten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 33 UStDV
§ 35 UStDV
§ 14 Abs. 1 UStG
Kleinunternehmer: Vom umsatzsteuerlichen Sonderstatus profitieren
Für viele Selbstständige – nebenberuflich als auch hauptberuflich – ist die Kleinunternehmer-Regelung des Umsatzsteuergesetzes von besonderer Bedeutung. Diese Vereinfachungsregel führt dazu, dass Sie als eigentlich umsatzsteuerpflichtiger Selbstständiger trotzdem keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Im Gegenzug steht Ihnen als Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zu.