Einheitswertfeststellung
Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke festgestellt. Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke und Betriebsgrundstücke) auch auf das Ausland und gehört auch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, so ist ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch diesen Teil umfaßt.
Zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt werden Einheitswerte festgestellt. Die letzte Hauptfeststellung wurde am 1.1.1964 durchgeführt. Im Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit die zu einem Gewerbebetrieb gehören sowie über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile zu treffen.
Die Einheitswertfeststellung ist für die Bemessung der Grundsteuer notwendig.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 19 BewG