Berufsschule

Entstehen einem Auszubildenden Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule, so kann der Arbeitgeber diese Kosten steuerfrei erstatten. Die Fahrten zur Berufsschule gelten als Auswärtstätigkeit. da es sich bei der Bildungsstätte um keine regelmäßige Einrichtung des Arbeitgebers handelt.

Willigt der Arbeitgeber nicht in eine Erstattung der Fahrtkosten ein, kann der Auszubildende entstandene Fahrtkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Hierfür kann er die tatsächlichen Kosten per Beleg nachweisen oder je nach benutztem Fahrzeug folgende Kilometerpauschale je Kilometer Fahrtweg (Hin- und Rückfahrt) geltend machen.

Fahrzeug

Kilometersätze

Kraftwagen (PKW)

0,30 €

Motorrad/Motorroller

0,13 €

Moped/Mofa

0,08 €

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

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