Gesetzliche Vorschriften § 3 AltTZG, Anspruchsvoraussetzungen … Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie 2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit a) einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 66a BAföG, Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung … « § 66 BAföG « Inhaltsübersicht BAföG » § 66b BAföG » § 66a BAföG Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Bundesrecht Abschnitt XI – Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BAföG Gliederungs-Nr.: 2212-2 Normtyp: Gesetz § 66a BAföG – Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 18c BAföG, Bankdarlehen … « § 18b BAföG « Inhaltsübersicht BAföG » § 18d BAföG » § 18c BAföG Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Bundesrecht Abschnitt III – Leistungen Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BAföG Gliederungs-Nr.: 2212-2 Normtyp: Gesetz § 18c BAföG – Bankdarlehen (1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 21 BAföG, Einkommensbegriff … « § 20 BAföG « Inhaltsübersicht BAföG » § 22 BAföG » § 21 BAföG Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Bundesrecht Abschnitt IV – Einkommensanrechnung Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BAföG Gliederungs-Nr.: 2212-2 Normtyp: Gesetz § 21 BAföG – Einkommensbegriff (1) 1Als Einkommen gilt - vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 11b SGB II, Absetzbeträge … Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die 1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, 2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, 3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 16i SGB II, Teilhabe am Arbeitsmarkt … vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. 2Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie oder er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. 3Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 10 AEntG, Anwendungsbereich … der Fähigkeiten aufweisen, deshalb vorübergehend oder auf Dauer der Hilfe durch andere bedürfen und körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. 4Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 1 SGB II, Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende … Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und 3. Sicherung des Lebensunterhalts. Absatz 3 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 18e SGB II, Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt … gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zugewiesen worden sind. 2Sie sind unmittelbar der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet. (2) 1Die Beauftragten unterstützen und beraten die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. 2Hierzu zählen insbesondere Fragen der Beratung, der Eingliederung in Arbeit und Ausbildung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 10 SGB II, Zumutbarkeit … Kindes angeboten wird, 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung …Ansehen