Gesetzliche Vorschriften § 15b BAföG, Aufnahme und Beendigung der Ausbildung … . (4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Absatz 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt. …Ansehen
News & Ratgeber Ausbildung und Studium: Das kannst du von der Steuer absetzen … Wann liegt eine zweite Ausbildung vor? Schließt sich eine Berufsausbildung im Anschluss an eine abgeschlossene erste Ausbildung oder ein erstes Studium an, liegt eine Zweitausbildung vor. Ein Studium nach vorheriger Berufsausbildung gilt also nicht als Erstausbildung. Der Vorteil: Wer bereits eine Berufsausbildung absolviert hat, darf die Kosten für eine zweite Ausbildung – egal ob Berufsausbildung oder Studium – bei der Steuer als Werbungskosten abziehen. …Ansehen
News & Ratgeber Nach Studium oder Ausbildung: So startest du gut in das Berufsleben … Versicherungen: Welche du wirklich zum Berufsstart brauchst brauchst Der erste Arbeitstag: Das solltest du für einen erfolgreichen Berufseinstieg beachten Erste Steuererklärung nach Studium oder Ausbildung Studium oder Berufsausbildung zu Ende: Für immer fertig mit dem Lernen? Nach Studium oder Ausbildung sind viele erstmal erleichtert: Endlich hat das Büffeln ein Ende! …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften Abschnitt A 15.10 DA-KG, Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung … noch eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften Abschnitt A 15.11 DA-KG, Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft … .: [keine Angabe] Normtyp: Verwaltungsvorschrift Abschnitt A 15.11 DA-KG – Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft (1) 1Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung liegt nicht vor, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder fortbesteht. 2Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung sind durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen; die Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften BAföG - Bundesausbildungsförderungsgesetz … Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) Redaktionelle Inhaltsübersicht §§ Grundsatz 1 Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung Ausbildungsstätten 2 Fernunterricht 3 Ausbildung im Inland 4 Ausbildung im Ausland 5 Unberücksichtigte Ausbildungszeiten 5a Förderung der Deutschen im Ausland 6 Erstausbildung, weitere Ausbildung 7 Abschnitt II Persönliche Voraussetzungen Staatsangehörigkeit 8 Eignung 9 Alter 10 Abschnitt III Leistungen Umfang der Ausbildungsförderung 11 Bedarf für Schüler 12 Bedarf für Studierende …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 5a BAföG, Unberücksichtigte Ausbildungszeiten … « § 5 BAföG « Inhaltsübersicht BAföG » § 6 BAföG » § 5a BAföG Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Bundesrecht Abschnitt I – Förderungsfähige Ausbildung Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BAföG Gliederungs-Nr.: 2212-2 Normtyp: Gesetz § 5a BAföG – Unberücksichtigte Ausbildungszeiten 1Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 11 BAföG, Umfang der Ausbildungsförderung … « § 10 BAföG « Inhaltsübersicht BAföG » § 12 BAföG » § 11 BAföG Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Bundesrecht Abschnitt III – Leistungen Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BAföG Gliederungs-Nr.: 2212-2 Normtyp: Gesetz § 11 BAföG – Umfang der Ausbildungsförderung (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 2 BAföG, Ausbildungsstätten … « § 1 BAföG « Inhaltsübersicht BAföG » § 3 BAföG » § 2 BAföG Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Bundesrecht Abschnitt I – Förderungsfähige Ausbildung Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BAföG Gliederungs-Nr.: 2212-2 Normtyp: Gesetz § 2 BAföG – Ausbildungsstätten (1) 1Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 48 BAföG, Mitwirkung von Ausbildungsstätten … « § 47a BAföG « Inhaltsübersicht BAföG » § 49 BAföG » § 48 BAföG Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Bundesrecht Abschnitt IX – Verfahren Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BAföG Gliederungs-Nr.: 2212-2 Normtyp: Gesetz § 48 BAföG – Mitwirkung von Ausbildungsstätten (1) 1Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für …Ansehen