Gesetzliche Vorschriften § 236 AO, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge … « § 235 AO « Inhaltsübersicht AO » § 237 AO » § 236 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge → 1. Unterabschnitt – Verzinsung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 236 AO – Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (1) 1Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 237 AO, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung … « § 236 AO « Inhaltsübersicht AO » § 238 AO » § 237 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge → 1. Unterabschnitt – Verzinsung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 237 AO – Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (1) 1Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 238 AO, Höhe und Berechnung der Zinsen … « § 237 AO « Inhaltsübersicht AO » § 239 AO » § 238 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge → 1. Unterabschnitt – Verzinsung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen (1) (1) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. 2Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 239 AO, Festsetzung der Zinsen … « § 238 AO « Inhaltsübersicht AO » § 240 AO » § 239 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge → 1. Unterabschnitt – Verzinsung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 239 AO – Festsetzung der Zinsen (1) 1Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. 2Die Festsetzungsfrist beginnt: 1. in den Fällen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 240 AO, Säumniszuschläge … « § 239 AO « Inhaltsübersicht AO » § 241 AO » § 240 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge → 2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 240 AO – Säumniszuschläge (1) 1Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 241 AO, Art der Sicherheitsleistung … « § 240 AO « Inhaltsübersicht AO » § 242 AO » § 241 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 241 AO – Art der Sicherheitsleistung (1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen 1. durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei der zuständigen Finanzbehörde …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 242 AO, Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln … « § 241 AO « Inhaltsübersicht AO » § 243 AO » § 242 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 242 AO – Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln 1Zahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 243 AO, Verpfändung von Wertpapieren … « § 242 AO « Inhaltsübersicht AO » § 244 AO » § 243 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 243 AO – Verpfändung von Wertpapieren 1Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt. 2Die Übernahme dieser Gewähr …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 24 AO, Ersatzzuständigkeit … « § 23 AO « Inhaltsübersicht AO » § 25 AO » § 24 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 24 AO – Ersatzzuständigkeit Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 244 AO, Taugliche Steuerbürgen … « § 243 AO « Inhaltsübersicht AO » § 245 AO » § 244 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 244 AO – Taugliche Steuerbürgen (1) 1Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen …Ansehen