2. 5 Steuerspartipps für alle

2.1 Haushaltsnahe Hilfen und Handwerkerleistungen

Fast jeder nimmt irgendwann für Arbeiten im Privathaushalt die Dienste eines Unternehmens in Anspruch oder leistet sich sogar eine angestellte Hilfe – beispielsweise für die alltäglichen Hausarbeiten, die Renovierung der Wohnung, die Hofreinigung oder die Versorgung eines Pflegebedürftigen. Selbst wenn keine dieser Hilfen beansprucht wird: Mieter bzw. Eigentümer einer Wohnung zahlen Nebenkosten bzw. Hausgeld – und darin sind Kosten für haushaltsnahe Hilfen enthalten, z.B. Hausmeister, Treppenhausreinigung oder Winterdienst. Wer in einer Senioren-Wohneinrichtung lebt, bezahlt über das Entgelt ebenfalls haushaltsnahe Tätigkeiten. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 %, jedoch maximal 4.000,– € von der Steuer abgezogen werden. Dazu machen Steuerzahler in der »Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen« (bis einschließlich der Steuererklärung für 2018: im Mantelbogen auf Seite 3) die erforderlichen Angaben. Diese Nachweise sind erforderlich:

  • eine Rechnung, in der die begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom nicht begünstigten Material ausgewiesen sind, sowie

  • einen Beleg, dass das Entgelt auf ein Konto des Empfängers eingezahlt wurde. Das kann zum Beispiel ein Überweisungsträger in Verbindung mit dem dazugehörigen Kontoauszug sein. Ein abgestempelter Überweisungsträger allein ist nicht ausreichend.

2.2 Spenden

Spenden und Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar, wenn sie

  • freiwillig und ohne Gegenleistung

  • für steuerbegünstigte Zwecke

  • an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und

  • mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

Spenden sind nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar: Das Finanzamt berücksichtigt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Unberücksichtigt gebliebene Spendenbeträge können ins jeweils nächste Jahr vorgetragen und dann zusammen mit den Spenden dieses Jahres im Rahmen des Höchstbetrages abgesetzt werden (sog. Spenden-Vortrag). Neben dem normalen Spendenabzug werden steuerlich bevorzugt:

  • Spenden an Stiftungen und

  • Spenden an politische Parteien und Wählervereinigungen.

2.3 Krankheitskosten

Krankheitskosten sind zwar in voller Höhe abziehbar, wirken sich jedoch nur aus, soweit sie – zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art – die sog. zumutbare Belastung überschreiten.

Kosten können anfallen für medizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Hilfsmittel, Heimunterbringung usw. Es zählen auch Zahlungen wie die Rezeptgebühren und die »Kostendämpfungspauschale« bei Beamten dazu sowie Fahrtkosten und ggf. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen.

Allgemein gilt: Zu den steuerbegünstigten Krankheitskosten zählen Aufwendungen für Maßnahmen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes der Heilung einer bestimmten Krankheit dienen oder eine Krankheit erträglicher machen bzw. deren Folgen lindern sollen.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Allgemeine Gesundheitsvorsorge oder das Wohlbefinden steigernde Maßnahmen zählen nicht zu den abziehbaren Krankheitskosten (Wellness). Dabei kann es sich durchaus um eine Maßnahme handeln – zum Beispiel eine Massage –, die unter bestimmten Umständen sehr wohl medizinisch notwendig ist und die Kosten deshalb abziehbar sind. Folglich brauchen Sie einen Nachweis, dass es sich um medizinisch notwendige Kosten handelt.

Besorgen Sie sich daher immer die notwendigen Nachweise – und zwar bereits im Vorfeld der Maßnahme. Die Anforderungen an die Nachweise sind höchst unterschiedlich: Oft reicht die Verordnung des behandelnden Arztes. Manchmal muss es aber ein amtsärztliches Attest sein.

2.4 Versicherungen

Beiträge für nachfolgende Versicherungen können als Sonderausgaben ausgewiesen werden:

  • Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;

  • Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall:

    • Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,

    • Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,

    • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann,

    • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist.

  • Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung.

Die Versicherungsbeiträge sind nicht in jedem Fall vollständig abzugsfähig. Die Berechnung des abzugsfähigen Anteils ist komplex: So gelten je nach Art der Vorsorgeaufwendungen unterschiedliche Höchstbeträge und bestimmte Versicherungsbeiträge werden nur anteilig berücksichtigt. Zudem gibt es zwei unterschiedliche Methoden zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Es sollten daher immer die gesamten Vorsorgeaufwendungen in das jeweils dafür vorgesehene Feld in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden, damit der höchste Abzugsbetrag ermittelt werden kann. Das Finanzamt wendet dann automatisch die günstigste Methode an.

2.5 Unterhalt

In bestimmten Fällen und in gewissem Rahmen sind Unterstützungsleistungen abzugsfähig:

  • Erster Fall: Es handelt sich um normalen Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person. Hierzu zählen Kosten für Unterkunft, Kleidung, Ernährung etc. Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Berufsausbildung des Empfängers, zum Beispiel für Studiengebühren, Fachliteratur, Fernkurse oder das Semesterticket. Diesen Fall hat der Gesetzgeber konkret in § 33a Abs. 1 EStG definiert: Normaler Unterhalt darf als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art geltend gemacht werden, abziehbar ist maximal der Unterhaltshöchstbetrag von 9.408,– € im Jahr (2019: 9.168,– €). Hinzu kommen noch die für den Empfänger aufgewandten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung). Voraussetzung: Der Empfänger ist bedürftig.

  • Zweiter Fall: Der Steuerpflichtige leistet besonderen Unterhalt für einen Unterhaltsberechtigten oder eine ihm nahestehende Person. Hierzu zählen Kosten, die in einer besonderen Lebenslage anfallen, zum Beispiel bei Krankheit. Die nachgewiesenen Kosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, soweit der Empfänger bedürftig ist (§ 33 EStG). Die Summe der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt der Finanzbeamte aber nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

  • Dritter Fall: Es wird normaler und besonderer Lebensunterhalt gezahlt. Dann müssen die Kosten wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung aufgeteilt werden. Besonderheiten sind bei krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingter Heimunterbringung eines Angehörigen zu beachten.