Corona: Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wird wieder eingeführt!
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung, die im Jahr 2011 abgeschafft wurde, nun erneut eingeführt. Ziel der Bundesregierung ist, damit einen zusätzlichen Investitionsanreiz zu setzen und somit die Wirtschaft wieder anzukurbeln.

Corona: Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wird wieder eingeführt!

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Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung, die im Jahr 2011 abgeschafft wurde, nun erneut eingeführt. Ziel der Bundesregierung ist, damit einen zusätzlichen Investitionsanreiz zu setzen und somit die Wirtschaft wieder anzukurbeln.

Die degressive AfA kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewendet werden, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden. Der Unternehmer kann also ein Wirtschaftsgut, welches die genannten Voraussetzungen erfüllt, entweder linear in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG) abschreiben oder sich für die degressive Abschreibung entscheiden. Hier hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Entscheidet man sich für die Anwendung der degressiven AfA, so wird das Wirtschaftsgut nach der degressiven Buchwertabschreibung abgeschrieben. Dabei ist der Abschreibungssatz auf den letzten Buchwert am Ende des letzten Wirtschaftsjahres anzuwenden. Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-Fache des linearen Abschreibungssatzes und darf 25 % nicht übersteigen.

Beispiel:

Ein Unternehmer erwirbt eine Maschine mit Anschaffungskosten in Höhe von 20.000 Euro und mit einer Nutzungsdauer von zwölf Jahren. Er schreibt seinen Neuerwerb degressiv ab. Die Abschreibung errechnet sich wie folgt:

linearer Abschreibungssatz = 8,33 % (= 100 %/12 Jahre)

Der degressive Abschreibungssatz ergibt sich aus dem 2,5-fachen linearen Abschreibungssatz: 2,5 × 8,33 % = 20,825 %

1. Jahr: 20.000 Euro (Buchwert) × 20,825 % = 4.165 Euro (Abschreibungsbetrag);

2. Jahr: 15.835 Euro (= 20.000 Euro ./. 4.165 Euro = Restbuchwert) × 20,825 % = 3.297,64 Euro (Abschreibungsbetrag);

3. Jahr: 12.537,36 Euro (= 15.835 Euro ./. 3.297,64 Euro = Restbuchwert) × 20,825 % = 2.610,91 Euro (Abschreibungsbetrag) usw.

Für Sie ist die Anwendung der degressiven AfA bei Wirtschaftsgütern sinnvoll, die eine längere Nutzungsdauer haben. Sollten Sie aber im Jahr 2020 einen sehr niedrigen Gewinn haben, verzichten Sie besser auf die degressive Abschreibung, da sie sich nicht steuersparend auswirken würde.

Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist möglich (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ESG). Zum Zeitpunkt des Wechsels wird der noch vorhandene Restwert und die Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts als Bemessungsgrundlage für die lineare Abschreibung herangezogen.

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(AI)

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