Steuererklärung 2020: Jetzt Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen!
Kosten für die Kinderbetreuung können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Steuererklärung 2020: Jetzt Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen!

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Nicht überall in Deutschland ist die Kinderbetreuung kostenlos – im Schnitt zahlen Eltern 1.310 Euro pro Jahr. Immerhin können die Kosten für Kindergarten, Hort, Krippe und Co. in der Steuererklärung angegeben werden!

Wie viel kostet Kinderbetreuung?

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat mithilfe seiner Lohn- und Einkommensteuerstatistik ermittelt: Im Jahr 2017 bezahlten Eltern durchschnittlich 1.310 Euro jährlich für die Betreuung ihrer Kinder.

Diese Angaben, so Destatis in einer Mitteilung vom 14.10.2021, beziehen sich ausschließlich auf die 3,2 Millionen Kinder unter 14 Jahren, deren Eltern 2017 Kinderbetreuungskosten in ihrer Steuererklärung angegeben haben. Das waren 38% aller Kinder dieser Altersgruppe, für die eine »Anlage Kind« abgegeben wurde.

Im Einzelnen kam das Statistische Bundesamt zu folgenden Zahlen:

  • Die jeweils geltend gemachten Kosten sind im Krippenalter am höchsten: Bei den unter 3-Jährigen zahlten Eltern für Kinder mit Betreuungskosten durchschnittlich 1.710 Euro jährlich.

  • Bei Kindern zwischen 3 und 5 Jahren betrugen die steuerlich geltend gemachten Betreuungskosten im Schnitt 1.630 Euro.

  • Mit steigendem Alter der Kinder sinken die Betreuungskosten kontinuierlich: In der Altersgruppe der 6- bis 10-Jährigen betrugen sie 940 Euro, bei den 11- bis 13-Jährigen nur noch 760 Euro im Jahr.

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Neuere Zahlen liegen nicht vor, da die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik wegen der langen Fristen zur Steuerveranlagung immer erst ungefähr dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar sind. Gesunken sich die Ausgaben seit 2017 aber vermutlich nicht.

Kinderbetreuung: So ist sie steuerlich absetzbar

Kinderbetreuungskosten werden in der Steuererklärung in der »Anlage Kind« auf Seite 3 eingetragen.

Kosten für die Kinderbetreuung können bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Bei den eingangs genannten ausgewerteten Daten des Statistischen Bundesamtes handelt es sich übrigens immer um die vollen Kinderbetreuungskosten und nicht um die absetzbaren zwei Drittel.

Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn Sie für ein Kind Aufwendungen von 6.000 Euro oder mehr getragen haben. Haben Sie weniger als 6.000 Euro Aufwendungen, können Sie nur 2/3 davon abziehen.

  • Berücksichtigt werden Betreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei älteren Kindern unterstellt der Gesetzgeber, dass die Kinder keiner Betreuung mehr bedürfen.

  • Behinderte Kinder werden berücksichtigt, wenn ihre Behinderung vor dem vollendetem 25. Lebensjahr eingetreten ist und sich die Kinder wegen der Behinderung nicht selbst »unterhalten können«, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Ist die Behinderung vor dem 1.1.2007 eingetreten, werden auch Kinder berücksichtigt, deren Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

  • Der Höchstbetrag wird bei zusammen veranlagten Eltern nicht verdoppelt. Er gilt bei diesen auch dann, wenn ein Elternteil sämtliche Aufwendungen getragen hat. In diesem Fall werden die Kosten ganz bei diesem Elternteil bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro abgezogen.

  • Bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, wird der Höchstbetrag halbiert. Die Eltern können aber einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn der Höchstbetrag bei einem Elternteil nicht ausreicht und bei dem anderen Elternteil nicht ausgeschöpft wird.

  • Der Höchstbetrag wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten nicht regelmäßig und über das ganze Jahr verteilt angefallen sind. Es handelt sich um einen Jahresbetrag. Sie können aber nur die Kosten für den Zeitraum berücksichtigen, in dem die Voraussetzungen vorlagen.

  • Bei einem Elternpaar, das entweder gar nicht oder nur zeitweise zusammengelebt hat, ist die Finanzverwaltung kleinlich. Hier gewährt sie den Höchstbetrag nur insgesamt einmal, statt ihn jedem Elternteil zu gewähren.

  • Lebt Ihr Kind im Ausland und ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wird der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf das nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendige und angemessene Maß gekürzt. Hierbei wird auf die Ländergruppeneinteilung zurückgegriffen.

  • Ohne Bedeutung ist, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das heißt, das Kinderbetreuungskosten beispielsweise auch bei Arbeitslosigkeit der Eltern in der Steuererklärung angegeben werden dürfen.

Sie müssen für das Finanzamt die Kosten für die Kinderbetreuung nachweisen können durch

  • eine Rechnung und

  • die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung.

Steuererklärung: Was sind Kinderbetreuungskosten?

Zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten gehören alle Ausgaben in Geld und auch Sachleistungen für die Betreuung eines Kindes. Erstattungen an Dritte für Aufwendungen zur Betreuung können ebenfalls geltend gemacht werden.

Hier ein paar Beispiele, welche Kosten Kinderbetreuungskosten sein können:

  • Beiträge an betreuende Einrichtungen, etwa Kindergarten, Kinderhort, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Ferienbetreuung (nicht abziehbar sind Essenskosten, die auf dem Beitragsbescheid häufig separat mit aufgeführt werden).

  • Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat. Achtung: Weil Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht steuerlich abgezogen werden können, ist ggf. eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.

  • Entgelte für private Vorschulen. »Unterricht«, der die Berücksichtigung als Kinderbetreuungskosten eigentlich ausschließen würde, beginnt erst mit dem Eintritt in eine Grundschule. Die Gebühren für eine private Vorschule dürfen also in der Steuererklärung bei den Kinderbetreuungskosten angegeben werden.

  • Honorar an eine selbstständige Tagesmutter bzw. einen Tagesvater.

  • Bei einer/einem Au-pair können Sie den steuerlich abziehbaren Anteil der Kinderbetreuung nachweisen, indem Sie im Au-pair-Vertrag genau festlegen, welchen zeitlichen Anteil die Kinderbetreuung hat und welches Entgelt hierauf entfällt. Treffen Sie keine solche Vereinbarung, dürfen Sie den Anteil der Kinderbetreuung auf 50% Ihrer Aufwendungen schätzen

(MB)

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