Gibt es Kindergeld, wenn das Kind während des Wartens auf den Ausbildungsplatz Vollzeit arbeitet?

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Ist ein Kind wegen fehlendem Ausbildungsplatz zu berücksichtigen, wenn während der Wartezeit Vollzeit arbeitet? Diese Frage beantworten die Familienkassen unterschiedlich und zwar oft zuungunsten der Eltern. Dann sollten Sie sich wehren!

Für ein volljähriges Kind bekommen Sie als Eltern nur Kindergeld, wenn Ihr Kind einen Berücksichtigungsgrund erfüllt und eine bestimmte Einkommensgrenze einhält.

Muss das Kind auf den nächsten Ausbildungsabschnitt warten, weil es noch keinen Ausbildungsplatz hat oder weil die Ausbildung erst in ein paar Monaten beginnt, wird es die Zeit nicht einfach an sich vorbeiziehen lassen. Viele Kinder arbeiten in dieser Zeit, um sich ein wenig Geld zu verdienen - und zwar Vollzeit. Diese Situation kommt zum Beispiel vor, wenn ein Kind

  • nach dem Abi ein paar Monate Zeit hat bis zum Beginn seines Studiums;
  • bereits in seinem Beruf arbeitet und sich dann um einen Studienplatz bewirbt;
  • nach seiner Pilotenausbildung auf das sog. Type Rating warten muss, das für den Einsatz auf bestimmten Flugzeugtypen notwendig ist.

Die Entscheidung, ob die Monate der Vollzeittätigkeit grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld besteht, fallen je nach Familienkasse unterschiedlich aus:

  • Fall 1: mal will die Familienkasse diese Monate außen vor lassen, mit der Konsequenz, dass es für diese Monate kein Kindergeld gibt;
  • Fall 2: mal will die Familienkasse diese Monate einbeziehen. In diesem Fall geht dann sogar um das Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr, wenn das Kind durch die Vollheittätigkeit über die Einkommensgrenze rutscht.

Trifft Fall 1 auf Sie zu? Dann sollten Sie Einspruch einlegen, wenn Ihr Kind trotz der Vollzeittätigkeit unter der maßgeblichen Einkommensgrenze bleibt. Berufen Sie sich auf die beim BFH anhängige Revision III R 23/08 und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens.

Trifft Fall 2 auf Sie zu? Und rutscht Ihr Kind durch die Vollzeittätigkeit über die Einkommensgrenze? Auch dann sollten Sie Einspruch einlegen:

Argumentieren Sie, dass die Monate, in denen Ihr Kind seine Ausbildung wegen des Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte und in denen es Vollzeit gearbeitet hat, nur dann berücksichtigt werden, wenn die Einkommensgrenze insgesamt unterschritten ist. Die betreffenden Monate bleiben hingegen außen vor, wenn durch sie die Einkommensgrenze insgesamt überschritten wird.

Ihren Einspruch stützen Sie auf das BFH-Urteil III R 15/06 (BStBl. 2008 II, Seite 56) und den Kommentar vom BFH-Richter Walter Greite, der an dem Urteil mitgewirkt hat (NWB, Fach 3, Seite 22582 sowie Fach 3a, Seite 14425). Beantragen Sie außerdem mit dem Hinweis auf die beim BFH anhängigen Revisionen III R 29/08 und III R 3/08 das Ruhen des Verfahrens.

Weil es in den Revisionen III R 29/08 und III R 3/08 um den Berücksichtigungsgrund Berufsausbildung geht, kann es leider sein, dass der Finanzbeamte das Verfahren nicht ruhen lässt. Dann müssen Sie entscheiden, ob sich eine Klage für Sie lohnt. Die Chancen auf einen Erfolg sind u. E. sehr gut.

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