Freiwilliges soziales Jahr im Ausland: Kindergeld nur bei zugelassenem Träger

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Widmet Ihr volljähriges Kind freiwillig seine Zeit bestimmten sozialen oder ökologischen Tätigkeiten, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. Bei einem Dienst im Ausland muss der Träger in Deutschland zugelassen sein.

Der Anspruch auf Kindergeld kann bis zum 25. Lebensjahr bestehen. Für ein Kind der Jahrgänge bis 1981 kann das sogar bis zum 27. Lebensjahr der Fall sein. Ein Kind des Jahrganges 1982 kann die Familienkasse bis zum 26. Lebensjahr berücksichtigen.

Berücksichtigt werden folgende Dienste:

Ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (im In- oder Ausland) im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (SozDiG bzw. FÖJFG). In der Regel werden bis zu zwölf zusammenhängende Monate anerkannt, im Einzelfall auch mehr.

Der Träger des sozialen oder ökologischen Jahres muss seinen Sitz in Deutschland haben. Und er muss von der zuständigen Landesbehörde zugelassen sein. Das gilt insbesondere auch für ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland (BFH, Urteil vom 17.12.2008, Az. III R 62/06). Für das soziale Jahr kommen zum Beispiel in Betracht:

  • die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,
  • die Kirchen,
  • die Gebietskörperschaften sowie nach Bestimmungen der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Ihr Kind muss sein soziales oder ökologisches Jahr nachweisen, zum Beispiel durch eine vom Träger ausgestellte Bescheinigung. Daraus muss hervorgehen:

  • der Zulassungsbescheid des Trägers, soweit erforderlich,
  • der Zeitraum der Verpflichtung bzw. Teilnahme des Kindes und
  • eine Erklärung des Trägers, dass die Bestimmungen des SozDiG/FÖJFG beachtet worden sind.

Ein europäischer Freiwilligendienst im Sinne des entsprechenden Beschlusses des Europäischen Parlamentes/Rates im Rahmen des gemeinschaftlichen Aktionsprogrammes "Jugend".

Ihr Kind muss seinen freiwilligen Dienst nachweisen, zum Beispiel durch das nach Abschluss der Tätigkeit von der Europäischen Kommission ausgestellte Zertifikat über die Ableistung des Dienstes. Berücksichtigt werden höchstens zwölf Monate.

Ein ziviler Friedensdienst im Ausland im Sinne von § 14b Zivildienstgesetz. Ihr Kind muss seinen freiwilligen Dienst durch eine entsprechende Bescheinigung nachweisen.


Hintergrund:

Solange Ihr Kind nicht volljährig ist, ist steuerlich alles noch ganz einfach: Sie stellen den Antrag auf Kindergeld und die Familienkasse überweist Ihnen jeden Monat das Geld. Haben Sie ein relativ hohes Einkommen, profitieren Sie später im Steuerbescheid von den Freibeträgen für Kinder. Das Kindergeld rechnet der Finanzbeamte dann aber auf die Steuerersparnis an.

Wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird, kommt Schwung in die Sache: Dann muss es einen zusätzlichen Grund geben, weshalb Ihr Kind weiter zu berücksichtigen ist. Außerdem muss das Einkommen Ihres Kindes eine bestimmte Grenze einhalten.

Spätestens jetzt müssen Sie sich auskennen: Verlieren Sie das Kindergeld, wird es nämlich sehr teuer. Verloren gehen dann auch alle anderen Vorteile, die an das Kindergeld gebunden sind - Ausbildungsfreibetrag, Familienzuschlag im öffentlichen Dienst usw.

In den "Steuertipps für Angestellte, Lehrer und Beamte" finden Sie ausführliche Informationen zu diesen Themen:

  • Wenn Ihr Kind arbeitslos ist oder keinen Ausbildungsplatz bekommt.
  • Wenn Ihr Kind eine Berufsausbildung oder Lehre absolviert.
  • Wenn Ihr Kind ein Studium absolviert.
  • Was zwischen Ausbildung und Berufsanfang, Ausbildung und Bundeswehr bzw. Zivildienst oder
    Ausbildung und Studium gilt.
  • Wie ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr behandelt wird.
  • Wann sich die Altersgrenze hinausschiebt.
  • Die Höhe der Einkommensgrenze.
  • Was zu den Einkünften und Bezügen des Kindes zählt.
  • Welche Ausgaben das Einkommen des Kindes mindern.
  • Was passiert, wenn Ihr Kind heiratet.
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