Ab 2007 gibt es immer einen schriftlichen Kindergeldbescheid

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Ab 01.01.2007 müssen die Familienkassen das Kindergeld immer schriftlich festsetzen (§ 70 EStG). Das heißt nicht, dass jetzt allen Eltern, die Kindergeld beziehen, ein schriftlicher Bescheid ins Haus flattert. Bei Eltern, die das Kindergeld Monat für Monat ausgezahlt bekommen, bleibt erst einmal alles beim Alten. Nur wer erstmalig oder erneut Kindergeld beantragt, bekommt einen schriftlichen Bescheid.

Bisher war die Familienkasse nicht verpflichtet, den Eltern einen schriftlichen Kindergeldbescheid zu schicken. In diesem Fall gilt die Auszahlung des Geldes als Bekanntgabe des Bescheides. Ihrem Kontoauszug können die Eltern entnehmen, wie hoch das Kindergeld ist, für welchen Monat das Kindergeld bestimmt ist und welche Kindergeldnummer sie haben.

Da einer Kindergeldfestsetzung ohne schriftlichen Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, beträgt die Einspruchsfrist ein Jahr. Bei einer schriftlichen Kindergeldfestsetzung können Sie üblicherweise innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Nur wenn in dem schriftlichen Bescheid ausnahmsweise keine Rechtsbehelfsbelehrung steht verlängert sich auch hier die Einspruchsfrist auf ein Jahr.

Einen schriftlichen Kindergeldbescheid haben die Eltern auch bisher schon bekommen, wenn die Familienkasse von dem Kindergeldantrag abgewichen ist und zum Beispiel

  • das Kindergeld für ein Kind abgelehnt hat,
  • ein Kind nicht als Zahlkind berücksichtigt hat, sondern nur als Zählkind oder
  • statt des höheren Kindergeldes für ein viertes Kind nur das niedrigere für ein drittes festgesetzt hat.


Weitere Informationen zum Kindergeld und zu Steuervorteilen für Eltern finden Sie im „Steuer-Spar-Berater“.

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