Elterngeld

Elterngeld erhalten Familien mit neugeborenen Kindern. Erfahren Sie in unserem Ratgeber, wann und wo Sie Elterngeld beantragen können, wie es berechnet wird und was Sie beim Elterngeld in Bezug auf die Steuererklärung beachten sollten.

Stand: - Als frisch gebackene Eltern müssen Sie das Elterngeld beantragen und erhalten dieses für einen befristeten Zeitraum. In diesem Ratgeber zum Elterngeld, erklären wir zudem, was es mit dem sogenannten Geschwisterbonus und dem Mehrlingszuschlag auf sich hat, die Bezugsmonate für das Elterngeld sowie den Unterschied zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus.

 

Inhaltsverzeichnis

 
 

 

Was ist Elterngeld?

Elterngeld ist eine staatliche Transferleistung, die ohne Gewähr gezahlt wird. Mit dem Elterngeld sollen Einkommensverluste ausgeglichen werden, wenn Sie als Eltern nach der Geburt Ihres Kindes für eine bestimmte Zeit nicht arbeiten. Der Staat zahlt das Elterngeld in diesen Varianten aus, die auch miteinander kombiniert werden können:

 

Achtung: Da es sich um Lohnersatzleistungen handelt, müssen Sie das Elterngeld in Ihrer Steuererklärung angeben.

 

 

Was unterscheidet Elterngeld von Kindergeld?

Familien mit Kindern können sowohl Elterngeld als auch Kindergeld erhalten. Die beiden Leistungen unterscheiden sich vor allem in den folgenden Einzelheiten:

 

 

Elterngeld

Kindergeld

Auszahlung

Bund/Bundesland

Kindergeldkasse

Berechtigte

Beide Elternteile

Ein Elternteil

Zweck

Lohnersatzleistung

Grundversorgung des Kindes

 

 

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Diese Personen können Elterngeld beantragen:

  • Verheiratete Elternpaare,
  • Unverheiratete Elternpaare, wenn der Vater die Vaterschaft nachweisen kann,
  • Alleinerziehende, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten,
  • Getrenntlebende Eltern, die sich die Betreuung des Kindes teilen,
  • Adoptiveltern ab dem Tag, an dem sie das Kind aufnehmen.

 

Auch ausländische Eltern können Elterngeld beantragen, sofern sie in Deutschland wohnen oder arbeiten und sich mit einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis besitzen. Wenn Eltern das eigene Kind nicht selbst betreuen können und die Betreuung und Versorgung an Großeltern, Geschwister, Tante oder Onkel übertragen, ist ebenfalls ein Antrag auf Elterngeld möglich.

 

Achtung: Anspruch auf Elterngeld haben nur Mütter oder Väter, die nach der Geburt des Kindes nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.

 

Wo und wann kann Elterngeld beantragt werden?

Den Antrag auf Elterngeld erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle, einer Gemeinde-Verwaltung, dem ortsansässigen Jugendamt und in manchen Fällen auch bei der Krankenkasse. Haben Sie den Antrag auf Elterngeld vollständig ausgefüllt, reichen Sie diesen schriftlich und gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen bei der für Ihr Kind zuständigen Elterngeldstelle ein.

 

Tipp: In manchen Bundesländern können Sie den Elterngeldantrag bereits digital stellen. Ob die für Sie zuständige Elterngeldstelle digitale. Anträge annimmt, können Sie auf der Seite ElterngeldDigital prüfen.

 

Den Antrag auf Elterngeld können Sie allerdings erst nach der Geburt des Kindes bei der Elterngeldstelle einreichen. Dies müssen Sie nicht zwingend direkt nach der Geburt erledigen. Da die Elterngeldstelle das Elterngeld maximal für drei Monate rückwirkend auszahlt, sollten Sie sich mit der Antragstellung allerdings nicht allzu lange Zeit lassen.

 

Für den Antrag auf Elterngeld benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Geburtsurkunde des Kindes im Original,
  • Einkommensnachweise für die letzten 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes bzw. vor der Geburt,
  • Bestätigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld nach der Geburt,
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
  • Letzter Steuerbescheid (nur bei selbstständigen Elterngeldberechtigten),
  • Kopien des Personalausweises beider Elternteile.

 

Sind Sie als Mutter privat versichert, benötigen Sie anstelle der Bestätigung der Krankenkasse über Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, eine Krankengeldbescheinigung für die Zeit des Mutterschutzes von der privaten Krankenversicherung.

 

Unterschied zwischen Basis-Elterngeld und ElterngeldPlus

Ein Unterschied zwischen (Basis-)Elterngeld und ElterngeldPlus besteht darin, dass das ElterngeldPlus doppelt so lange gezahlt wird. Dafür zeigt die Berechnung des Elterngeldes nur den halben Betrag im Monat an. Das macht sich auch bemerkbar, wenn Sie das Elterngeld in der Steuererklärung angeben. Ein weiterer Unterschied liegt im möglichen ElterngeldPlus Zuverdienst. Während hier ein Zuverdienst erst ab einem bestimmten Betrag angerechnet wird, gibt es beim Basiselterngeld keinen Elterngeldfreibetrag.

Mehr zu den Änderungen ab dem 1. September 2021 beim Elterngeld & ElterngeldPlus

 

Was ist der Partnerschaftsbonus

Wenn Sie Elterngeld beantragen und sich für den Partnerschaftsbonus entscheiden, können Sie und Ihr Partner beim Elterngeld Plus zwischen zwei und vier zusätzliche Monate Elterngeldmonate beantragen.

Hierfür stellen beide Elternteile jeweils einen Antrag auf Elterngeld mit Partnerschaftsbonus für denselben Zeitraum. Der Partnerschaftsbonus wird für zwei, drei oder vier aufeinanderfolgende Lebensmonate gewährt. Während des Elterngeldbezugs mit Partnerschaftsbonus arbeiten beide Elternteile durchschnittlich im Monat mindestens 24 und höchstens 32 Stunden in der Woche.

 

Achtung: Bei den Anträgen auf Elterngeld sollten Sie darauf achten, dass Sie den Partnerschaftsbonus nicht mit den Partnermonaten verwechseln.

 

Partnermonate bei Elternzeit und Voraussetzungen

Wenn Sie einen Elterngeldantrag auf Basiselterngeld stellen, können Sie zwei zusätzliche Bezugsmonate erhalten. Dazu müssen beide Elternteile Anträge auf Elterngeld stellen, wovon ein Elternteil den Antrag auf Elterngeld für mindestens zwei Monate stellen muss. Außerdem muss mindestens ein Elternteil vor der Geburt berufstätig gewesen sein. Nach der Geburt muss das Nettoeinkommen niedriger ausfallen als davor. Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie sowohl einen Antrag auf Elterngeld mit Partnerschaftsbonus als auch mit Partnermonaten stellen.

 

Was ist der Mehrlingszuschlag?

Mehrlingszuschlag bedeutet, dass sich die das Elterngeld bei der Geburt von Zwillingen um 300 € (Basiselterngeld) bzw. um 150 € (Elterngeld Plus) für Zwillinge erhöht. Bei Drillingen verdoppelt sich der Zuschlag, bei Vierlingen verdreifacht er sich und so weiter. Außerdem gelten durch den Mehrlingszuschlag andere Mindestbeträge und Höchstgrenzen:

 

  • Basiselterngeld mit Mehrlingszuschlag: mindestens 600 € und höchstens 2.100 €
  • Elterngeld Plus mit Mehrlingszuschlag: mindestens 300 € und höchstens 1.050 €

 

 

Was ist der Geschwisterbonus?

Der Geschwisterbonus beim Elterngeld bedeutet, dass Sie einen Zuschlag erhalten, wenn Sie weitere Kinder haben, die bei Ihnen leben. Der Geschwisterbonus beträgt mindestens 75 € monatlich beim Basiselterngeld und 37,50 € beim Elterngeld Plus. Im Elterngeldantrag müssen Sie das Alter der Geschwisterkinder angeben, um den Geschwisterbonus zu erhalten.

 

Beim Geschwisterbonus für das Elterngeld gelten folgende Voraussetzungen:

  • mindestens ein Geschwisterkind unter drei Jahre oder
  • mindestens zwei Geschwisterkinder unter sechs Jahre oder
  • mindestens ein Geschwisterkind mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und unter 14 Jahre.

 

Durch den Geschwisterbonus ändert sich auch die Höhe des Elterngeldes:

  • Basiselterngeld: Mindestbetrag von 375 € und Höchstbetrag von 1.980 €
  • Elterngeld Plus: Mindestbetrag von 187,50 € und Höchstbetrag von 990 €

 

Wie lange bekommt man Elterngeld?

Der Anspruch auf Elterngeld beginnt mit der Geburt Ihres Kindes. Wie lange Sie Elterngeld erhalten, hängt allerdings von der Art des beantragten Elterngeldes ab:

  • Basiselterngeld wird für die Dauer von 12 Monaten gewährt, wenn nur ein Elternteil in Elternzeit geht. Beantragen dagegen beide Elternteile Elterngeld, kann das Basiselterngeld auch für 14 Monate in Anspruch genommen werden. Die 2 zusätzlichen Monate gelten dann als Partnermonate.
  • Elterngeld Plus erhalten Sie für maximal 24 Monate. Wenn beide Elternteile während des Elterngeldbezugs einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit nachgehen, kann das Elterngeld Plus um bis zu 4 Monate pro Elternteil verlängert werden. Die zusätzlichen Bezugsmonate gelten dann als Partnerschaftsbonus.

 

Zusätzliche Elterngeld-Monate bei Frühchen

Bei Frühgeborenen gibt es zusätzliche Bezugsmonate. So können Sie beim Basiselterngeld bis zu 4 zusätzliche Monate und beim Elterngeld Plus bis zu 8 zusätzliche Monate in Anspruch nehmen. Die genaue Berechnung des Elterngeldes richtet sich nach dem Geburtstermin Ihres Kindes:

  • 6 Wochen vor dem errechneten Termin = zusätzlich 1 Monat Basiselterngeld oder 2 Monate Elterngeld Plus
  • 8 Wochen vor dem errechneten Termin = zusätzlich 2 Monate Basiselterngeld oder 4 Monate Elterngeld Plus
  • 12 Wochen vor dem errechneten Termin = zusätzlich 3 Monate Basiselterngeld oder 6 Monate Elterngeld Plus
  • 16 Wochen vor dem errechneten Termin = zusätzlich 4 Monate Basiselterngeld oder 8 Monate Elterngeld Plus

 

Höhe des Elterngeldes – Wie wird Elterngeld berechnet?

Die Höhe des Elterngeldes hängt in erster Linie von Ihrem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt bzw. vor Beginn des Mutterschutzes ab. Die Höhe des Elterngelds liegt jedoch immer zwischen mindestens 300 € bis maximal 1.800 € pro Monat. ElterngeldPlus beläuft sich auf die Hälfte des Elterngelds, liegt also zwischen 150 € bis maximal 900 €.

 

  • Monatliches Einkommen vor der Geburt zwischen 1.000 € - 1.200 € = 67 % des Ausgangeinkommens pro Monat als Elterngeld.
  • Monatliches Einkommen vor der Geburt zwischen 1.200 € und 1.240 € = 66 % des Ausgangseinkommens pro Monat als Elterngeld.
  • Monatliches Einkommen vor der Geburt zwischen 1.240 € und 2.770 € = 65 % des Ausgangseinkommens pro Monat als Elterngeld – maximal jedoch 1.800 €.
  • Kein Einkommen vor der Geburt = Mindestbetrag von 300 € Elterngeld.

 

Da Elterngeld Plus im Gegensatz zum Basiselterngeld über den doppelten Zeitraum gewährt wird, halbieren sich die monatlichen Elterngeldbeiträge entsprechend.

Bei Selbstständigen wird das letzte Wirtschaftsjahr als Bemessungszeitraum für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes herangezogen.

 

Wird das Elterngeld gekürzt bei einer Teilzeittätigkeit?

Beim Basiskindergeld gibt es bei einem Einkommen während des Elterngeldbezugs keinen Elterngeldfreibetrag. Das bedeutet, dass beim Basiskindergeld das Elterngeld gekürzt wird, wenn die Elterngeldberechtigten während des Elterngeldbezugs berufstätig sind. Das gilt auch für eine Teilzeittätigkeit.

Der Zuverdienst beim Elterngeld Plus hingegen beträgt bis zu 50 % des Nettoeinkommens vor der Geburt. Erst wenn die Elterngeldberechtigten während des Elterngeldbezugs mehr als die Hälfte des vorherigen Einkommens verdienen, wird beim Elterngeld Plus der Zuverdienst angerechnet und das Elterngeld gekürzt.

 

 

Berechnung des Elterngeldes

Wie hoch das Ihnen zustehende Elterngeld ist, berechnet die Elterngeldstelle in verschiedenen Schritten:

 

  1. Individueller Bemessungszeitraum: Der Bemessungszeitraum für Elterngeld beträgt grundsätzlich 12 Monate. Allerdings können Monate unter gewissen Voraussetzungen ausgeklammert werden oder der Zeitraum der Bemessung nach hinten verschoben werden
  2. Berechnung des laufenden Arbeitsentgeltes: Durch die von Ihnen eingereichten Einkommensnachweise (Lohnbescheinigungen oder Einkommensteuerbescheid des Vorjahres) ermittelt die Elterngeldstelle das sogenannte „laufende Arbeitsentgelt“ vor der Geburt Ihres Kindes. Hierfür werden von Ihrem monatlichen Bruttoeinkommen alle steuerfreien und sonstigen Bezüge abgezogen. Daraus resultiert das laufende Arbeitsentgelt. Bei Selbstständigen wird der Gewinn vor Einkommensteuer durch 12 geteilt.
  3. Berechnung des Elterngelt-Brutto: Das monatliche Elterngeld-Brutto errechnet sich aus Ihrem laufenden Arbeitslohn abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags (auch Arbeitnehmerpauschale genannt).
  4. Steuermerkmale und Abzüge für Steuern und Sozialversicherung: Zur Ermittlung der steuerlichen Merkmale benötigt die Elterngeldstelle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate vor der Geburt bzw. vor Beginn des Mutterschutzes. Die auf den Nachweisen (z.B. Lohnabrechnung) enthaltenen Informationen bzgl. Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge sowie Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ungeachtet bleibt dabei der Kinderzuschlag bei der Pflegeversicherung und der Zuschlag für den Buß- und Bettag (nur in Sachsen). Auch Mutterschaftsgeld wird nicht mit einberechnet, da dieses kein klassisches Erwerbseinkommen darstellt. Erfasst werden nur die Monate, in denen Sie Erwerbseinkommen erzielt haben. Sollte die Elterngeldstelle feststellen, dass es innerhalb des Bemessungszeitraums zu Änderungen bei den steuerlichen Merkmalen oder der SV-Merkmale gab, wird verglichen, welche Merkmale in der überwiegenden Anzahl der Monate innerhalb des Bemessungszeitraums relevant waren. Im Falle einer gleichen Verteilung wird das Merkmal zugrunde gelegt, das am aktuellsten ist. 
  5. Berechnung Elterngeld-Netto: Das Elterngeld-Netto errechnet sich aus Ihrem Elterngeld-Brutto abzüglich der zuvor errechneten steuerlichen Abzüge und abzugsfähigen Sozialabgaben. Das Elterngeld-Netto ist die Grundlage für die Berechnung der Höhe des Ihnen zustehenden Elterngeldes.

 

Achtung: Die Höhe Ihres Nettoeinkommens auf Ihrer Gehaltsbescheinigung ist nicht identisch mit dem Elterngeld-Netto.

 

  1. Ermittlung und Anwendung der Elterngeld-Ersatzrate: Die Ersatzrate errechnet sich aus dem zuvor ermittelten Elterngeld-Netto und gibt an, wie viel Prozent Ihres vorherigen Elterngeldnetto als Elterngeld ersetzt und ausgezahlt wird. Je nach Höhe Ihres Elterngeldnetto beträgt die Ersatzrate zwischen 65 % und 100 %.
  2. Einkommen während des Bezugszeitraums: Erzielen Sie während des Erhalts von Elterngeld weiteres Einkommen, wird dieses teilweise auf das Elterngeld angerechnet. Um die Anrechnungshöhe zu ermitteln, wird der Elterngeldgrundbetrag zunächst auf den Höchstsatz von 2.770 € gekappt. Nun kann die Differenz zum Zuverdienst pro Lebensmonat errechnet werden. 
  3. Geschwisterbonus:  Wenn im Haushalt bereits ein Geschwisterkind unter 3 Jahren, zwei Geschwister unter 6 Jahren oder ein behindertes Geschwisterkind unter 14 Jahren lebt, gibt es einen Geschwisterbonus. Dieser beträgt 10 % des Elterngeldes – mindestens jedoch 75 €. Ab dem Zeitpunkt bzw. Lebensmonat, in dem die Voraussetzung für den Geschwisterbonus nicht mehr erfüllt werden, fällt dieser mit sofortiger Wirkung weg.
  4. Mehrlingszuschlag: Bei einer Mehrlingsgeburt wird für jedes Kind ein Mehrlingszuschlag zusätzlich zum Elterngeld in Höhe von 300 € gewährt. Unter den Mehrlingen wird jedoch nur der Mehrlingszuschlag und nicht noch der Geschwisterbonus gewährt.  Das zustehende Elterngeldnetto beträgt zwischen 65 % und 67 % (in Ausnahmefällen auch bis zu 100 %) Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt bzw. vor dem Beginn des Mutterschutzes. Allerdings ist das sogenannte „Elterngeldnetto“ nicht dem, was als netto auf Ihrer Gehaltsbescheinigung steht. Grund hierfür ist, dass in die Berechnung weitere Parameter fließen. Hierzu gehören neben dem Bemessungszeitraum und dem laufenden Arbeitsentgelt auch noch das Elterngeldbrutto sowie ein pauschaler Abzug an Steuern und Sozialversicherungen.

 

Elterngeld bei Selbstständigen oder Beamten

Selbstständige müssen zur Berechnung des Elterngeldes den Steuerbescheid des letzten steuerlich abgeschlossenen Geschäftsjahres einreichen. Wenn es sich um ein Jahr mit geringen Einkünften handelt, können Sie bei der Elterngeldstelle beantragen, dass ein anderer Bemessungszeitraum zugrunde gelegt wird. Hierfür benötigen Sie jedoch eine gute Begründung.

 

Verbeamtete Eltern erhalten häufig ein höheres Elterngeld als Angestellte. Das liegt daran, dass für die Bezüge von Beamten keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Trotz eines größeren Lohnsteuerabzugs verfügen Sie als Beamter somit über ein höheres Nettoeinkommen und erhöhen damit auch das Ihnen zustehende Elterngeld.

 

Elterngeld als Student

Als Studierende können Sie – wie jeder andere Elterngeldberechtigte auch - nach der Geburt einen Antrag auf Elterngeld stellen. Sie können wie gewohnt weiterstudieren und dürfen eine unbegrenzte Anzahl an Wochenstunden für das Studium aufwenden. Wenn Sie bisher kein Einkommen hatten, erhalten Sie den Mindestbetrag an Elterngeld in Höhe von 300 €. Gab es wegen eines Jobs neben dem Studium ein Nettoeinkommen, kann sich die Höhe des Elterngeldes entsprechend ändern.

 

Elterngeld bei Adoption

Auch als Adoptiveltern haben Sie einen Elterngeldanspruch. Sie können Elterngeld beantragen ab dem Tag, an dem Sie das Kind in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Das gilt auch für die sogenannte Adoptionspflege mit dem Ziel, das aufgenommene Kind zu einem späteren Zeitpunkt zu adoptieren. Das Kind muss für den Elterngeld Antrag jünger als acht Jahre sein.

 

Elterngeld bei gleichgeschlechtlichen Paaren

Bei gleichgeschlechtlichen Paaren haben die leiblichen Eltern Anspruch auf Elterngeld, sofern das Kind bei einem der leiblichen Elternteile lebt und es zu einem Einkommensverlust kommt. Der Partner in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft kann ebenfalls Elterngeld beantragen, wenn das Kind mit ihm in einem Haushalt lebt und wenn er mit dem Vater oder der Mutter des Kindes verheiratet ist.

 

Elterngeld bei Grenzgängern

Wenn Sie in Deutschland wohnen und im Ausland arbeiten, erhalten Sie in jedem Fall den Mindestbetrag an Elterngeld. Ihr ausländisches Einkommen wird bei der Berechnung des Elterngeldes nur dann berücksichtigt, wenn Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in Norwegen, in der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island arbeiten. Außerdem müssen Sie im Ausland Steuern auf Ihr Einkommen gezahlt haben.

 

Elterngeld mit Wohnsitz im Ausland

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, haben Sie keinen Anspruch auf Elterngeld und können auch keine Elterngeldanträge bei einer deutschen Elterngeldstelle einreichen. Voraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld ist ein Hauptwohnsitz in Deutschland.

 

Steuererklärung ist Pflicht bei Elterngeld?

Elterngeld ist zwar steuerfrei, zählt jedoch zu den Lohnersatzleistungen und unterliegt dementsprechend dem Progressionsvorbehalt. Das erhaltene Elterngeld stellt also eine Einkommensquelle dar und hat somit Einfluss auf Ihren persönlichen Steuersatz. Die Folge: Sie müssen eine Steuererklärung abgegeben und das bezogene Elterngeld angeben.

Nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind Sie nur dann, wenn Sie weniger als 410 € Elterngeld im Steuerjahr erhalten haben. Das erhaltene Elterngeld tragen Sie in Ihrer Steuererklärung im Formular 1A (früher Mantelbogen) in Zeile 43 mit der Bezeichnung „Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen“ ein.

 

Achtung: Für die Erstellung Ihrer Steuererklärung können Sie auch unsere kostenlose Testversion der SteuerSparErklärung nutzen. Mit unserem Progressionsvorbehalt-Rechner können Sie zudem den voraussichtlichen Progressionsvorbehalt schnell und einfach online ausrechnen.

 

Elterngeld – Ist ein Steuerklassenwechsel vor der Geburt sinnvoll?

Bei vielen verheirateten Paaren hat ein Ehepartner ein höheres Nettoeinkommen als der andere Partner und haben sich dementsprechend die günstigere Kombination der Steuerklassen 3 und 5 gewählt. Da sich das Elterngeldes allerdings nach dem Nettoeinkommen vor der Geburt richtet, sollte der Partner, der das Elterngeld beantragen möchte, rechtzeitig in Steuerklasse 3 wechseln. Dadurch zahlen Sie als Ehepaar zwar bis zur Geburt Ihres Kindes erst einmal mehr Steuern, bekommen dafür aber einen Großteil davon über die Einkommensteuererklärung wieder zurückerstattet. Zudem profitieren Sie von einem höheren Elterngeld.

 

Häufige Fragen und Antworten zum Elterngeld

Wer bekommt Elterngeld?

Anträge auf Elterngeld können sowohl die Eltern als auch Großeltern oder Adoptiveltern stellen – sofern sie die Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen. Der Beruf des Antragstellers spielt keine Rolle. Auch Selbstständige, Arbeitslose, Studierende oder Minijobber können Elterngeld beantragen.

Wie lange bekommt man Elterngeld?

Basiselterngeld wird für 12 bis 14 Lebensmonate gezahlt. Elterngeld Plus erhalten Sie bis zu 24 Monate. Wenn beide Elternteile nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kommen durch den Partnerschaftsbonus bis zu vier Monate dazu. Auch Frühgeburten verlängern den Bezugszeitraum um bis zu vier Monate.

 

Ab wann wird Elterngeld bezahlt?

Die Berechnung des Elterngeldes beginnt genau mit dem Tag der Geburt und gilt für jeden Lebensmonat des Kindes. Die Auszahlung erfolgt für maximal drei Monate rückwirkend. Daher sollten Sie den Antrag auf Elterngeld rechtzeitig und möglichst zeitnah nach der Geburt stellen.

Muss eine Steuererklärung abgeben werden, wenn man Elterngeld bekommt?

Wenn Sie bisher noch keine Steuererklärung abgegeben haben, sind Sie beim Bezug von mehr als 410 € Elterngeldes dazu verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Grund hierfür ist, dass Elterngeld als Lohnersatzleistung gilt und dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Der Progressionsvorbehalt wiederum beeinflusst Ihren individuellen Steuersatz, weshalb eine Steuererklärung zwingend abgegeben werden muss.

Wie wird Elterngeld berechnet?

Das Elterngeld beträgt 65 % des Nettoeinkommens vor der Geburt. Geschwisterbonus und Mehrlingsbonus erhöhen das Elterngeld. Geringverdiener erhalten eine höhere Ersatzrate zwischen 65 % und 100 %.

Kann der Vater Elterngeld beantragen?

Väter, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können ebenfalls einen Antrag stellen und Elterngeld erhalten. Zusätzliche Bezugsmonate ergeben sich durch Partnermonate und den Partnerschaftsbonus.

Wann lohnt sich Elterngeld Plus?

Elterngeld Plus lohnt sich, wenn Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten möchten. Der nicht angerechnete Zuverdienst beim Elterngeld Plus liegt bei 50 % des Nettoeinkommens, das Sie vor der Geburt verdient haben.

Welche Unterlagen braucht man für den Antrag auf Elterngeld?

Wenn Sie Elterngeld beantragen, benötigt die Elterngeldstelle die Geburtsurkunde des Kindes sowie Einkommensnachweise und Bescheinigungen von Krankenkasse und Arbeitgeber der Mutter zum Mutterschaftsgeld.