Angehörige und Familie

Angehörige und Familie

Steuern sparen mit Angehörigen

Einkünfte innerhalb der Familie zu verlagern, ist ein interessantes Steuermodell, das sich auf verschiedene Art und Weise realisieren lässt. Um die gewünschte Steuerersparnis tatsächlich zu erzielen, ist eine umsichtige steuerliche Planung erforderlich. Die Einkünfteverlagerung innerhalb der Familie kann unterschiedliche Zielrichtungen haben:
  • Leistungen für den Unterhalt von Familienangehörigen, die eigentlich nicht steuerlich abzugsfähig sind, in steuerlich abzugsfähige Kosten umzuqualifizieren. Das kann beispielsweise erreicht werden durch Arbeitsverträge, Darlehensverträge oder Mietverträge mit Angehörigen,
  • Liegen innerhalb der Familie unterschiedliche Einkommensverhältnisse vor, weichen die persönlichen Steuersätze stark ab. Diese Unterschiede lassen sich steuerlich nutzen: Die Steuerbelastung der Familie sinkt dadurch, dass Sie einen Teil der Einkünfte auf die Angehörigen mit geringerer Steuerbelastung übertragen. Die Familienmitglieder mit hohem Einkommen sparen mehr Steuern, als die Angehörigen mit niedrigeren Einkommen zusätzlich zahlen müssen.
  • Steuern kann man auch sparen, indem man die Freibeträge und Werbungskosten-Pauschalen aller Angehörigen ausschöpft: Jedem Steuerpflichtigen steht der Grundfreibetrag zu. Dazu kommen weitere Freibeträge und Pauschbeträge, die das steuerfreie Einkommen erhöhen. Darüber hinausgehende Einkünfte werden versteuert, beginnend mit dem Eingangssteuersatz bis hin zum maximalen Steuersatz.

Wichtig:
Für die Finanzverwaltung ist bei der Untersuchung von Verträgen mit Angehörigen immer der sogenannte Drittvergleich wichtig. Das heißt: Miet-, Arbeits- oder Darlehensverträge werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn Sie sie auch mit einem Fremden in dieser Form abschließen und durchführen würden.

Neben der Einkommensteuer müssen Sie bei diesen Gestaltungen auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedenken. Diese Steuer fällt bei der Übertragung von Vermögen oberhalb der steuerlichen Freibeträge durch Schenkung oder Erbschaft an. Durch rechtzeitige Maßnahmen können Sie Ihre Steuerbelastung jedoch erheblich reduzieren oder sogar die Steuer ganz vermeiden.

Wechselwirkungen bedenken

Prüfen Sie bei jeder Gestaltung die Wechselwirkungen mit anderen Vorschriften. So besteht zum Beispiel die Gefahr, dass Sie den Kinderfreibetrag bzw. den Anspruch auf Kindergeld verlieren, wenn die Einkünfte Ihres Kindes bestimmte Grenzen übersteigen. Auch andere Vergünstigungen oder Zahlungen hängen vom Einkommen ab, z. B. die kostenfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und BAföG-Leistungen. Nur bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich feststellen, ob ein möglicher Steuervorteil nicht durch anderweitige Nachteile stark geschmälert oder sogar völlig aufgezehrt wird.

Finanzielle Unterstützung innerhalb der Familie: Unterhalt an bedürftige Personen

Unterstützen Sie jemanden in finanzieller Not, dann ist das eigentlich Ihr Privatvergnügen. In bestimmten Fällen ist der Abzug von Unterstützungsleistungen aber möglich:
  • Erster Fall: Sie tragen normalen Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person. Hierzu zählen Kosten für Unterkunft, Kleidung, Ernährung etc. Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Berufsausbildung des Empfängers, zum Beispiel für Studiengebühren, Fachliteratur, Fernkurse oder das Semesterticket. Diesen Fall hat der Gesetzgeber konkret in § 33a Abs. 1 EStG definiert: Normalen Unterhalt dürfen Sie als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art geltend machen. Wichtig: Ihre Aufwendungen sind nur abziehbar, soweit der Empfänger bedürftig ist. Um diese Steuervergünstigung zu bekommen, sind die Anspruchsvoraussetzungen und in den meisten Fällen auch die Aufwendungen nachzuweisen.
  • Zweiter Fall: Sie tragen besonderen Unterhalt für einen Unterhaltsberechtigten oder eine Ihnen nahestehende Person. Hierzu zählen Kosten, die in einer besonderen Lebenslage anfallen, zum Beispiel bei Krankheit. In diesem Fall zählen Ihre nachgewiesenen Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, soweit der Empfänger bedürftig ist (§ 33 EStG). Die Summe Ihrer außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt der Finanzbeamte aber nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigt.
  • Dritter Fall: Sie tragen für den Betroffenen normalen und besonderen Lebensunterhalt. Dann müssen Sie die Kosten wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung aufteilen. Besonderheiten sind bei krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingter Heimunterbringung eines Angehörigen zu beachten.

Normalen Unterhalt machen Sie in Ihrer Steuererklärung in der "Anlage Unterhalt" geltend. Zusätzlich tragen Sie die Anzahl der abzugebenden Anlagen auf Seite 3 des Mantelbogens (Hauptformular) ein. Falls Sie mehrere Personen unterstützen, können es nämlich mehrere Anlagen sein.

Anhand Ihrer Angaben in der "Anlage Unterhalt" prüft das Finanzamt, ob die Voraussetzungen für den Abzug des Unterhaltshöchstbetrages erfüllt sind. Es geht also um den Nachweis, wen Sie wie lange unterstützt haben, dass Unterhaltspflicht besteht, wie hoch Ihre Unterstützungsleistungen sind und dass der Empfänger bedürftig ist.

Nicht vorgesehen ist die "Anlage Unterhalt" für besonderen Unterhalt. Diese Aufwendungen geben Sie auf Seite 3 des Mantelbogens (Hauptformular) unter "Andere außergewöhnliche Belastungen" an.

Wichtig: Die "Anlage Unterhalt" müssen Sie von der "Anlage U" unterscheiden. Die "Anlage U" benötigen geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eheleute für das sogenannte "Realsplitting".

Unterhalt bei getrennten oder geschiedenen Eheleuten (Realsplitting)

Beim Realsplitting gilt das sogenannte "Korrespondenz-Prinzip": Die vom Geber als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemachten Unterhaltszahlungen erhöhen beim Empfänger als "Sonstige Einkünfte" das steuerpflichtige Einkommen.
Auf den Punkt gebracht, hat das Realsplitting folgende Konsequenzen:
  • Die Steuerbelastung des Gebers sinkt.
  • Die finanzielle Belastung des Empfängers kann zwar steigen. Die Mehrbelastung muss der Geber aber ausgleichen, sodass das Realsplitting für den Empfänger neutral ist.

Das Realsplitting lohnt sich für den Geber also nur, wenn seine Entlastung die Mehrbelastung des Empfängers übersteigt.

Als Unterhaltszahler machen Sie Ihre Zahlungen in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend – einschließlich der von Ihnen getragenen Beiträge zur Basisabsicherung des Empfängers. Je höher Ihr Einkommen und damit Ihr Steuersatz ist, desto größer Ihre Steuerersparnis.

Für den Empfänger bringt das Realsplitting keine Vorteile. Trotzdem kommen Sie in der Regel nicht darum herum: Zwar braucht der Geber zwingend Ihre Zustimmung – die kann er aber notfalls zivilrechtlich erzwingen. Allerdings sollen Sie auch keine finanziellen Nachteile erleiden. Deshalb ist der Geber verpflichtet, Ihnen diese auszugleichen.

Wichtig: Das Realsplitting gilt nur für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Dazu zählen auch Unterhaltsleistungen an den früheren Ehepartner, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde. Unterhaltszahlungen für die Kinder sind nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Deren Unterhaltsbedarf wird bereits durch das Kindergeld / die Freibeträge für Kinder berücksichtigt.