Schenkung und vorweggenommene Erbfolge

In den nächsten Jahren werden in Deutschland enorme Vermögenswerte den Eigentümer wechseln. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer fällt dabei immer dann an, wenn der Wert des Vermögens bestimmte Grenzen übersteigt.


Die Freibeträge, bis zu denen keine Schenkungsteuer anfällt, hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.


Wer sich frühzeitig Gedanken zur Steuerbelastung macht, kann seinen Kindern und Enkeln die Steuer möglicherweise ersparen oder die Steuerbelastung zumindest stark abmildern und zum Beispiel mit frühzeitigen Schenkungen die (spätere) Erbschaftsteuer senken.


Was ist eine Schenkung?

Die Schenkung ist in §§ 516 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Nach der Definition in § 516 Absatz 1 BGB handelt es sich bei der Schenkung um eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Die Zuwendung muss dabei unentgeltlich erfolgen.

Eine Schenkung ist eine Vermögensübertragung unter Lebenden. Als Schenkung gilt:


  • jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, die zu einer Bereicherung führt.
  • die Bereicherung des Ehegatten durch die Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der »Gütergemeinschaft«.
  • die Abfindung aufgrund eines Erbverzichts.
  • der Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich und der Erwerb aufgrund einer Auflage des Schenkenden.

Muss der Beschenkte Gegenleistungen für den Erwerb erbringen, so mindern diese die Schenkung, wenn die Gegenleistung bewertbar ist.


Wird ein Gegenstand zum Teil entgeltlich und zum Teil unentgeltlich übertragen, liegt eine gemischte Schenkung vor. So führt etwa der Kauf einer Immobilie unter dem Verkehrswert zu einer gemischten Schenkung.


Liegt eine gemischte Schenkung vor, ist der Erwerb in einen entgeltlichen Teil und in einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten. Der entgeltliche Erwerb führt beim Erwerber zu einer Anschaffung, die er in Höhe des Entgelts steuerlich berücksichtigen kann. Beim Veräußerer kann für den entgeltlich verkauften Teil ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft entstehen, der der Besteuerung zu unterwerfen ist (zum Beispiel bei einer Immobilie: Grundstücksveräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist).


Wann entsteht die Schenkungsteuer?

Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Der Schenkungsteuer unterliegen Vermögensvorteile, die per Schenkung von einer auf die andere Person übertragen werden. Für die Schenkungsteuer sind die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Schenkung ausschlaggebend. Folgende Zuwendungen unterliegen zum Beispiel der Schenkungsteuer:


  • Schenkungen unter Lebenden: Das umfasst auch als Oberbegriff die sogenannte »freigebige Zuwendung«. Darunter versteht der Gesetzgeber jede Form der Bereicherung, die der Schenker jemand anderem aus seinem Vermögen verschafft. Ausgenommen sind Leistungen, auf die der Empfänger einen Rechtsanspruch hat (z.B. Unterhaltszahlungen).
  • die Bereicherung, die ein Ehegatte beim Vereinbaren der Gütergemeinschaft erfährt,
  • die Abfindungen für einen Erbverzicht,
  • Zahlungen an ein nichteheliches Kind im Rahmen eines vorzeitigen Erbausgleiches,
  • Zuwendungen, die vor Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben erfolgen. (Ein Nacherbe ist ein Erbe, der erst dann Erbe wird, nachdem zunächst der Vorerbe Erbe geworden und dann gestorben ist.)

Wie wird eine Schenkung besteuert?

Eine Schenkung unterliegt den gleichen Steuersätzen und Bewertungsvorschriften wie ein Erwerb von Todes wegen (Erbschaft). Es kommen auch fast immer die gleichen Steuersätze und Steuerbefreiungen zur Anwendung. Ausnahme: Die Versorgungsfreibeträge gelten nicht bei Schenkungen.


Tipp Die Höhe der Steuer kannst du mit unserem Erbschaft- und Schenkungsteuerrechner berechnen.


Eine Schenkung ist mit dem Betrag steuerpflichtig, der die jeweils geltenden Freibeträge übersteigt. Die Freibeträge hängen ab vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Die höchsten Freibeträge kommen bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (zwischen Ehepartnern sowie Eltern und Kindern) zur Anwendung.


Tipp Hier kannst du die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie sie Höhe der Steuersätze bei Schenkungen nachlesen:

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und welche Steuerklasse gilt?

Wie hoch ist der Steuersatz bei der Erbschaftsteuer?


Wann fällt keine Schenkungsteuer an?

Steuerfrei bleiben:


  • Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 Euro beim Erwerb durch Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel und Eltern und bis zu einem Wert von 12.000 Euro beim Erwerb durch andere Personen.
  • Andere bewegliche Gegenstände wie z.B. Autos bis zu einem Wert von 12.000 Euro beim Erwerb durch Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel und Eltern.
  • Unterhaltszahlungen innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Todesfall an Familienangehörige eines Verstorbenen, die mit diesem zusammengelebt haben. Zu diesen Zahlungen sind die Erben nach § 1969 BGB verpflichtet.
  • Die Übertragung des Familienheims an den Ehe- oder Lebenspartner oder Zuwendungen an den Ehepartner zum Erwerb oder der Schuldentilgung für das Familienheim. Im Erbfall kann das Familienheim unter Einhaltung einiger Bedingungen ebenfalls steuerfrei übertragen werden.
  • Ein Betrag von 20.000 Euro für Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes (also geringeres) Entgelt gepflegt haben.
  • Vermögensgegenstände, die Eltern oder Großeltern verschenkt hatten und die durch Tod des Kindes oder Enkels an die Eltern oder Großeltern zurückfallen.
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke. Diese Regelung ist im Gesetz sehr unpräzise gefasst. Steuerfrei sollen Geschenke zu Anlässen sein, bei denen der Schenker üblicherweise eine gesellschaftliche Verpflichtung zu einem Geschenk hat (z.B. zum Geburtstag, Hochzeitstag oder Ähnlichem).

Wie erfährt das Finanzamt von einer Schenkung?

Bei einer Schenkung müssen der Schenker und der Beschenkte dem zuständigen Schenkungsteuer-Finanzamt die Schenkung innerhalb von zwei Monaten formlos anzeigen (§ 30 ErbStG). Das gilt auch dann, wenn die Freibeträge nicht überschritten werden!

Das Finanzamt überprüft nach der Anzeige,


  • ob eine Schenkungsteuererklärung anzufordern ist (weil du z.B. innerhalb der letzten zehn Jahre von der gleichen Person bereits eine Schenkung erhalten hast) und
  • ob eventuell Kontrollmitteilungen für das Einkommensteuer-Finanzamt angefertigt werden müssen.

Tipp Welches Finanzamt für dich zuständig ist kann dir das Finanzamt sagen, beim dem du deine Einkommensteuererklärung abgibst.


Die Anzeige muss die folgenden Angaben enthalten:


  • persönliche Daten des Beschenkten und des Schenkers,
  • Datum der Schenkung,
  • eine Aufstellung der übertragenen Vermögensgegenstände und ihres Wertes,
  • Angaben zum Grund der Übertragung (Schenkung),
  • Darstellung des persönlichen Verhältnisses zwischen Beschenktem und Schenker,
  • Aufstellung früherer Zuwendungen vom Schenker an den Beschenkten (innerhalb der letzten zehn Jahre).

Tipp Nach der Anzeige der Übertragung kann das Finanzamt dich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Da die Erklärung jedoch grundsätzlich die gleichen Angaben enthält wie die Anzeige des Erwerbs, kannst du stattdessen auch direkt den Erklärungsvordruck ausfüllen.


Das Finanzamt kann übrigens von jedem an einer Schenkung Beteiligten die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung verlangen, auch dann, wenn die jeweiligen Freibeträge nicht überschritten werden und es bei der steuerfreien Schenkung bleibt (§ 31 Abs. 1 ErbStG).


Wie macht man eine Schenkung­steuer­erklärung?

In der Regel schickt dir das Finanzamt die Steuerformulare für die Schenkungsteuererklärung nur dann zu, wenn voraussichtlich auch eine Steuer festgesetzt wird. Schenkungsteuer wird nur ab 50 Euro, dann aber in voller Höhe erhoben (§ 22 ErbStG). Erst wenn das Finanzamt dir die Formulare zugeschickt hat, musst du eine Schenkungsteuererklärung abgeben.


Tipp Bei einer Schenkung wird im Normalfall der Beschenkte zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert. Der Schenker muss nur ausnahmsweise eine Steuererklärung abgeben, z.B. wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass der Schenker zusätzlich zur Schenkung die Schenkungsteuer tragen will. Das kann man dem Finanzamt gleich mitteilen, wenn man die Schenkung anzeigt.


Der Vordruck für die Schenkungsteuererklärung umfasst nur vier Seiten und ist schnell ausgefüllt. Es werden lediglich das aktuelle Geschenk (also z.B. das Kapitalvermögen oder die geschenkte Immobilie) und die Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre erfasst.


Die Bewertung und Aufstellung der einzelnen Vermögensgegenstände ergänzt du am besten in Anlagen. Für Immobilien und Betriebsvermögen bekommst du bei deinem zuständigen Finanzamt besondere Vordrucke zur Wertermittlung. Hier wird eine sogenannte Feststellungserklärung abgegeben. Auf der Basis dieser Erklärung ermittelt dann das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb liegt, den Wert anhand der Vorschriften des Bewertungsgesetzes.


Der Steuerbescheid ergeht in der Regel an den Beschenkten, wenn nicht bereits in der Steuererklärung angegeben wurde, dass der Schenker die Steuer tragen will.


Tipp Steuerschuldner sind bei einer Schenkung immer Schenker und Beschenkter (§ 20 ErbStG)! Das bedeutet: Zahlt der Empfänger des Steuerbescheids nicht, kann die Finanzverwaltung einen neuen Bescheid erlassen und die Steuer anstelle vom Beschenkten auch vom Schenker fordern oder umgekehrt.


Was ist die vorweggenommene Erbfolge?

Die Schenkung ist in §§ 516 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Nach der Definition in § 516 Absatz 1 BGB handelt es sich bei der Schenkung um eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Die Zuwendung muss dabei unentgeltlich erfolgen.

Eine Schenkung ist eine Vermögensübertragung unter Lebenden. Als Schenkung gilt:


Eine vorweggenommene Erbfolge (manchmal liest man auch »vorweggenommene Erbschaft«) ist eine Sonderform der Schenkung: Hier wird Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen in der Erwartung, dass der Beschenkte ohnehin später Erbe des übertragenen Vermögens würde. Das Erbrecht wird also sozusagen »vorweggenommen« und schon erfüllt, wenn der spätere Erblasser noch lebt.


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Sogenannte »Kettenschenkungen« sollten jedoch vermieden werden. Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn zum Beispiel zuerst eine Vermögensübertragung durch den Vater auf die Mutter erfolgt unter der Auflage des Vaters, dass die Mutter diese Vermögen dem Sohn übertragen muss. Die Weiterleitung an den Sohn kann das Finanzamt als Umgehungsversuch bewerten. Damit ist die Steuerfreiheit der Schenkung in Höhe des Freibetrags gefährdet. Daher sollte keine Verpflichtungserklärung zur Weiterleitung des Vermögens existieren. Zudem sollte die sofortige Weitergabe des Vermögens vermieden werden und kein identischer Betrag übertragen werden.


Ziele der vorweggenommenen Erbfolge

Mit der vorweggenommenen Erbschaft wird (vor allem bei großen Vermögen) erreicht, dass der Erbe weniger Steuern zahlen muss. Denn die Freibeträge für die Erbschaft- und Schenkungsteuer können alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden. Wer also langfristig plant, kann hier einen schönen Steuerspareffekt erzielen.


Außerdem kann man bei der vorweggenommenen Erbschaft durch die gezielte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände auf bestimmte Personen erreichen, dass es später nicht zu einer Erbengemeinschaft kommt, die genau diese Gegenstände vielleicht verkaufen würde, um jedem Erben seinen Anteil auszuzahlen. Typische Fälle dafür sind Immobilien, aber auch Gemäldesammlungen oder allgemein wertvolle Kunstgegenstände.


Anrechnung auf späteres Erbe möglich

Da die Schenkung nichts an der gesetzlichen Erbfolge ändert, wird bei der vorweggenommenen Erbfolge in der Regel vereinbart, dass die Schenkung auf das spätere Erbe angerechnet werden soll.


Tipp Diese Vereinbarung wird in einem Erbverzichtsvertrag geregelt. Dieser muss von einem Notar beurkundet werden! Hier kannst du ein Muster für eine Schenkungsvereinbarung mit Erbanrechnung kostenlos herunterladen.


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