Eltern: Finanzielle Unterstützung für die eigenen Kinder steuerlich geltend machen

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Kindergeld gibt es nur noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Aber welches Kind steht dann finanziell schon auf eigenen Beinen? Oft sind Kinder in diesem Alter noch in der Ausbildung.

In dieser Situation kommt als Trostpflaster der Abzug von Unterstützungsleistungen infrage. Bis zu 8.004,00 € im Jahr bzw. 667,00 € im Monat können Sie als Eltern im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend machen – und zwar ohne Abzug der zumutbaren Belastung.

Hinzu kommen noch die für das Kind gezahlten Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge. Allerdings kommt der Abzug nur dann infrage, wenn Ihr Kind mit seinem Vermögen das so genannte Schonvermögen von 15.500,00 € unterschreitet.

Die Höhe des tatsächlichen Abzugsbetrages hängt davon ab, in wie vielen Monaten Sie Ihr Kind unterstützen und was es in diesen Monaten verdient. Für jeden Unterstützungsmonat gibt es 667,00 €. Davon wird das Kindeseinkommen aus diesen Monaten abgezogen, wobei es pro Monat einen Freibetrag von 52,00 € hat.

Um sich den größtmöglichen Gestaltungsspielraum zu sichern, greifen Sie bitte zu monatlichen Überweisungen. Notieren Sie auf dem Überweisungsträger, für welchen Monat das Geld gedacht ist. Für Monate, in denen Ihr Kind selbst Geld verdient, zum Beispiel in den Semesterferien, überweisen Sie nichts. So bleiben diese Monate wie gewünscht außen vor.

Aber aufgepasst: Das funktioniert nur, wenn Sie für das Kind keine Kosten tragen, die für mehrere Monate oder das ganze Jahr gelten. Statten Sie Ihr Kind deshalb mit Ihren Überweisungen so gut aus, dass es zum Beispiel Semester- oder Versicherungsbeiträge daraus bestreiten kann. Auch darf Ihr Kind nicht bei Ihnen zu Hause oder mietfrei in einer Ihnen gehörenden Wohnung wohnen.

Wollen Sie Unterstützungsleistungen geltend machen, dann füllen Sie bitte die Anlage Unterhalt und die Zeile 67 auf der Seite 3 des Mantelbogens Ihrer Steuererklärung aus.

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