Inhaltsübersicht

2. Werbungskosten während Corona: Kosten für Internet, Telefon und Strom absetzen

Wenn Sie während Corona von zuhause gearbeitet haben, können Sie die angefallenen Telefonkosten und Internetkosten absetzen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Sie setzen monatlich Ihre Kosten pauschal mit 20 % an: Diese Möglichkeit ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 20,– € begrenzt und kann nur von bestimmten Berufsgruppen wie etwa Lehrern oder Außendienstlern genutzt werden.

  • Sie ermitteln den abziehbaren Prozentsatz durch Einzelnachweis selbst: Diese Möglichkeit ist in der Höhe nicht begrenzt und kann von allen genutzt werden.

2.1 Pauschale für Internet und Telefon

Der Abzug von Telekommunikationsaufwendungen mit pauschalen Beträgen ist zwar einfacher und weniger aufwendig als der Einzelnachweis, aber leider nicht für jeden möglich. Voraussetzung für den pauschalen Abzug von Telekommunikationsaufwendungen ist nämlich, dass Sie »erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen« haben. Das ist in den Lohnsteuer-Richtlinien geregelt (ganz genau in R 9.1 Abs. 5 Satz 4 LStR). Sie dürfen also nur dann Ihre Aufwendungen pauschal abziehen, wenn Ihre Tätigkeit die berufliche Nutzung Ihres privaten Telefonanschlusses mit sich bringt.

Erfahrungsgemäß fallen beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten an bei

  • Lehrern, die von zu Hause mit Eltern, Schülern und Kollegen telefonieren, um Schulveranstaltungen und Klassenfahrten zu organisieren und sonstige schulische Angelegenheiten zu erledigen;

  • Heim-/Telearbeitern, die über das Telefon, Internet und eventuell Fax Kontakt mit dem Arbeitgeber halten und sich mit Kollegen besprechen;

  • Außendienstmitarbeitern, die von unterwegs und zu Hause Kunden betreuen, insbesondere Reise-, Versicherungs- und Handelsvertreter oder Kundendiensttechniker.

Hatte Ihr Arbeitgeber Sie aufgefordert, einige Wochen von zuhause zu arbeiten? Dann waren Sie in dieser Zeit – wenn auch nur vorübergehend – Telearbeiter und können in Ihrer Steuererklärung bei den Werbungskosten die Pauschale eintragen.

Berechnung des Pauschalbetrags

Der Pauschalbetrag wird monatlich berechnet. Das bedeutet: Sie müssen Ihrem Finanzamt die Telefonrechnungen für jeden Monat des Kalenderjahres vorlegen können. Sie müssen die Rechnungen nicht mit der Steuererklärung einreichen. Wenn das Finanzamt sie sehen möchte, wird es sich bei Ihnen melden.

Sie können pro Monat

  • pauschal bis zu 20 % Ihrer Telekommunikationsaufwendungen,

  • höchstens jedoch 20,– €

als Werbungskosten geltend machen. Den Maximalbetrag von monatlich 20,– € erreichen Sie mit einer monatlichen Telefonrechnung von mindestens 100,– €. Sie müssen jeden Monat getrennt mit dem Finanzamt abrechnen und können die in einigen Monaten nicht ausgenutzte Obergrenze in anderen Monaten nicht nachholen.

Pro Jahr sind also maximal 240,– € an Werbungskosten drin. Januar, Februar und der halbe März fallen als Corona-freie Zeit also für die Steuer 2020 schon mal weg – und – ob Sie bis Dezember 2020 die Home-Office Situation wegen der Corona-Pandemie vollständig bei der Steuer angeben können, gilt es gründlich zu prüfen!

In den Lohnsteuerrichtlinien steht »bis zu 20 %«. Das Finanzamt kann also auch weniger als 20 % akzeptieren, wenn die Obergrenze im Einzelfall als unangemessen erscheint!

Welchen Kosten werden dabei berücksichtigt?

Der Höchstbetrag bezieht sich auf den monatlichen Rechnungsbetrag Ihrer Telefongesellschaft (Festnetz und/oder Handy bzw. Smartphone) bzw. Ihres Internet-Providers und umfasst die Gesprächs- und Internetgebühren sowie die anteilige Grundgebühr.

Einmalige Aufwendungen, die nicht in der monatlichen Rechnung auftauchen, werden für die Ermittlung des Höchstbetrags nicht berücksichtigt. Das betrifft zum Beispiel Anschaffungskosten, Reparaturkosten und Einrichtungskosten. Das ist gut für Sie – denn Sie können jetzt im ersten Schritt nur Ihre laufenden Kosten mit 20 %, aber höchstens 20,– € mit dem Finanzamt abrechnen. Im zweiten Schritt machen Sie zusätzlich 20 % von den einmaligen Aufwendungen als Werbungskosten geltend.

2.2 Einzelnachweis von Telekommunikationskosten für die Steuer 2020 und 2021

Wie der Einzelnachweis aussehen muss, erklärt die Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Richtlinien. Leider geht sie dort nur auf die Abrechnung nach Einzelverbindungen ein. Es gibt keine verbindliche Anweisung, wie bei einer Flatrate oder einem Tarif mit Freiminuten zu verfahren ist. Wir empfehlen für diese Fälle folgendes:

1. Schritt: Sie dokumentieren Ihre beruflichen Gespräche (Datum, Uhrzeit, Dauer, Zweck etc.). Führen Sie dabei die Aufzeichnungen für verschiedene Anschlüsse getrennt.

2. Schritt: Sie ermitteln den beruflichen Anteil:

  • Bei einem Anschluss, der über Einzelverbindungen abgerechnet wird, dienen die Verbindungsentgelte als Aufteilungsmaßstab.

  • Bei einem Anschluss, der über eine Flatrate, eine Teil-Flatrate oder nach einem Tarif mit Freiminuten-Kontingent abgerechnet wird, teilen Sie nach der Dauer der beruflichen bzw. privaten Nutzung auf.

3. Schritt: Sie machen von Ihren gesamten Telekommunikationsaufwendungen (Verbindungsentgelte, Grundgebühren usw.) den beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend.

2.3 Handy, Laptop, PC, Router: Auch »berufliche Stromkosten« sind Werbungskosten

Wer von zuhause arbeitet, braucht dort mehr Strom, zum Beispiel für den beruflich genutzten Computer, das Handy und auch für den Router, der den Zugang zu Internet sicherstellt. Die Kosten sind nicht immer sehr hoch, summieren sich aber – und besonders dann, wenn es darum geht, über die 1.000,– € Werbungskostenpauschale zu kommen, können sie wichtig sein!

Wenn Sie in der Steuererklärung die Home-Office-Pauschale geltend machen, denken Sie bitte daran, dass diese bereits alle beruflich veranlassten Energiekosten abdeckt! Mehr dazu oben im Kapitel »Kein Arbeitszimmer – Home-Office-Pauschale«.

Natürlich können Sie nicht einfach Ihre komplette Stromrechnung bei den Werbungskosten angeben, sondern nur die Kosten für den »beruflich genutzten« Strom. Bei einem »normalen« Vollzeitjob können Sie von jeweils acht Stunden an fünf Tagen pro Woche bzw. fünf beruflichen Handy-Aufladungen pro Woche ausgehen.

Im Internet gibt es zahlreiche Tools und Rechner, die Ihnen bei der Berechnung der absetzbaren Kosten helfen. Wir haben einige davon hier zusammengetragen (Hinweis: Es handelt sich um eine rein subjektive redaktionelle Auswahl, wir arbeiten mit keinem der Anbieter zusammen, keiner der Anbieter hat für die Erwähnung bezahlt).