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12. Mund-Nasen-Schutz steuerlich absetzen?

Mund-und-Nasen-Bedeckungen, medizinische Gesichtsmasken, partikelfiltrierende Halbmasken (FFP1, FFP2 und FFP3), DIY-Maske, Behelfs-Mund-Nasen-Maske, Community-Maske, OP-Maske, Mund-Nasen-Bedeckung: Egal für was Sie sich entscheiden und wie Sie den Schutz nennen, die Dinger sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken.

Da stellt sich natürlich die Frage, ob man die Maske steuerlich irgendwie geltend machen kann.

Grundsätzlich kommen mehrere Möglichkeiten in Frage:

12.1 Privat getragene Masken

In der Innenstadt, im Bus und beim Einkaufen sowieso: Maske ist Pflicht, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen.

Handelt es sich beim Kauf von Masken also um Krankheitskosten, die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbar sind? Leider nicht. Denn bei Krankheitskosten muss nachgewiesen werden, dass die Aufwendungen zwangsläufig, notwendig und angemessen sind.

Der Nachweis erfolgt in der Regel durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Die Verordnung muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb medizinischer Hilfsmittel ausgestellt worden sein.

Das ist bei einem Mund-Nasen-Schutz nicht gegeben, eine steuerliche Anerkennung im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen kommt also nicht in Betracht.

Anders kann es unseres Erachtens aussehen bei Menschen mit Vorerkrankungen, insbesondere schweren Lungenkrankheiten wie etwa Mukoviszidose oder COPD. Menschen mit solchen Krankheiten sollten sich von ihrem Arzt bestätigen lassen, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für sie während der Corona-Pandemie unerlässlich ist.

Achtung: Eigentlich ist auch hier ein vor der Anschaffung der Maske ausgestelltes ärztliches Attest erforderlich. Wir denken aber, dass die Chancen gut stehen, dass die Finanzämter hier auch ein erst im Lauf des Jahres 2020 ausgestelltes Attest anerkennen.

12.2 Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Auch am Arbeitsplatz – egal ob Büro, Werkstatt oder Supermarkt – muss Maske getragen werden. Einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen Masken von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Bei ihnen fallen keine Kosten für eine Maske an, folglich sind auch keine Kosten steuerlich abziehbar. Und da der Arbeitgeber beim Zur-Verfügung-Stellen der Masken im sogenannten »eigenbetrieblichen Interesse« handelt, entsteht auch kein geldwerter Vorteil, den Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin versteuern müssten.

Wer selbst Masken für den Einsatz bei der Arbeit kauft, könnte auf die Idee kommen, die Kosten dafür als Werbungskosten anzusetzen. Das Argument: Es handelt sich um Schutzkleidung.

Einen Versuch ist das wert, wir vermuten aber, dass das Gegenargument der Finanzverwaltung lauten wird: Diese (Schutz-)Kleidung können Sie auch privat tragen. Das gilt auch für (Stoff-)Masken mit dem Logo Ihres Arbeitgebers.

Fazit: Das ist eine der vielen noch nie dagewesenen Fragen. Wie die Finanzverwaltung reagiert, können wir höchstens vermuten. Unsere Erfahrung sagt uns: Die Kosten für eine am Arbeitsplatz getragene bzw. für die Arbeit angeschaffte Maske werden vermutlich nicht anerkannt.

Versuchen können Sie es natürlich trotzdem. Wir halten dann eine »Einmal-Maske« pro Arbeitstag für vertretbar. Der Fiskus kann Sie nicht zwingen, mehrfach verwendbare, waschbare Stoffmasken anzuschaffen, um Kosten zu sparen. Und: Hoffentlich haben Sie die Kaufbelege für Ihre Masken aufgehoben, falls das Finanzamt sie sehen will.