Arbeits­losig­keit: Was müssen Arbeit­nehmer und Arbeit­nehmer­innen beachten?

Wenn alles gut läuft und man das Berufsleben ohne Zwischenfälle bestreiten kann, wird einen die Arbeitslosigkeit nicht treffen. Allerdings läuft leider nicht immer alles reibungslos und manchmal geht es schneller, als gedacht und das Arbeitsverhältnis endet.


Oder dein Arbeitsvertrag war nur befristet und zum Ende der Beschäftigung hast du noch keine neue Stelle auf dem Arbeitsmarkt gefunden. Es kommt auch vor, dass Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis selbst beenden möchten, um sich in Ruhe der Suche nach dem Traumjob zu widmen.


Inhalt


Es gibt insgesamt vier verschiedene Formen der Arbeitslosigkeit:


  • Friktionell: Das ist eine kurzfristige Arbeitslosigkeit, die in der Übergangszeit bei einem Stellenwechsel vorkommen kann. Zum Beispiel, wenn Arbeitnehmer ihre alte Arbeitsstelle kündigen und noch keinen neuen Job in Aussicht haben
  • Saisonal: In manchen Branchen fällt der Personalbedarf zu gewissen Jahreszeiten geringer aus, als in anderen, weshalb dann auch weniger Stellen zu besetzen sind.
  • Konjunkturell: Man spricht von konjunktureller Arbeitslosigkeit, wenn die Nachfrage und das Angebot aufgrund von Veränderungen in der wirtschaftlichen Lage dazu führen, dass Personal eingespart wird. Dann gibt es entweder vermehrt Kurzarbeit (wie zum Beispiel während der Corona-Pandemie), oder Entlassungen bzw. offene Stellen werden nicht neu besetzt.
  • Strukturell: Diese Art von Arbeitslosigkeit geht grundsätzlich über einen längeren Zeitraum und entsteht durch ein ungleiches Verhältnis von Angebot und Nachfrage an Arbeitnehmenden.

Staatliche Unter­stützung durch Arbeits­losen­geld, Berufs­beratung und mehr

Wenn du arbeitslos bist, kannst du verschiedene staatliche Leistungen erhalten. Eine davon ist das »Arbeitslosengeld I«. Das soll dir dabei helfen, während der Arbeitslosigkeit keine finanziellen Probleme zu bekommen. Das Arbeitslosengeld I wird aus der Arbeitslosenversicherung finanziert und ist eine Entgeltersatzleistung.


Einen Anspruch auf diese Leistung hast du allerdings nur, wenn du während der Arbeitslosigkeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehst und du in den letzten 30 Monaten vor deiner Arbeitslosigkeit für insgesamt 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung freiwillig oder pflichtversichert warst.


Daneben gibt es auch noch sonstige Leistungen, die bspw. in Form von Berufsberatung, Berufsorientierung, Vermittlung von Ausbildungsstellen und Arbeitsstellen, Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung oder in der Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Verfügung gestellt werden.


Des Weiteren gibt es für arbeitslose Personen das »Bürgergeld« – früher bekannt als Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Hartz IV. Das Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) ist für diejenigen als Grundsicherung gedacht, die erwerbsfähig sind, arbeitslos und die keinen oder nur einen minimalen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben oder deren Einkommen nicht für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht.


Arbeitslos nach Aus­bil­dung oder dualem Studium

Als Auszubildende oder Studierende in einem Arbeitsverhältnis kann es passieren, dass du von deinem Arbeitgeber nach der bestandenen Prüfung nicht übernommen wirst und dich auf die Suche nach einem neuen Arbeitgeber begeben musst. Dann solltest du folgendes beachten:


Bitte melde dich spätestens drei Monate vor Ablauf deiner vertraglich festgehaltenen Ausbildungszeit bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos, sodass du auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Eine gesetzliche Kündigungsfrist gibt es hierbei nämlich nicht, und das Arbeitsverhältnis läuft mit dem Tag des Bestehens der Abschlussprüfung aus.


Wichtig Machst du das nicht, dann zahlt dir – nach Beendigung deiner Ausbildung – die Arbeitsagentur nicht sofort Arbeitslosengeld I, sondern kann eine Sperrfrist von bis zu drei Monaten festsetzen. In dieser Sperrfrist bekommst du keine Entgeltersatzleistung ausbezahlt und musst zudem die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus eigener Tasche zahlen.


Wenn du bereits einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht hast, der an dein Ausbildungsende oder Studienende anknüpft, dann kann diese Meldung entfallen. Denn die Voraussetzung, dass du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, liegt dadurch nicht mehr vor.


Wann gilt man als arbeitslos?

Grundsätzlich sind alle Personen, die keiner bezahlten Arbeit nachgehen, arbeitslos. Hierbei gibt es allerdings Ausnahmen, bei denen das nicht der Fall ist. Eine Ausnahme stellen beispielsweise Menschen dar, die all ihre Zeit in die Erziehung ihrer Kinder investieren oder auch Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre.


Um als arbeitslos zu gelten, gibt es folgende gesetzlich festgelegte Kriterien:


Arbeitslos sind Personen, die keinen Job haben, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und Arbeit suchen.


In bestimmten Fällen werden Bezieher von Bürgergeld von der Bundesagentur für Arbeit nicht als arbeitslos geführt und werden bei der Statistik zur Arbeitslosenquote nicht einbezogen. Dazu gehören Personen, die zwar einer Beschäftigung nachgehen und mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten, allerdings i.S.d. SGB II »bedürftig« sind, da das Einkommen so gering ausfällt, dass es nicht für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht. Auch Personen, denen keine Arbeit nach § 10 SGB II zugemutet werden kann, werden nicht als arbeitslos gezählt. Sie fallen somit ebenfalls aus der Arbeitslosenquote. Zu dieser Gruppe gehören Personen, die Kinder erziehen, Angehörige pflegen oder zur Schule gehen.


Arbeits­vertrag und Kündi­gungs­frist

Die Themen Arbeitsvertrag und gesetzliche Kündigungsfrist spielen auch bei der Arbeitslosigkeit eine Rolle. Denn wenn ein Arbeitsvertrag zeitlich befristet ist, ist im Allgemeinen keine vorzeitige Kündigung möglich – außer natürlich in der Probezeit. Die Dauer der Probezeit kann im Arbeitsvertrag auch individuell geregelt werden, allerdings sieht das Gesetz eine Probezeit von maximal sechs Monaten vor.


Wichtig Ist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ausdrücklich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit geregelt und vorgesehen, dann gilt der oben genannte Grundsatz nicht. Gibt es einen wichtigen Grund (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch) für eine außerordentliche und fristlose Kündigung, dann ist das natürlich auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag bzw. entgegen der Regelung im Tarifvertrag möglich.


Ansonsten endet ein befristeter Arbeitsvertrag automatisch bzw. ohne eine aktiv ausgesprochene Kündigung. Ist dein Vertrag zum Beispiel zunächst auf ein Jahr befristet und will dich dein Arbeitgeber noch etwas länger im Unternehmen haben, dann gibt es die Möglichkeit, den Vertrag höchstens um ein weiteres Jahr zu verlängern.


Wichtig Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich auf eine Gesamtdauer von maximal zwei Jahren begrenzt und darf insgesamt bis zu drei Mal verlängert werden. Dies ist der Fall, wenn du beispielsweise für sechs Monate befristet angestellt bist: Dann darf dein Arbeitgeber den Vertrag nur noch drei Mal verlängern und auch nur, bis die Gesamtvertragsdauer von zwei Jahren erreicht ist.


Krank­heits­bedingte Kün­di­gung: Sozial gerecht­fertigt?

Die meisten denken, dass eine Kündigung seitens des Arbeitgebers während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers sozial ungerechtfertigt ist und das Kündigungsschreiben nicht rechtswirksam ist. Das ist allerdings ein Mythos.


Ist ein Arbeitnehmer im Jahr mehr als 30 Tage krank, gehört dieser Tatbestand zur unzumutbaren Fehlzeit, die den Arbeitgeber dazu berechtigt, dir ordentlich zu kündigen. Für den Fall, dass Arbeitnehmer gegen solche eine Kündigung vorgehen wollen und keine außergerichtliche Einigung möglich ist, empfiehlt es sich, eine »Kündigungsschutzklage« zu erheben. Hierbei prüfen die Gerichte grundsätzlich die vergangenen drei Jahre vor der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, um zu schauen, ob ein Kündigungsgrund vorliegt. Man spricht dabei von häufigen Kurzerkrankungen. Aber auch eine dauerhafte oder langanhaltende Arbeitsunfähigkeit stellt einen Kündigungsgrund dar. Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung.


Bei einer krankheitsbedingten Kündigung, die dir gegenüber ausgesprochen wurde und die du als ungerechtfertigt ansiehst, hast du nach Erhalt der Kündigung drei Wochen Zeit, um die bereits erwähnte »Kündigungsschutzklage« zu erheben, wenn du das möchtest.


Die Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage, mit der du als Arbeitnehmer, nachdem dir gekündigt wurde, vor dem Arbeitsgericht klagen kannst, sodass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst werden kann.


Versäumst du es, innerhalb der Drei-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage zu erheben, dann gilt die Kündigung automatisch von Anfang an als wirksam. Durch das Auslaufen dieser Frist und der Bestandskraft der Kündigung ist es leider nicht mehr möglich eine Abfindungszahlung auszuhandeln.


Tipp Um die Frist einhalten zu können und bei dem ganzen Procedere keine Fehler zu machen, empfiehlt es sich, einen Anwalt heranzuziehen. Du bist zwar nicht dazu verpflichtet, dich von einem Anwalt vertreten zu lassen, allerdings bist du in jedem Fall auf der sicheren Seite.


Kann eine Kün­di­gung auch münd­lich erfolgen?

Nein, eine mündliche Kündigung ist nicht wirksam. Denn laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann ein Arbeitsverhältnis nur gekündigt werden, wenn eine schriftliche Kündigung in Form eines Kündigungsschreibens erfolgt.


Wie lang ist die Kün­di­gungs­frist?

Bei einer ordentlichen Kündigung – egal, ob vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus – ist immer auf die jeweils geltende Kündigungsfrist zu achten. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt immer vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Befindet sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit, gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.


Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gekündigt und bestand das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre, dann gilt eine längere Kündigungsfrist. Diese Frist ist allerdings nur für die Arbeitgeberseite gesetzlich vorgeschrieben.


Allerdings kann von der gesetzlichen Kündigungsfrist abgewichen werden. Denn es ist erlaubt, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine andere Kündigungsfrist vereinbart. Mittlerweile ist eine vertraglich geregelte Kündigungsfrist von drei Monaten meist gängige Praxis. Das heißt, in diesem Fall können beide Seiten ordentlich kündigen und das mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende oder zum 15. eines Kalendermonats.


Besteue­rung von Arbeits­losen­geld

Grundsätzlich ist das »Arbeitslosengeld I« steuerfrei, allerdings fällt es unter den »Progressionsvorbehalt« und sorgt dafür, dass du durch den Bezug zur Abgabe deiner Einkommensteuererklärung verpflichtet bist. Das heißt, dass das Arbeitslosengeld an sich nicht besteuert wird, aber es wird auf deine anderen Einkünfte hinzugerechnet, um dann den Steuersatz zu ermitteln. Danach wird das Arbeitslosengeld wieder herausgerechnet und der vorher ermittelte Steuersatz auf die anderen Einkünfte angewendet.


Das »Bürgergeld« ist keine Entgeltersatzleistung, sondern eine reine Sozialleistung, weshalb sie steuerfrei ist und auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.


Was passiert, wenn mir gekündigt wird und ich eine Abfin­dung bekomme?

Wird dir gekündigt bzw. endet dein Arbeitsverhältnis, weil du einen Aufhebungsvertrag angenommen hast? Wenn eine Abfindung gezahlt wird und darin Arbeitsentgelt enthalten ist, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.


Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nicht, wenn dir ein Aufhebungsvertrag angeboten wird und das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist endet. Dazu kommt, dass sich die Höhe der Abfindung an den gesetzlichen Vorgaben orientieren soll und in der Regel nicht deutlich höher als 0,5 Monatsgehälter für jedes Anstellungsjahr, aber nicht niedriger als 0,25 Monatsgehälter ausfallen darf.


Sozial­ver­siche­rung in der Arbeits­losig­keit

Arbeitslose Personen, die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen, bleiben weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung pflichtversichert. Wenn du im Jahr vor deiner Arbeitslosigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen bist, dann bist du auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden während deiner Arbeitslosigkeit voll von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.


Warst du bisher in einer privaten Krankenversicherung Mitglied, dann übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge nur bis zu einer pauschalierten Höhe der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.


Nebenjob in der Arbeits­losig­keit

Um besser über die Runden zu kommen, möchten viele ihr Arbeitslosengeld mit einem Nebenjob etwas aufbessern. Das ist auch erlaubt, jedoch sind hierbei ein paar Dinge zu beachten, da ansonsten dein Arbeitslosengeld gekürzt wird oder du deinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld verlieren kannst.


Zum einen musst du den Nebenjob vor dem offiziellem Beginn bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Ein weiterer Punkt, den es zu beachten gilt, ist, dass höchstens 165 Euro im Monat dazuverdient werden dürfen. Die betragsmäßige Begrenzung gilt auch, wenn du in dir mit einem »klassischen« Minijob Geld hinzuverdienst. Verdienst du in deinem Nebenjob mehr, dann wird dir das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt. Neben der Betragsgrenze sind auch die Arbeitsstunden zu beachten. Denn wenn du 15 Stunden oder mehr pro Kalenderwoche arbeitest, musst du dich aus der Arbeitslosigkeit abmelden.


Zusätzlich zur Meldung, dass du künftig in einem Nebenjob Geld dazuverdienst, ist es auch notwendig, dass du – während des Arbeitslosengeldbezugs – der Arbeitsagentur mitteilst, wie viel du zusätzlich verdienst. Das kannst du ganz bequem auf der Webseite der Arbeitsagentur unter der Rubrik »eServices« machen.


Die Inflationsausgleichsprämie, die dir dein Arbeitgeber im Rahmen deines Nebenjobs noch bis 31.12.2024 auszahlen darf, wird nicht als Nebeneinkommen angerechnet.


Tipp Wenn du mehr als 165 Euro im Monat verdienst und dir Werbungskosten, wie bspw. Fahrtkosten, anfallen, dann kannst du diese monatliche Hinzuverdienstgrenze mithilfe der Werbungskosten erhöhen.


Hierzu ein Beispiel: Du verdienst in deinem Nebenjob monatlich 270 Euro. Daneben fallen dir Fahrtkosten in Höhe von 30 Euro an. Durch die anfallenden Fahrtkosten erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze von 165 Euro auf 195 Euro. Dementsprechend verbleiben 75 Euro, die von deinem Arbeitslosengeld abgezogen werden.


Wichtig Hierbei ist es wichtig, dass du bzw. dein Arbeitgeber die Bescheinigung über deine Erwerbstätigkeit und dein Nebeneinkommen an die Bundesagentur für Arbeit elektronisch übermittelt und die Höhe deiner Werbungskosten ebenfalls übermittelt werden, sodass dir das Arbeitslosengeld – wenn nötig – korrekt gekürzt werden kann.



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