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    Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungsmehraufwand nur für drei Monate ist verfassungsgemäß

    Bei einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung wird der Mehraufwand für Verpflegungskosten nur drei Monate als Werbungskosten anerkannt. Das ist in Ordnung, sagt der BFH. Das Gesetz lässt den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand als Werbungskosten zu. Die Pauschbeträge sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort begrenzt. Diese Begrenzung

  • News

    Firmenwagen: Steuer fällt nur bei tatsächlicher Privatnutzung an

    Steht Ihnen grundsätzlich ein Firmenwagen zur Verfügung, unterstellt das Finanzamt eine Privatnutzung. Argumente dagegen wurden ohne Fahrtenbuch selten akzeptiert. Jetzt aber hat der BFH diesen Anscheinsbeweis näher präzisiert - zugunsten der Steuerzahler. Für die Privatnutzung eines Firmenwagens müssen Sie nach der Pauschalmethode 1% des Listenpreises jeden Monat als Arbeitslohn versteuern. Steht grundsätzlich ein Firmenwagen zur Verfügung, unterstellt das Finanzamt häufig eine Privatnutzung mit

  • News

    Neue Werte für Umzugskosten

    Umzugskosten sind häufiger steuerlich abzugsfähig, als viele denken. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt neue Grenzen für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten veröffentlicht. Sie gelten bereits für Umzüge ab dem 1.1.2010. Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist: Die berufliche Tätigkeit muss der entscheidende Grund für den Umzug sein, private Gründe dürfen nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Diese Aufwendungen können Sie

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    Verpflegungsmehraufwand: Leiharbeitnehmer können diesen grundsätzlich geltend machen

    Da ein Leiharbeitnehmer in der Regel nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt, kann er deswegen generell Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend deren Bedarf überlassen hatte. In seiner Einkommensteuererklärung wollte

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    Zusatzversorgung: Umlagebeiträge doch nicht steuerpflichtig?

    Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Steuerpflicht der Umlagebeiträge ins Gesetz geschrieben. Der BFH hält das für rechtens - jetzt beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage. Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder anderen umlagefinanzierten kirchlichen oder kommunalen Versorgungskassen zusatzversichert. Dafür gezahlte Umlagebeiträge werden seit jeher vom Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt

  • News

    Busfahrer trägt keine typische Berufskleidung

    Ein Bus- und Straßenbahnfahrer, der für seine Dienstkleidung selbst aufkommt, sie waschen muss und dafür Geld ausgibt, darf diese Kosten nicht als Werbungskosten abziehen. Das entschied das FG Köln. Ein Abzug als Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn die Kleidung ausschließlich beruflich genutzt werden könne, meinten die Richter. Diese Voraussetzung war für die im entschiedenen Fall betroffene Kleidung jedoch nicht erfüllt. Der Kläger hatte Werbungskosten in Höhe von 543 Euro geltend gemacht

  • News

    Vorführwagen privat genutzt: geldwerter Vorteil

    Die private Nutzung von Vorführwagen durch den Angestellten eines Autohauses ist als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen, entschied das FG Niedersachsen. Das FG Niedersachsen verhandelte den Fall eines Angestellten, der bei einem Autohaus als Leiter des Rechnungswesens tätig war. Das Autohaus stellte für die berufliche Nutzung durch die Verkäufer auf die Firma zugelassene Vorführwagen zur Verfügung. Für die Vorführwagen wurden keine Fahrtenbücher geführt. Den Mitarbeitern war es arbeitsvertraglich

  • News

    Berufskleidung geht es an die Wäsche

    Der Bundesfinanzhof hat bereits vor Jahren bei Berufskleidung den Weg zum Abzug der Reinigungskosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten geebnet. Nun schießt das FG Niedersachsen quer. Arbeitnehmer/Selbstständige können die Ausgaben für typische Berufskleidung als Werbungskosten/Betriebsausgaben erfassen, da eine ins Gewicht fallende private Mitbenutzung ausgeschlossen werden kann. Was für die Anschaffungskosten gilt, lässt sich auch auf die beim Waschen der Kleidung anfallenden Kosten übertragen

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    Firmenwagen-Versteuerung korrigieren mit der Steuer-Spar-Erklärung

    Bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt? Dann können Sie mit der Steuer-Spar-Erklärung 2010 die Versteuerung des geldwerten Vorteils überprüfen und korrigieren. Nutzen Sie Ihren Firmenwagen auch für Privatfahrten, muss der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil versteuern. Dieser geldwerte Vorteil ist gut versteckt in Ihrem Bruttoarbeitslohn enthalten. Es lohnt sich, hier noch einmal nachzurechnen, zumal dies mit der Steuer-Spar-Erklärung 2010 ganz einfach ist. Erfassung Lohnsteuerbescheinigung

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    Berufskleidung selbst reinigen und Steuern sparen

    Müssen Sie in Ihrem Beruf spezielle Berufskleidung tragen? Dann können Sie nicht nur die Anschaffung Ihrer Berufskleidung geltend machen. Auch die Reinigungskosten können abgezogen werden, sogar dann, wenn Sie Ihre Kleidung selbst reinigen. Bäcker, Polizisten, Metzger oder Schornsteinfeger haben etwas gemeinsam: Sie tragen alle typische Berufskleidung, die man in der Freizeit nicht nutzen kann. Aufwendungen für diese Berufskleidung können als Werbungskosten abgezogen werden. Oftmals wird aber vergessen

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