Steuerlexikon Gewerblicher Grundstückshandel … Wird Grundbesitz durch vorweggenommene Erbfolge übertragen, kommt jedoch die Drei-Objekt-Grenze zur Anwendung. Werden weniger als drei Objekte angeschafft, modernisiert, veräußert, erzielt der Steuerpflichtige Einnahmen aus privater Vermögensverwaltung. Diese Einnahmen sind steuerfrei, wenn die sogenannte Spekulationsfrist überschritten wird. Für Grundstücke gilt eine Spekulationsfrist von 10 Jahren. …Ansehen
Steuerlexikon Bankgeheimnis … Kreditinstitute müssen in folgenden Fällen eine Auskunft erteilen: im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens, bei Einzelauskünften in einem konkreten Fall; im Erbfall sind Kreditinstitute verpflichtet, das Vermögen anzuzeigen, das der Erblasser bei ihnen in Verwahrung hatte. Gleiches gilt für Konten, über die der Erblasser die Verfügungsberechtigung hatte, die aber auf den Namen eines Familienangehörigen lauten. …Ansehen
Steuerlexikon Grundsteuer … Als Grundbesitz gelten: land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Betriebsgrundstücke, private Grundstücke, Erbbaurechte, Wohnungs- und Teileigentum sowie Gebäude auf fremden Grund und Boden. Die Einheitsbewertung von Grundstücken und Immobilien in den »alten« Bundesländern seit Anfang 2002 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar und damit verfassungswidrig. Damit kann die Grundsteuer nicht mehr in der bisherigen Form erhoben werden. …Ansehen
Steuerlexikon Selbstanzeige … Strafbefreiung können auch alle Teilnehmer einer Steuerhinterziehung, also auch Mittäter und Gehilfen (Ehegatten, Erbengemeinschaft, Mitgesellschafter, Bankangestellte, Aussteller von falschen Rechnungen etc.) erlangen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur möglich, wenn die Hinterziehungsbeträge höchstens 25.000,– € je Tat betragen. …Ansehen
Steuerlexikon Bemessungsgrundlage … Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last; Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten; Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt. …Ansehen