6. Was muss angezeigt werden?

In § 371 Abs. 1 AO steht: Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart ... – das bedeutet: Die Selbstanzeige muss sich zwar auf alle Steuerhinterziehungen einer Steuerart beziehen (egal, ob verjährt oder nicht), nicht aber auf alle Steuerarten (obwohl es natürlich besser ist, komplett reinen Tisch zu machen!).

Beispiel:

Herr Kicker hat Einkommensteuer und Schenkungsteuer hinterzogen. In seiner Selbstanzeige geht er umfassend auf die Hinterziehung der Einkommensteuer ein. Die hinterzogene Schenkungsteuer verschweigt er. Er bleibt hinsichtlich der hinterzogenen Einkommensteuer straffrei, die Strafbarkeit wegen der hinterzogenen Schenkungsteuer bleibt bestehen.

Aus Zeitgründen können die erforderlichen Angaben auch geschätzt werden mit dem Hinweis, dass die genauen Angaben nachgeholt werden.