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9. Kurzarbeit während Corona: So wirkt sie sich auf die Steuer aus

Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, aber es erhöht den Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte, zum Beispiel Ihr Gehalt.

Dazu ein Beispiel, bei dem während Corona Kurzarbeitergeld bezogen wurde:

Sie haben im Jahr 2020 ein Gehalt bezogen, auf das nach den Lohnsteuertabellen 20% Lohnsteuer anfällt. Außerdem haben Sie einige Zeit Kurzarbeitergeld bekommen. Dieses Kurzarbeitergeld wird jetzt zu Ihrem Gehalt dazugerechnet. Auf die Summe (Gehalt + Kurzarbeitergeld) sind laut Lohnsteuertabelle 22 % Lohnsteuer fällig. Dieser Steuersatz wird dann auf Ihr Gehalt angewendet – nicht aber auf das Kurzarbeitergeld, das muss nicht versteuert werden.

Die Folge dieser Berechnung: Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss meist Steuern nachzahlen.

Steuernachzahlungen zu vermeiden, wäre natürlich insbesondere in Bezug auf die Krisenjahre 2020 und 2021 wünschenswert. Es gibt immer wieder Stimmen, die fordern, das Kurzarbeitergeld aus der Progression herauszunehmen – für das Beispiel oben würde das bedeuten: Es bleibt beim Steuersatz von 20 % auf das Gehalt, das Kurzarbeitergeld bleibt steuerlich komplett außen vor.

Allerdings sind das bisher nur Forderungen – eine gesetzliche Regelung gibt es dazu noch nicht. Daher gilt, Stand heute: Das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

Wie sich das in Ihrem individuellen Fall auswirkt, können Sie mit unserem kostenlosen Kurzarbeitergeld-Rechner auf steuertipps.de ermitteln.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei. Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 bis Ende 2021 verlängert.

Für Arbeitnehmer, die aufgrund der Kurzarbeit wegen Corona erstmals eine Steuererklärung abgeben, hat Steuertipps eine kostenfreie Version des beliebten Steuerprogramms SteuerSparErklärung entwickelt. Laden Sie sich unsere SteuerSparErklärung Kurzarbeit herunter und erstellen Sie schnell, bequem und optimiert Ihre Steuererklärung 2020.