6. 5 Steuerspartipps für nebenberuflich Selbstständige

6.1 Beiträge an Kammern, Verbände und Vereine

Zahlungen an Verbände und Vereinigungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Institutionen Ziele verfolgen, die nahezu ausschließlich dem Betrieb dienen. Dazu gehören:

  • Beiträge an Berufskammern, soweit diese nicht der Altersvorsorge dienen,

  • Beiträge an eine IHK, Handwerkskammer oder Innung,

  • Beiträge an einen Handelsverband, Fremdenverkehrsverband oder Verkehrsverein,

  • Beiträge an einen Berufsverband, wie z.B. den Verband der Metallindustrie, Steuerberaterverband oder Hartmannbund.

6.2 Bewirtungskosten

Kosten für eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass dürfen zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zu den Bewirtungskosten gehören auch Nebenkosten wie Garderobengebühren, Trinkgelder oder Raummiete. Die Bewirtung kann fast überall stattfinden – nur nicht beim Bewirtenden zuhause. Denn dann lässt sich der betriebliche Bereich nicht mehr vom privaten abgrenzen.

6.3 Versicherungen

Versicherungsbeiträge sind Betriebsausgaben, wenn die Versicherung betriebliche Risiken abdeckt. Dazu gehören zum Beispiel

  • Haftpflichtversicherung,

  • Feuerversicherung,

  • Diebstahlversicherung,

  • Forderungsausfallversicherung,

  • Rechtsschutzversicherung,

  • Maschinenversicherung,

  • Kfz-Versicherung beim Betriebs-Pkw.

6.4 Webseite

Laufende Domain-Gebühren sind Betriebsausgaben. Kaufen Sie von einem Dritten eine Web-Adresse (= Domain), erwerben Sie ein immaterielles Wirtschaftsgut, das gewöhnlich keiner Abnutzung unterliegt und daher nicht abgeschrieben werden darf.

Kosten für die Erstellung einer Webseite müssen abgeschrieben werden – die Literatur geht von einer zwei- bis dreijährigen Abschreibungsdauer aus.

6.5 Zeitungen und Zeitschriften

Fachzeitschriften, die einen inhaltlichen Bezug zur selbstständigen (Neben-)Tätigkeit aufweisen, sind als Betriebsausgaben abziehbar. Allgemeinbildende Tageszeitungen und Wochenzeitschriften sind nicht abzugsfähig. Zeitungen und Zeitschriften, die fürs Wartezimmer angeschafft werden, führen immer zu Betriebsausgaben – auch dann, wenn sie keinen inhaltlichen Bezug zur selbstständigen (Neben-)Tätigkeit aufweisen.