Die Steuererklärung 2017

Müssen Sie die Steuererklärung für 2017 noch abgeben? Hier finden Sie eine Übersicht der für dieses Jahr erstmals anwendbaren Steueränderungen.

Abgabefristen für die Steuererklärung

Welche Frist Sie bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung für 2017 einhalten müssen, hängt davon ab, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder ob Sie freiwillig eine abgeben dürfen.

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Sie zum Beispiel verpflichtet, wenn Sie einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug beantragt haben, bei berufstätigen Ehepartnern einer die Steuerklasse V oder VI hat, die Ehepartner die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor gewählt haben, Sie Elterngeld oder Krankengeld oder eine andere Lohnersatzleistung über 410 € bezogen haben. In diesen Fällen gilt: Ihre Steuererklärung muss bis zum 31.5.2018 beim Finanzamt eingegangen sein. Wenn Sie vom Finanzamt nach diesem Termin noch aufgefordert werden, eine Steuererklärung für 2017 abzugeben, sollten Sie die Steuererklärung so schnell wie möglich einreichen.

Normalerweise ist es kein Problem, die Steuererklärung ein paar Tage später beim Finanzamt abzugeben. Wer sich aber extrem viel Zeit lässt, muss mit Sanktionen rechnen: Wenn Sie Ihre Steuererklärung zu spät abgeben, kann das Finanzamt Sie mit dem Verspätungszuschlag dafür bestrafen. Dieser ist aber nicht nur Strafe, sondern auch Druckmittel, damit Sie Ihre Steuererklärungen in Zukunft rechtzeitig abgeben. Beantragen Sie also rechtzeitig eine Fristverlängerung, wenn Sie für Ihre Steuererklärung noch mehr Zeit brauchen.

Wichtige Steueränderungen für 2017

Grundfreibetrag wird erhöht
Der Grundfreibetrag beträgt seit dem 1.1.2017 8.820 Euro. Als Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 0,73 % angehoben. Das entspricht der Inflationsrate des Jahres 2016 und führt ab 2017 zu einer zusätzlichen Steuerentlastung. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.

Schreib- und Rechenfehler: Korrektur möglich
Hat der Steuerpflichtige bei der Erstellung seiner Steuererklärung einen Schreib- oder Rechenfehler eingebaut und dies nicht innerhalb der Einspruchsfrist gemerkt, war bisher keine Änderung des Steuerbescheids mehr möglich.
Durch die neue Vorschrift des § 173a AO können Steuerpflichtige ab dem 1.1.2017 ihre Fehler korrigieren lassen. Danach muss das Finanzamt Steuerbescheide aufheben oder ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb dem Finanzamt Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

Steuerbescheide: Bekanntgabe auch elektronisch erlaubt
Wer seine Steuererklärung per ELSTER abgibt, wird normalerweise vom Finanzamt per E-Mail informiert, wenn der Steuerbescheid im ELSTER-Portal abgerufen werden kann. Zusätzlich erhält der Steuerpflichtige seinen Steuerbescheid auf Papier per Post zugeschickt. Für den Beginn der Einspruchsfrist war die Benachrichtigung durch die E-Mail bisher unerheblich. Erst mit Bekanntgabe des Papier-Steuerbescheids begann die Einspruchsfrist zu laufen.
Das wird sich ändern, denn Steuerbescheide dürfen ab 2017 elektronisch bekannt gegeben werden. Der neu eingeführte § 122a AO macht es möglich. Allerdings geht das nur, wenn Sie der elektronischen Bekanntgabe zustimmen. Auch Einspruchsentscheidungen dürfen - mit Ihrer Zustimmung - zukünftig elektronisch bekannt gegeben werden.
Der elektronische Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben.

Spendenbescheinigungen: Vorlage nur noch auf Anforderung des Finanzamts
Selbst wer seine Steuererklärung per ELSTER und Zertifikat und damit komplett elektronisch versendet, musste bisher bestimmte vorgeschriebene Belege auf dem Postweg hinterherschicken. Damit soll es nun vorbei sein. Denn das Finanzamt fordert die Belege, die es sehen will, nur noch bei Bedarf an. Sie müssen von sich aus also keine Belege mehr einreichen. Das gilt insbesondere für Spendenquittungen, die Sie bisher zwingend vorlegen mussten.
Aus der Vorlagepflicht wird damit eine Aufbewahrungspflicht. Belege, die nicht vom Finanzamt angefordert werden, müssen Sie ab Erhalt des Steuerbescheids noch ein Jahr aufheben (§ 50 Abs. 8 EStDV). Die Vorschrift gilt für alle Zuwendungen, die ab 1.1.2017 dem Spendenempfänger zufließen.

Belege: Elektronische Übermittlung erlaubt
Fordert das Finanzamt ausnahmsweise Belege an, dürfen Sie diese auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Das gilt zum Beispiel für Bescheinigungen der Kapitalertragssteuer (§ 45a EStG). Diese Regelung gilt bereits seit dem 23.7.2016.

Automatisch erlassene Steuerbescheide werden möglich
Die Zeiten, dass ein Sachbearbeiter jede Steuererklärung persönlich bearbeitet und Punkt für Punkt prüft, sind endgültig vorbei. Besteht für das Finanzamt kein Anlass zu einer individuellen Prüfung, darf die Prüfung der Steuererklärung, Steuerberechnung und Steuerfestsetzung vollständig automationsgestützt erfolgen. Die Finanzbeamten sollen sich dadurch auf die wirklich prüfungsbedürftigen Steuerveranlagungen konzentrieren können (§ 155 Abs. 4 und 5 AO).
Erlaubt ist deshalb der Einsatz eines Risikomanagementsystems, mit dem einzelne Fälle für eine individuelle Prüfung ausgewählt werden. Eine Steuererklärung muss auch dann individuell geprüft werden, wenn der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung entsprechende Angaben macht (§ 88 Abs. 5 AO).

Verbindliche Auskunft: Finanzamt muss schneller entscheiden und darf nur einmal Gebühren erheben
Über einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll das Finanzamt in Zukunft (Eingang des Antrags ab dem 1.1.2017) innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags entscheiden. Ist in dieser Zeit eine Entscheidung nicht möglich, müssen dem Antragsteller die entsprechenden Gründe mitgeteilt werden.
Gibt es mehrere Antragsteller, wird für eine einheitlich erteilte verbindliche Auskunft nur eine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 2 und 3 AO).

Falsche Daten der Rentenversicherung oder einer anderen Stelle können korrigiert werden
Viele Daten der Steuerpflichtigen werden heute bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt, so zum Beispiel die Höhe der Rentenzahlungen, Lohnersatzleistungen und Krankenversicherungsbeiträge. Eine neue Korrekturvorschrift sorgt zugunsten der Steuerpflichtigen für mehr Rechtssicherheit. Denn stellt sich heraus, dass die übermittelten Daten falsch sind, muss der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden - und zwar auch dann, wenn die Einspruchsfrist schon längst abgelaufen ist (§ 175b AO).

Behinderten-Pauschbetrag: Nachweis einer Behinderung wird erleichtert
Wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dem Finanzamt entsprechende Unterlagen zu Ihrer Behinderung vorlegen. In Zukunft ist dieser Nachweis nicht mehr jedes Jahr nötig, sondern nur noch erforderlich, wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag zum ersten Mal beantragen oder sich etwas ändert (z. B. Grad der Behinderung) oder das Finanzamt diesen anfordert.

Mehr Geld für Eltern
Ab 2017 gibt es für das erste und zweite Kind ein Kindergeld in Höhe von 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind je 223 Euro.

Der Kinderfreibetrag fällt ab 2017 mit 4.716 Euro ebenfalls etwas höher aus. Der Erziehungsfreibetrag bleibt unverändert bei 2.640 Euro.

Der Kinderzuschlag wird ab dem 1.1.2017 auf 170 Euro monatlich angehoben, 2016 lag er bei 160 Euro. Ihn erhalten Eltern, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt selbst bestreiten können, aber nicht genug Geld haben, um auch den Bedarf für ihre Kinder zu decken.

Für Kinder von bis zu fünf Jahren gibt es ab 1.1.2017 einen Unterhaltsvorschuss von 152 Euro pro Monat, für ältere Kinder von 203 Euro pro Monat.

Unterhaltshöchstbetrag
Entsprechend der Änderung beim Grundfreibetrag erhöht sich auch der Unterhaltshöchstbetrag ab 2017. Er beträgt dann 8.820 Euro. Durch die Erhöhung können auch höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Steueränderungen für Selbstständige ab 2017
Am 29.6.2016 hat das Bundeswirtschaftsministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch und wird voraussichtlich im Februar 2017 abgeschlossen.

Grenze für die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen
Die Grenze für die vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung soll von bisher 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden. Dadurch bleibt einigen Unternehmern die monatliche Lohnsteuer-Anmeldung erspart.

Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen
Die bisherige Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen soll entfallen. Sie soll jeweils mit Erhalt oder Versand der Rechnung enden.

Anhebung der Kleinbetragsgrenze bei Rechnungen
Für Rechnungen bis zu 150 Euro gelten bisher einfachere Vorschriften: Auf Name und Adresse des Käufers, Rechnungsnummer sowie Ausweis des Nettobetrags und der Umsatzsteuer wird hier verzichtet. Es genügt die Angabe des Bruttobetrags und des Umsatzsteuersatzes (7 % oder 19 %). Das ist vor allem bei Bargeschäften eine große Erleichterung. Diese sogenannte Kleinbetragsgrenze soll nun auf 200 Euro erhöht werden.

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge bei Arbeitgebern
Seit 1996 sind die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber an die Einzugsstellen zahlen müssen, früher fällig. Das bringt große Probleme bei der Lohnabrechnung mit sich. Eine "vereinfachte Lösung" in Bezug auf die Fälligkeit und Berechnung der Beiträge soll den Unternehmern Entlastung bringen.

Form der Steuererklärung: Handschriftlich oder am Computer - beides ist erlaubt

Für Ihre Steuererklärung benutzen Sie am einfachsten ein Computer-Programm. Das nimmt Ihnen das Ausfüllen der komplizierten Formulare ab und Sie sind schneller fertig. Natürlich können Sie auch die Papierformulare nutzen und per Hand ausfüllen. Die Liste der Formulare finden Sie rechts oben. Ob Sie die Formulare mit der Hand ausfüllen oder dafür den Computer nutzen, ist mittlerweile egal. Auch per Steuererklärungs-Programm oder online können die Formulare ausgefüllt werden.

Jetzt schon auf die Steuererklärung 2016 vorbereiten

Die Steuererklärung für 2016 können Sie erst 2017 abgeben. Im Herbst 2016 erscheint dafür die neue Steuersoftware und Sie können sich schon heute dafür vormerken lassen.

Weitere Informationen zur Vormerkung

Mit Elster die Steuererklärung besonders schnell abgeben

Ihre Steuererklärung senden Sie am schnellsten elektronisch per ELSTER via Internet ans Finanzamt. Dadurch ersparen Sie auch dem Finanzamt das Erfassen der Daten. Das hat zwei wesentliche Vorteile für Sie: Erstens geht die Bearbeitung schneller, und zweitens können beim Finanzamt keine Eingabefehler mehr auftreten.

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