SEPA: Das müssen Unternehmer zur Vorbereitung auf SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift wissen

Hinweis: SEPA wurde bis zum 31.1.2014 parallel zu den nationalen Zahlungssystemen angewendet. Zum 1.2.2014 wurden die nationalen Zahlungssysteme abgeschaltet und mit SEPA endgültig einheitliche Fristen, Laufzeiten, Datenformate und Kosten innerhalb des europäischen Zahlungsraumes eingeführt.

Durch ein deutsches Begleitgesetz konnte für den Übergangszeitraum bis zum 1.2.2016 das elektronische Lastschriftverfahren weiterhin verwendet werden und der Privatkunde bei nationalen Zahlungen weiterhin die Kontonummer und die Bankleitzahl verwenden.

Wir haben uns dafür entschieden, den folgenden Beitrag auch nach dem 1.2.2016 auf unserer Webseite zu veröffentlichen, da nach wie vor Unsicherheit herrscht, was bei SEPA zu beachten ist.

1. Einführung: SEPA, IBAN und BIC im Überblick

Seit 2008 gibt es ihn für Überweisungen, seit 2009 auch für Lastschriften: den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA (Single Euro Payments Area). Genutzt haben ihn – jedenfalls in Deutschland – bisher nur Wenige. Zu bequem war das bisherige System mit Bankleitzahl und Kontonummer, die bei SEPA durch BIC und IBAN ersetzt werden.

Bisher wurde SEPA parallel zu den nationalen Zahlungssystemen angewendet. Das ändert sich mit dem 1.2.2014. Dann werden die nationalen Zahlungssysteme abgeschaltet und mit SEPA endgültig einheitliche Fristen, Laufzeiten, Datenformate und Kosten innerhalb des europäischen Zahlungsraumes eingeführt. Ob eine Zahlung in Euro inländisch stattfindet oder grenzüberschreitend, soll dann keinen Unterschied mehr machen. Für Zahlungen in anderen Währungen als dem Euro muss allerdings weiterhin eine Auslands-Überweisung verwendet werden.

An den Meldepflichten im europäischen Zahlungsverkehr ändert sich durch SEPA nichts: Auch SEPA-Zahlungen über 12.500 € müssen mit dem Vordruck Z4 zur Außenwirtschaftsverordnung gemeldet und elektronisch oder beleghaft der Bundesbank übermittelt werden.

Bei Fragen zur außenwirtschaftlichen Meldepflicht (Vordrucke, Einreichungsweg, Meldefristen etc.) steht Ihnen die kostenfreie Hotline der Deutschen Bundesbank zur Verfügung: 0800/1234–111.

Der SEPA-Raum besteht aus den 28 EU-Mitgliedstaaten (Frankreich inkl. Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Reunion, St.Pierre und Miquelon), den drei weiteren EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz und Monaco.

1.1 SEPA im Überblick

Für den Stichtag 1.2.2014 gilt:

  • Abschaffung der nationalen Überweisungsverfahren

  • Abschaffung der nationalen Lastschriftverfahren

  • Verpflichtung zur Nutzung des IBAN

  • Verpflichtung zur Nutzung der pain-Fortmate des ISO-Standards 20022 bei der elektronischen dateibasierten Einreichung von Zahlungsaufträgen und den elektronischen Kontoauszügen im camt-Format.

  • Einführung des IBAN-only-Verfahrens für nationale Zahlungen

  • Bestehende Einzugsermächtigungen können unter gewissen Voraussetzungen als SEPA-Mandat genutzt werden.

  • Recht des Zahlungspflichtigen (Debitors), sein Konto qualifiziert zu sperren (Angabe von White-Listen – Liste mit erlaubten Einzügen –, Black-Listen – Liste mit Sperren – und Beschränkung der Anzahl und Höhe der Lastschriften für einen bestimmten Zeitraum).

Durch ein deutsches Begleitgesetz für den Übergangszeitraum bis zum 1.2.2016

  • kann das elektronische Lastschriftverfahren weiterhin verwendet werden.

  • kann der Privatkunde bei nationalen Zahlungen weiterhin die Kontonummer und die Bankleitzahl verwenden.

  • kann die elektronische dateibasierte Einreichung in einem nicht pain-Format erfolgen.

  • können elektronische Kontoauszüge in den bisherigen Formaten (MT940 oder UMSATZ.TXT/AUSZUG.TXT) ausgeliefert werden. Der Kunde hat jedoch ein Anrecht darauf, die camt-Auszüge zu erhalten.

Ab dem 1.2.2016 gilt dann auch das IBANonly-Verfahren SEPA-weit.

(Quelle: Hans-Rainer van den Berg, 1.2.2014: Das DTA-Lastschriftverfahren wird durch das SEPA-Verfahren abgelöst, in: BIT - Banking and Information Technology 1/2012, S. 34)

1.2 IBAN

In der IBAN (International Bank Account Number) werden Bankleitzahl und Kontonummer standardisiert zusammengefasst. Sie besteht aus einem Ländercode, einer Prüfziffer, der (bisherigen) Bankleitzahl und der Kontonummer.

Die Läng der IBAN ist von Land zu Land unterschiedlich und umfasst maximal 34 Zeichen. In Deutschland hat sie 22 Stellen.

Der Standard-SEPA-Zeichensatz:

a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
/ -? : ( ) . , +
Leerzeichen

Achtung: Die Banken dürfen SEPA-Lastschriften zurückweisen, wenn sie Zeichen enthalten, die nicht im Standard-SEPA-Zeichensatz enthalten sind!

Die Deutsche Kreditwirtschaft will spätestens ab dem 4.11.2013 den bisherigen Zeichensatz unterstützen. Dann können bei Zahlungen innerhalb von Deutschland bei Empfängerbanken, die der Deutschen Kreditwirtschaft angehören, auch Umlaute und Sonderzeichen verwenden.

1.3 BIC

Der BIC- oder SWIFT-Code ist eine standardisierte 8- oder 11-stellige Bankleitzahl, mit der Kreditinstitute weltweit eindeutig identifiziert werden können. BIC steht für Business Identifier Code, SWIFT für Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication, eine internationale Genossenschaft der Geldinstitute, die ein Telekommunikationsnetz für den Nachrichtenaustausch zwischen ihren Mitgliedern betreibt.

SEPA sieht die stufenweise Umstellung auf einen Verzicht der BIC-Angabe vor:

  • Bis zum 31.1.2014 ist die Angabe von IBAN und BIC erforderlich.

  • Ab dem 1.2.2014 ist die Angabe des BIC bei nationalen Zahlungen optional – die IBAN reicht aus (sog. IBANonly-Verfahren).

  • Ab dem 1.2.2016 gilt dies auch bei grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb des SEPA-Raumes.