2. Sozialversicherung für Gründungszuschuss-Bezieher

Bezieher des Gründungszuschusses sind, anders als vorher beim Bezug von ALG I, nicht über die Arbeitsagentur sozialversichert. Sie müssen sich selbst um ihren Versicherungsschutz kümmern.

Arbeitslosenversicherung

Durch jeden Monat der Förderung wird ein Monat des noch bestehenden Restanspruchs auf ALG I aufgezehrt. Wer also mit dem Mindestrestanspruch auf fünf Monate ALG I in die Selbstständigkeit gestartet ist, hat nach fünf Monaten seinen Anspruch verbraucht und steht damit nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Daher kann es sich lohnen, für den Fall des Scheiterns bei der örtlichen Arbeitsagentur einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung zu stellen (§ 28a SGB III). Das ist allerdings nur in den ersten drei Monaten der Selbstständigkeit möglich.

Krankenversicherung

Für Gründer gibt es keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können sich, soweit sie bisher schon Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren, freiwillig in einer der gesetzlichen Krankenkassen versichern. Sie können das Krankheitsrisiko auch privat absichern, haben dann aber keinen Anspruch auf kostenlose Familienversicherung.

Bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung müssen diejenigen, die den Gründungszuschuss erhalten, einen Beitrag von derzeit 15,5 % (mit Krankengeldanspruch) bzw. 14,9 % (ohne Krankengeldanspruch) auf Basis fiktiver monatlicher Mindesteinkünfte zahlen (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Dieses Mindesteinkommen beträgt 50 % der Bezugsgröße (2013: 1.347,50 €). Es wird auch dann zugrunde gelegt, wenn die tatsächlichen Einkünfte niedriger sind. Für Selbstständige, die keinen Gründungszuschuss (mehr) erhalten, liegt die Mindestbemessungsgrundlage deutlich höher, nämlich bei 75 % der Bezugsgröße (2013: 2.021,25 €).

Es kann aber auch sein, dass ein höherer Beitrag entsprechend den höheren tatsächlichen Einkünften zu zahlen ist. Dazu gehören der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit und gegebenenfalls noch andere Einkünfte. Der Gründungszuschuss in Höhe des fortgezahlten ALG I ist beitragspflichtig, nicht jedoch der Zuschuss von 300,00 €.

Rentenversicherung

Den meisten Beziehern eines Gründungszuschusses steht es frei, ob und wie sie sich fürs Alter absichern. Für einige Berufsgruppen besteht jedoch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, beispielsweise für Lehrer und Erzieher, Handwerker, Künstler und Publizisten oder im Gesundheitswesen Tätige. Eine wichtige Gruppe sind auch Selbstständige, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 SGB VI). Diese können jedoch für die ersten drei Jahre der Selbstständigkeit einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen (§ 6 Abs. 1a SGB VI).