Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 45 d EStG)
Absatz (1)
[1]Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 7 zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45 b Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. 5. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:
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1.
Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person – ggf. auch des Ehegatten –, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
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2.
Anschrift des Auftraggebers,
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3.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
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a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44 b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 Kapitalertragsteuer erstattet wurde,
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b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
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4.
Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.
[2]Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern zu erfolgen. [3]Im Übrigen findet § 150 Absatz 6 entsprechende Anwendung. [4]Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit sich bringen würde.
Absatz (2)
[1]Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. [2]Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
Absatz (3)
[1]Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 hat bis zum 30. 3. des Folgejahres das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat. [2]Folgende Daten sind zu übermitteln:
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1.
Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Versicherungsnehmers,
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2.
Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
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3.
Versicherungssumme und Laufzeit,
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4.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
[3]Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.