Geschäftsleitung

Als Geschäftleitung gilt der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Ort und Sitz der Geschäftsleitung sind für die Besteuerung einer juristischen Person (z.B. Kapitalgesellschaft), Personenvereinigung oder Vermögensmasse von Bedeutung.

So ist für die Festsetzung des gewerbesteuerlichen Steuermessbetrags das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Das ist das Finanzamt, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Für die Abführung der Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Im Normalfall wird sich das Unternehmen dort betrieben, wo dessen Geschäftleitung liegt (§ 10 AO, § 20 AO).

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  1. Betriebsstätte

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