Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Die Höhe von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer hängt ab vom Verwandtschaftsverhältnis.

Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

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Die Höhe der Freibeträge und die Steuerklasse, nach der die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer ermittelt wird, hängen ab vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser / Schenker und dem Erben / Beschenkten. Wir haben alle Zahlen der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Überblick für Sie zusammengefasst.

Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Wenn also zum Beispiel Aktien vererbt werden und deren Kurs nach dem Todestag des Erblassers steigt, gilt trotzdem der Kurs am Todestag.

Erbschaft und Schenkung: Wie hoch sind die Freibeträge und welche Steuerklasse gilt?

Freibetrag (§ 16 ErbStG)

Steuerklasse (§ 15 ErbStG)

für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*

500.000 €   

I

für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder

400.000 €

I

für Enkelkinder

200.000 €

I

Urenkel; für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft

100.000 €

I

für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

20.000 €

II

für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft

20.000 €

III

*Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in Steuerklasse III eingestuft. Das führt zu deutlich höheren Steuersätzen als bei Ehegatten. Um eine Gleichstellung mit Ehepartnern zu erreichen, gilt für Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 € – also genauso viel wie bei Ehegatten.

Wie hoch ist die Erbschaft- / Schenkungsteuer?

Nur was nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt, ist erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig. Jeder steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € nach unten abgerundet. Die Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind – genau wie die persönlichen Freibeträge – abhängig von den Steuerklassen und zusätzlich progressiv gestaffelt.

Erbschaften und Schenkungen: Diese Steuersätze gelten

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Steuersatz in der Steuerklasse

I

II

III

75.000 €

7 %

15 %

30 %

300.000 €

11 %

20 %

30 %

600.000 €

15 %

25 %

30 %

6.000.000 €

19 %

30 %

30 %

13.000.000 €

23 %

35 %

50 %

26.000.000 €

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 €

30 %   

43 %   

50 %   

Für Betriebsnachfolger gelten immer die Steuersätze der Steuerklasse I, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.

Mit dem kostenlosen Schenkungsteuer- und Erbschaftsteuer-Rechner können Sie ganz einfach ausrechnen, welche Steuern bei einer Erbschaft oder Schenkung abzuführen sind.

zum Erbschaftsteuer-Rechner / Schenkungsteuer-Rechner

(MB)

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