Bußgeldvorschriften  (§ 26 a UStG)

Absatz (1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • 1.

    entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,

  • 2.

    entgegen § 14 b Abs. 1 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens 10 Jahre aufbewahrt,

  • 3.

    entgegen § 14 b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens 2 Jahre aufbewahrt,

  • 4.

    entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  • 5.

    entgegen § 18 a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verb. mit Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18 a Abs. 7 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt,

  • 6.

    einer Rechtsverordnung nach § 18 c zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist, oder

  • 7.

    entgegen § 18 d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Absatz (2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

Zu § 26 a: Geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794) (1. 1. 2010).