Abfärbetheorie
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gilt eine Personengesellschaft, die zum Teil gewerblich tätig ist und zum anderen Teil einer nicht gewerblichen Tätigkeit (freiberuflichen Tätigkeit) nachgeht, im vollen Umfang als gewerblich tätig. Damit unterliegen auch die nicht durch eine gewerbliche Tätigkeit erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer. Nur bei einer geringfügigen gewerblichen Tätigkeit wird hiervon abgewichen. Diese liegt vor, wenn der gewerbliche Anteil der Tätigkeit unter 1,25 % liegt (§ 15 EStG, H 15.6 EStH).
Praxistipp
Wenn eine Personengesellschaft überwiegend freiberuflich tätig ist, weil sie den Grenzwert von 1,25 % erreicht, sollte der freiberufliche Tätigkeitsteil der Personengesellschaft ausgegliedert werden. So wird die Umqualifizierung von freiberuflichen Einkünften in gewerbliche Einkünfte verhindert.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Tipp der Redaktion
Steuer-Spar-Erklärung 2011 für Selbstständige
Dieses Programm wendet sich an alle Selbstständigen, Freiberufler und kleine Unternehmen, die ihr Steuer-Spar-Potenzial im Betrieb und im privaten Bereich voll ausschöpfen möchten.