Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG)
Absatz (1)
[1]Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
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1.
dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 EUR betragen hat, oder
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2.
der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 befreit ist, oder
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3.
soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 ausführt,
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. [2]Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. [3]Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.
Absatz (2)
Vom 1. 7. 2009 bis zum 31. 12. 2011 gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 250 000 EUR der Betrag von 500 000 EUR tritt.
Zu § 20: Geändert durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 1091) und 16. 7. 2009 (BGBl I S. 1959) (1. 7. 2009).