Steuerschuldner  (§ 13 a UStG)

Absatz (1)

Steuerschuldner ist in den Fällen

  • 1.

    des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14 c Abs. 1 der Unternehmer;

  • 2.

    des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;

  • 3.

    des § 6 a Abs. 4 der Abnehmer;

  • 4.

    des § 14 c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;

  • 5.

    des § 25 b Abs. 2 der letzte Abnehmer;

  • 6.

    des § 4 Nr. 4 a Satz 1 Buchst. a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4 c Satz 2 die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet.

Absatz (2)

Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.