Neue Brille als Werbungskosten absetzen?

 - 

Sie haben eine neue Brille und möchten diese gerne zum Steuern sparen benutzen? Manchmal geht das tatsächlich – es kommt auf die Brille an...

Normale Sehbrille

Die Kosten einer Brille, die lediglich eine Sehschwäche ausgleicht, können Sie leider nicht als Werbungskosten abziehen. Das gilt auch dann, wenn Sie die Brille ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwenden und sie am Arbeitsplatz aufbewahren. Für Kontaktlinsen gilt das gleiche.

Ausnahme: Wenn es sich bei der Sehschwäche um eine Berufskrankheit handelt oder die Sehschwäche durch einen Arbeitsunfall hervorgerufen wurde, sind Aufwendungen auch für eine normale Sehbrille Werbungskosten.

Wird Ihre steuerlich nicht abzugsfähige Brille während der beruflichen Tätigkeit beschädigt, sind Reparaturkosten als Werbungskosten absetzbar.

Computerbrille

Grundsätzlich sind auch die Kosten für eine Bildschirm-Arbeitsbrille nicht absetzbar – auch dann nicht, wenn sie ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird.

Doch auch hier gilt die Ausnahme: Eine Computerbrille kann absetzbar sein, wenn die Sehbeschwerden als Berufskrankheit auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückzuführen sind.

Schutzbrille

Der Abzug im Rahmen der Werbungskosten ist möglich, wenn die Brille vor speziellen Gefahren einer bestimmten Berufstätigkeit schützen soll. Das ist z.B. der Fall bei einer Schutzbrille für Schweißer oder Chemiker im Labor oder bei einer Lichtschutzbrille für das Cockpit-Personal in einem Flugzeug.

Gleicht eine solche Schutzbrille gleichzeitig auch eine Sehschwäche aus, können Sie die Brille trotzdem absetzen. Voraussetzung: Die Schutzfunktion hat Vorrang vor dem Ausgleich der Sehschwäche.

Weitere News zum Thema
  • [] Direkt gefördert wird die Altersteilzeit (ATZ) schon seit 2009 nicht mehr. Trotzdem gibt es sie noch, und das Modell erfreut sich nach wie vor einiger Beliebtheit. Die Zahl derjenigen, die vor ihrer gesetzlichen Rente zuletzt in Altersteilzeit waren, mehr

  • [] Seit 1.5.2023 gibt es das Deutschlandticket – auch D-Ticket oder 49-Euro-Ticket genannt – im monatlich kündbaren Abonnement. Mit dem D-Ticket können Sie bundesweit alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs nutzen. Was müssen Sie steuerlich beachten mehr

  • [] Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich näher damit beschäftigt, wann bei einem Leiharbeitnehmer der berufliche Einsatzort eine erste Tätigkeitsstätte ist, und dabei auch Grundsätzliches klargestellt. mehr

Weitere News zum Thema