Umsatzsteuer bei Schul- und Vereinsreisen

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Wie sind Reiseleistungen, die ein Reisebüro an Schulen, Universitäten und gegenüber Vereinen erbringt, umsatzsteuerlich zu behandeln? Mit diesen Fragestellungen hatte sich der Bundesfinanzhof zu beschäftigen.

Geklagt hatte ein Reiseunternehmen, das Studienreisen für Schulen und Vereine durchführt. Umsatzsteuerlich hatte das Unternehmen seine Leistungen wie folgt behandelt:

  • Einen Teil seiner Leistungen unterwarf es dem Regelsteuersatz von 19 %,

  • die Klassenfahrten behandelte es als steuerfrei und berief sich dabei auf § 4 Nr. 23 UStG,

  • im Ausland erbrachte Leistungen sah es als nicht steuerbar an.

Klassenfahrten unterliegen der Umsatzsteuer

Der BFH hat entschieden, dass Reiseleistungen an Schulen bei Klassenfahrten nicht steuerbefreit sind. Anders als das Gesetz in § 4 Nr. 23 UStG voraussetzt, nehme der Reiseunternehmer bei der Durchführung der Klassenfahrt Jugendliche nämlich nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich auf.

Weiter hat der BFH entschieden, dass auf Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine die besondere gesetzliche Regelung zur Margenbesteuerung nach § 25 UStG anzuwenden ist.

Margenbesteuerung – was ist das?

Bei der Margenbesteuerung werden alle Reiseleistungen im In- und Ausland zu einer einheitlichen Dienstleistung zusammengefasst. Die Steuer wird dann nach der Marge bemessen, also nach dem Unterschied zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag und den tatsächlichen Kosten des Veranstalters. Dies wirkt sich für den Reiseveranstalter häufig günstiger aus.

Voraussetzung für die Margenbesteuerung ist nach deutschem Recht aber, dass das Reiseunternehmen an den endverbrauchenden Reisenden selbst leistet. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten deshalb die Margenbesteuerung der Reiseleistungen an Vereine abgelehnt. Anders das Unionsrecht: Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.9.2013 (Az. C-189/11) ist die Margenbesteuerung auch auf Umsätze mit allen Arten von Kunden anzuwenden. Darunter fallen auch Leistungen an Vereine.

Im weiteren Verfahren muss daher nun festgestellt werden, ob sich die Margenbesteuerung insgesamt für den klagenden Reiseveranstalter günstiger auswirkt und ob er sich auf das Unionsrecht beruft (BFH-Urteil vom 21.11.2013, V R 11/11 ).

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