Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer und Vorsteuer

Als Unternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer mit Ihren Preisen von Ihren Kunden erheben und an das Finanzamt abführen. Normalerweise sind Sie als Unternehmer Steuerschuldner, wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens einen Gegenstand verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen: Sie stellen Ihren Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung und führen die Steuer an das Finanzamt ab. Im Regelfall ist damit die Umsatzsteuer für Sie kostenneutral.

Die Umsatzsteuer kann aber auch bei Unternehmern ein Kostenfaktor sein: Ist die von Ihnen als Unternehmer ausgeführte Leistung von der Umsatzsteuer befreit, scheidet im Gegenzug der Vorsteuerabzug regelmäßig aus.

Es gibt auch Ausnahmen vom Prinzip, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Vor allem im Baubereich und bei Geschäften mit dem Ausland kommt es regelmäßig zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Nicht der die Lieferung oder Dienstleistung ausführende Unternehmer ist dann Steuerschuldner, sondern der Abnehmer/Käufer, wenn er auch Unternehmer ist.

Die von einem Unternehmer beim Bezug von Produkten oder Dienstleistungen für sein Unternehmen bezahlte Umsatzsteuer wird Vorsteuer genannt. Wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ergeben sich keine finanziellen Belastungen für Sie. Entweder mindert die Vorsteuer die aus Ihren eigenen Verkäufen oder Dienstleistungen resultierende Umsatzsteuerschuld oder die Vorsteuer wird vom Finanzamt erstattet.

Zum Vorsteuerabzug sind Sie aber nur berechtigt, wenn Ihnen eine Rechnung vorliegt, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Folgende Angaben müssen in der Rechnung enthalten sein:
  • Name/Adresse des die Leistung ausführenden Unternehmers;
  • Name/Adresse des Leistungsempfängers;
  • Steuernummer oder USt-ID des leistenden Unternehmers;
  • Ausstellungsdatum der Rechnung;
  • fortlaufende Rechnungsnummer;
  • Menge/Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang/Art der sonstigen Leistung;
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung;
  • Nettobetrag, Steuersatz und Umsatzsteuerbetrag (bei umsatzsteuerbefreiten Lieferungen oder sonstigen Leistungen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung).

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro einschl. USt gelten weniger strenge Vorschriften. Hier reichen
  • Vollständiger Name und vollständige Adresse des die Leistung ausführenden Unternehmers;
  • Ausstellungsdatum der Rechnung;
  • Menge/Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang/Art der sonstigen Leistung;
  • Bruttobetrag (also das Netto-Entgelt inklusive Umsatzsteuer);
  • anzuwendender Steuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Steuernummer und USt-IdNr.

Wenn Sie Ihren Betrieb beim Finanzamt anmelden, wird Ihnen eine Steuernummer zugewiesen. Gewöhnlich werden unter dieser Steuernummer alle von Ihnen abzugebenden Steuererklärungen, inklusive der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, verwaltet. Unter Umständen müssen Sie sich für Ihre betrieblichen Steuererklärungen aber auch bei einem anderen Finanzamt um eine eigene Steuernummer kümmern. Befindet sich Ihr Unternehmen im Bezirk eines und Ihr Wohnsitz im Bezirk eines anderen Finanzamts, ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihr Unternehmen betreiben. Ohne Steuernummer können Sie nicht am Marktgeschehen teilnehmen und insbesondere auch keine ordnungsgemäßen Rechnungen ausstellen.

Neben der Steuernummer gibt es noch eine weitere Nummer: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – kurz USt-IdNr. Diese wird nur auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben, entweder schriftlich (Bundeszentralamt für Steuern, Dienststelle Saarlouis, Ahornweg 1–3, 66740 Saarlouis) oder auch per Internet (www.bzst.de). Haben Sie Ihr Unternehmen neu gegründet, können Sie den Antrag erst stellen, wenn Sie vom Finanzamt eine Steuernummer bekommen haben. Daher können Sie die USt-IdNr. auch beim Finanzamt beantragen. Der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" enthält ein entsprechendes Antragsfeld.

Eigentlich ist die USt-IdNr. für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union (EU) eingeführt worden. Unternehmer können untereinander grenzüberschreitend steuerfrei nur liefern bzw. eine Dienstleistung erbringen, wenn beide eine USt-IdNr. verwenden.

Die gute Nachricht für Sie: Sie haben die Wahl, welche Nummer Sie auf Ihren Rechnungen benutzen. Beantragen Sie also auf jeden Fall beim BZSt eine USt-IdNr. So sind Sie auf der sicheren Seite.

Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Erklärung

Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist die Umsatzsteuer eine Anmeldesteuer. Das bedeutet: Sie als Unternehmer ermitteln die Steuer selbst. Die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer und der damit zu verrechnenden Vorsteuer erfährt das Finanzamt durch Ihre monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen, soweit Sie dazu verpflichtet sind, und zusätzlich durch die Jahreserklärung.

Voranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, also des jeweiligen Monats oder des Vierteljahres (Quartal) abgegeben werden. Ist der 10. Tag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, haben Sie bis zum nächstfolgenden Werktag Zeit. Sie können beim Finanzamt auch eine Dauerfristverlängerung beantragen. Dann müssen Sie aber im Voraus eine Sondervorauszahlung leisten, die später verrechnet wird.

Zahlungen, die auf Voranmeldungen beruhen, sind Vorauszahlungen auf die Jahres-Umsatzsteuerschuld. In der Jahreserklärung werden alle umsatzsteuerrelevanten Vorgänge innerhalb des Jahres zusammengefasst und es kommt zur Endabrechnung: Auf die sich ergebende Umsatzsteuer werden die von Ihnen aufgrund der Voranmeldungen bezahlten Beträge angerechnet. Umgekehrt werden natürlich auch Erstattungen berücksichtigt. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung muss bis zum 31.5. des Folgejahres abgegeben werden (ab 2019, wenn die Erklärung für 2018 abgegeben wird: 31.7. des Folgejahres).
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