Kleinunternehmer: Diese Änderungen gelten ab 2024
Für Kleinunternehmer bringt das kürzlich beschlossene Wachstumschancengesetz zwei Vereinfachungen.

Kleinunternehmer: Diese Änderungen gelten ab 2024

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Für Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bringt das kürzlich beschlossene Wachstumschancengesetz zwei Entlastungen – allerdings erst ab 2024 und nicht, wie ursprünglich geplant, schon ab 2023.

Änderung 1: Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Bis einschließlich des Besteuerungszeitraums 2023 müssen auch Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben, obwohl sie weder Umsatzsteuer ausweisen noch Vorsteuer abziehen.

In der Praxis verzichten die Finanzämter oft auf die Umsatzsteuer-Jahreserklärung und die Kleinunternehmer sind de facto schon jetzt von der Abgabe befreit. Am besten erkundigt man sich beim zuständigen Finanzamt, wie mit der Abgabepflicht bei Kleinunternehmern umgegangen wird, oder wartet einfach ab, ob das Finanzamt die Erklärung anfordert.

Das gilt ab 2024: Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 sind Kleinunternehmer offiziell von der Abgabe von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen befreit. Das gehört zu den Maßnahmen zur Steuererleichterung, die mit dem Wachstumschancengesetz im Jahr 2024 eingeführt wurden. Diese Befreiung wurde nun in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen.

Fordert das Finanzamt zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf, muss diese trotz der Befreiung abgegeben werden auffordert (§ 19 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Wie das Finanzamt künftig prüfen wird, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung weiterhin erfüllt werden, ist unklar. Die Prüfung wird wohl überschlägig mithilfe der Angaben in der Gewinnermittlung für die Einkommensteuererklärung erfolgen. Falls Zweifel bleiben, ist davon auszugehen, dass das Finanzamt bei beim Kleinunternehmer nachfragt und/oder eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung anfordert.

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Änderung 2: Verlängerung des Zeitraums für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Auf die Kleinunternehmer-Regelung kann verzichtet werden. Die Leistungen des Unternehmers unterliegen dann der Regelbesteuerung. In den Rechnungen wird Umsatzsteuer ausgewiesen und diese an das Finanzamt abgeführt. Im Gegenzug darf die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Der Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung, also die Option zur Regelbesteuerung, muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Ansonsten ist er nicht wirksam.

Für den Verzicht gibt es keine besonderen Formvorschriften. Die Entscheidung sollte man dem Finanzamt schriftlich mitteilen, eine E-Mail ist dafür ausreichend. Selbst eine mündliche Erklärung würde genügen, ist aber aus Beweisgründen nicht zu empfehlen.

Bis einschließlich des Besteuerungszeitraums 2023 kann der Verzicht so lange erklärt werden, wie die erstmalige Umsatzsteuerfestsetzung für das betreffende Jahr noch nicht formell bestandskräftig ist.

In den meisten Fällen tritt die formelle Bestandskraft einen Monat nach Eingang der Umsatzsteuer-Jahreserklärung beim Finanzamt ein. Schickt das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid, ist grundsätzlich noch einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit. Steht die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, gibt es dadurch nicht mehr Zeit. Denn auch eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt wird nach Ablauf des Monats unanfechtbar.

Das gilt ab 2024: Der Gesetzgeber hat sich nun für eine starre Frist von zwei Jahren für einen möglichen Verzicht entschieden.

Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zum Ablauf des zweiten auf das Besteuerungsjahr folgenden Kalenderjahres den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung erklären (§ 19 Abs. 2 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes). Dies gilt erstmals für den Besteuerungszeitraum 2024.

Verzichtet man auf die Kleinunternehmer-Regelung, bleibt man mindestens fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden. Nur bei einem zwangsweisen Wechsel zur Regelbesteuerung (also: wenn die Umsatzgrenze überschritten wird) müssen keine fünf Kalenderjahre abgewartet werden. Ansonsten würde ja jedes Überschreiten der Kleinunternehmergrenze mit einer neuen fünfjährigen Bindungsfrist sozusagen bestraft.

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(MB, AW)

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