Kindergeld für volljährige Kinder: Ein arbeitsloses Kind muss arbeitsuchend gemeldet sein

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Achten Sie darauf, dass Ihr Kind in jedem Fall nicht nur ALG II beantragt, sondern sich gleichzeitig bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend meldet. Nur dann sind Sie beim Kindergeld auf der sicheren Seite.

Für ein volljähriges Kind bekommen Sie Kindergeld, wenn es sich in Berufsausbildung befindet oder ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt. Auch wenn Ihr Kind arbeitslos ist und eine Arbeit sucht, wird Kindergeld gezahlt.

Eine Voraussetzung ist aber, dass Ihr Kind sich persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend meldet. Auch ein Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) kann hier ausreichen, hat der BFH entschieden. Denn der Antrag auf ALG II bedeutet gleichzeitig eine Meldung als Arbeitsuchender; für einen erwerbsfähigen Empfänger von ALG II besteht nämlich grundsätzlich eine Pflicht zur Arbeitssuche.

Es kann aber auch Fälle geben, in denen der bloße Antrag auf ALG II nicht ausreicht, zum Beispiel wenn Ihr Kind ein eigenes Kind unter drei hat: Hier besteht keine Verpflichtung zur Arbeitssuche. Achten Sie deshalb darauf, dass Ihr Kind in jedem Fall nicht nur ALG II beantragt, sondern sich gleichzeitig bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend meldet. Nur dann sind Sie beim Kindergeld auf der sicheren Seite.

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