Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge  (§ 1 b UStG)

Absatz (1)

Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1 a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.

Absatz (2)

[1]Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1.

    motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm3 oder einer Leistung von mehr als 7,2 kw;

  • 2.

    Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 m;

  • 3.

    Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 kg beträgt.

[2]Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 Buchst. b bezeichneten Fahrzeuge.

Absatz (3)

Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das

  • 1.

    Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 km zurückgelegt hat oder wenn seine 1. Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt;

  • 2.

    Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine 1. Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt;

  • 3.

    Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine 1. Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.