Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1 b UStG)
Absatz (1)
Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1 a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
Absatz (2)
[1]Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
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1.
motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm3 oder einer Leistung von mehr als 7,2 kw;
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2.
Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 m;
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3.
Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 kg beträgt.
[2]Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 Buchst. b bezeichneten Fahrzeuge.
Absatz (3)
Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
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1.
Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 km zurückgelegt hat oder wenn seine 1. Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt;
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2.
Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine 1. Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt;
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3.
Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine 1. Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.