Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V  (§ 39 f EStG)

Absatz (1)

[1]Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (§ 38 b Satz 2 Nummer 4), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach § 39 a anstelle der Steuerklassenkombination III/V (§ 38 b Satz 2 Nummer 5) auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer einzutragen, wenn der Faktor kleiner als 1 ist. [2]Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit 3 Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. [3]„Y“ ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32 a Absatz 5) unter Berücksichtigung der in § 39 b Absatz 2 genannten Abzugsbeträge. [4]„X“ ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten. [5]In die Bemessungsgrundlage für Y werden jeweils neben den Jahresarbeitslöhnen der 1. Dienstverhältnisse zusätzlich nur Beträge einbezogen, die nach § 39 a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden könnten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht eingetragen. [6]In den Fällen des § 39 a Absatz 1 Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich auf der Lohnsteuerkarte für das 1. Dienstverhältnis einzutragen. [7]Arbeitslöhne aus 2. und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren nicht zu berücksichtigen.

Absatz (2)

Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden.

Absatz (3)

[1]§ 39 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. [2]§ 39 a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 39 a Absatz 2) nur erforderlich ist, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Beträge nach § 39 a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 berücksichtigt werden sollen.

Absatz (4)

Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer (§ 39 b Absatz 8) zu berücksichtigen.