Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10 c EStG)
[1]Für Sonderausgaben nach den §§ 9 c und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1 a, 4, 7 und 9 und nach § 10 b wird ein Pauschbetrag von 36 EUR abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. [2]Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.