Erziehungsfreibetrag: Übertragung ohne Einwilligung des anderen Elternteils?

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Geschiedene, getrennt lebende und nicht verheiratete Eltern: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Elternteil den Erziehungsfreibetrag des anderen auf sich übertragen lassen - auch ohne dessen Zustimmung. Der BFH muss entscheiden, ob das Rechtens ist.

Bei getrennten Elternpaaren kann die Mutter für ein minderjähriges Kind, dass bei ihr gemeldet ist, den Erziehungsfreibetrag auf sich übertragen lassen. Voraussetzung: Das Kind ist an keinem Tag im Kalenderjahr beim Vater gemeldet.

Die Übertragung des Freibetrages auf die Mutter lohnt sich in der Regel nicht. Denn oft hat die betreuende Mutter nur ein geringes Einkommen. Kommt es deshalb gar nicht zum Ansatz der Freibeträge, wirkt sich der übertragene Erziehungsfreibetrag gar nicht aus. Und selbst wenn es zu Ansatz der Freibeträge kommt, lohnt sich die Übertragung nur, wenn die Mutter ein höheres Einkommen hat als der Vater. Nun muss der BFH klären, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist (FG München, Urteil vom 9.5.2007, Az. 1 K 1324/07; Az. der Revision beim BFH: III R 42/07).

Steuertipp
Bekommen Sie als Vater Ihren halben Erziehungsfreibetrag nicht, obwohl er bei Ihnen zu einer höheren Steuerersparnis führt als bei der Mutter? Dann sollten Sie Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die Revision III R 42/07 das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Bei umgekehrter Rollenverteilung gilt selbstverständlich das Gleiche!

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