Firmenwagen: Bruttolistenpreis bei Importfahrzeugen

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Bei der 1%-Regelung muss bei Importfahrzeugen ein inländischer Bruttolistenpreis geschätzt werden, sagt der BFH.

Das gilt jedenfalls dann, wenn weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem baugleichen und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé mit einiger Sonderausstattung. Der Kläger hatte das Fahrzeug zu einem Bruttopreis von 78.900 Euro von einem Autohaus erworben, das seinerseits beim Importeur 75.999 Euro brutto gezahlt hatte.

Der Kläger berechnete die Steuer auf die private Nutzung mittels der 1%-Regelung. Als Bemessungsgrundlage zog er mangels inländischen Listenpreises den amerikanischen Listenpreis in Höhe von umgerechnet 53.977 Euro (Tageswechselkurs am Tag des Erwerbs in Deutschland) heran.

Das Finanzamt kam im Rahmen einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass als Bemessungsgrundlage die tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs in Höhe von 78.900 Euro heranzuziehen seien. Das erstinstanzlich entscheidende Finanzgericht änderte die Festsetzung dahingehend, dass die Einkommensteuer unter Ansatz eines geschätzten inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs in Höhe von 75.999 Euro zu berechnen sei.

Diese Summe bestätigte jetzt auch der BFH und erklärte, dass bei der nach der 1%-Regelung bewerteten Nutzungsentnahme hier als Bruttolistenpreis kein geringerer Wert als 75.999 Euro anzusetzen sei. Zur Begründung erklärten die Richter, der inländische Bruttolistenpreis sei jedenfalls dann nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiere, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen (BFH-Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 20/16).

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