Hilfen für Pflegende

Die gesetzliche Pflegeversicherung begründet nicht nur Leistungsansprüche für den Pflegebedürftigen, sie gewährleistet auch dir als Pflegeperson Ansprüche und Rechte.

 

Insgesamt soll damit die Betreuung des Pflegebedürftigen sichergestellt und der Pflegende finanziell unterstützt werden. Auch soll seine soziale Absicherung in der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden.

 

Viele pflegebedürftige Menschen wünschen sich, von vertrauten Angehörigen in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden. Probleme haben in diesem Fall häufig berufstätige Angehörige, wenn sie familiäre Pflege und Beruf miteinander vereinbaren müssen. Wenn du berufstätig bist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, dich von der Arbeit freistellen zu lassen, sodass in jeder Pflegesituation die Sicherstellung der Pflege gewährleistet ist.

Anspruch auf Pflegeberatung

Wusstest du, dass du einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung hast?

 

Die Pflegeberatung ist eine Leistung der Pflegekassen. Alle Personen, die Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten oder die Leistungen beantragt und erkennbar einen Hilfe- und Beratungsbedarf haben, haben einen Rechtsanspruch auf umfassende Beratung und Hilfestellung.


Tipp Streng genommen haben Angehörige oder Ehepartner bzw. Lebenspartner eines Pflegebedürftigen keinen Anspruch auf Pflegeberatung. Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person – also des Pflegebedürftigen – werden jedoch auch Angehörigen oder weiteren Personen beraten.

Die Pflegekasse muss den Antragsteller konkret auf das Beratungsangebot hinweisen. Unmittelbar nach Eingang des Antrags auf Leistungen muss sie entweder einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, der bei einer Beratungsstelle eingelöst werden kann.


Tipp Auf Wunsch des Pflegebedürftigen erfolgt die Pflegeberatung in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt.


Zu den Aufgaben der Pflegeberatung zählen insbesondere

 
  • die Erteilung von Informationen und Auskünften über die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung,
  • die Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs anhand des Ergebnisses des Gutachtens des Medizinischen Dienstes,
  • die Erteilung von Informationen zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag und zu Entlastungsangeboten zur Unterstützung bei Verhinderung der Pflegeperson,
  • die Erstellung eines individuellen Vorsorgeplans,
  • Auskünfte zu den Möglichkeiten der (vorübergehenden) Unterbringung des Pflegebedürftigen im Heim.
  • Auf Wunsch hilft der Pflegeberater auch dabei, Anträge bei der Pflegekasse zu stellen.
 

Eine unabhängige Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Pflege sind auch die Pflegestützpunkte. Sie wurden zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen von den Pflegekassen und Krankenkassen eingerichtet.

 

Beim Pflegestützpunkt erhältst du Auskunft zu allen Leistungsfragen und erfährst auch, welche Kosten die Pflegekasse übernimmt und in welchen Fällen das Sozialamt einspringt. Ebenso informieren die Mitarbeiter des Pflegestützpunktes über mögliche Zuschüsse, wenn eine Wohnung altengerecht umgebaut werden soll.


Tipp Gemeinsam wird nach Lösungen gesucht, wie du möglichst lange zu Hause wohnen bleiben kannst, etwa mit der Unterstützung eines Pflegedienstes. Die Mitarbeiter der Pflegestützpunkte kennen die ambulanten Pflegedienste, Betreuungsangebote und ehrenamtlichen Strukturen vor Ort, deren Angebote und Preise. Ist die Pflege zu Hause nicht mehr möglich, unterstützen sie dich bei der Suche nach Alternativen.

Bei folgenden Problemen und Fragen sind Pflegestützpunkte eine gute Anlaufstelle:

 
  • Information, Auskunft und Beratung zu Hilfs- und Unterstützungsangeboten,
  • Unterstützung bei der Organisation der Pflege,
  • Hilfe bei Formalitäten wie dem Ausfüllen eines Antrages,
  • Unterstützung bei der Suche nach externer Hilfe,
  • Anpassung der Versorgung, wenn sich der Bedarf des Pflegebedürftigen geändert hat.

Tipp Wo der nächste Pflegestützpunkt liegt, kann dir deine Pflegekasse sagen. Eine Übersicht über Pflegestützpunkte findest du außerdem auf der Internetseite des Zentrums Qualität in der Pflege (www.zqp.de). Dort kannst du über Postleitzahl oder Wohnort einen Pflegestützpunkt in deiner Nähe suchen.

Vereinbarung von Pflege und Beruf: Übersicht

Pflege und Beruf miteinander zu vereinbaren, ist eine große Herausforderung. Um dich zu unterstützen, hat der Staat besondere Freistellungsmöglichkeiten von der Arbeit geschaffen. Daneben besteht unter Umständen ein allgemeiner Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

 

Nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz bestehen für den Arbeitnehmer in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis folgende Möglichkeiten, sich von der Arbeit vollständig freistellen zu lassen oder die vereinbarte Arbeitszeit zu reduzieren:

 
  • Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation hast du das Recht, bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr der Arbeit fernzubleiben. Voraussetzung ist, dass du für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisierst oder eine pflegerische Versorgung sicherstellst. Der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung wegen kurzfristiger Arbeitsverhinderung besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens. Auch die Dauer deiner bisherigen Betriebszugehörigkeit ist für den Anspruch nicht von Bedeutung.
  • Zu einer längeren Pflege in häuslicher Umgebung kannst du durch eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von sechs Monaten den Umfang deiner Erwerbstätigkeit dem jeweiligen Pflegebedarf anpassen (»Pflegezeit«). Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
  • Wenn du für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Reduzierung deiner Arbeitszeit benötigst, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer »Familienpflegezeit« bis zu 24 Monate. Der Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.
  • Um dir als Angehörigem eines pflegebedürftigen Kindes eine Betreuung in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu ermöglichen, hast du Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung entsprechend den Regelungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit.
  • In einem bestimmten Rahmen besteht die Möglichkeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander zu kombinieren.
  • Schließlich kannst du eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu drei Monaten verlangen, wenn du einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase Beistand leisten möchtest.

Tipp Unabhängig von der Pflegezeit und der Familienpflegezeit kannst du unter bestimmten Voraussetzungen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis die Verringerung deiner Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz verlangen. Und wer eine Person pflegen will und noch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, kann auch von vornherein ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber begründen.


Ratgeber zum Thema
  • Vereinbarung von Pflege und Beruf Anspruch auf Freistellung und Teilzeit

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  • Gesetzliche Pflegeversicherung Antrag, Leistungen und Begutachtung

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  • Pflege Rechte und Ansprüche von Pflegenden

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Soziale Absicherung pflegender Angehöriger

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Wenn du eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen pro Kalenderjahr in Anspruch nimmst, hast du meist keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Du bekommst also in dieser Zeit kein Gehalt bzw. keinen Lohn. Du kannst aber als Ausgleich Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben.


Tipp Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann sich aus deinem Arbeitsvertrag oder dem für dich geltenden Tarifvertrag ergeben. Auszubildende haben einen Anspruch auf die Weiterbezahlung ihrer Ausbildungsvergütung.

Wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber deinem Arbeitgeber besteht, hast du Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

 

Das Pflegeunterstützungsgeld beantragst du bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen. Dabei musst du ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit deines Angehörigen vorlegen. Falls der Angehörige noch in keinen Pflegegrad eingruppiert ist, reicht es aus, wenn eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrades 2) festgestellt wird – diese muss aber ein Arzt in jedem Fall bescheinigen! Außerdem muss der Arzt erklären, dass die Pflegesituation akut aufgetreten ist und du deshalb dringlich eine bedarfsgerechte Versorgung des Pflegebedürftigen organisieren muss. Der Arzt muss auch bescheinigen, wie lange die kurzzeitige Arbeitsverhinderung dauern wird.

 

Die Pflegekasse deines pflegebedürftigen nahen Angehörigen stellt dir dann eine Entgeltbescheinigung aus, die du deinem Arbeitgeber gibst.

 

Die kurzzeitige Freistellung bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und die dadurch entstehende Reduzierung deines Arbeitslohns hat keine Auswirkungen auf deine Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherungspflicht und den Versicherungsschutz! Entsprechende Zeiträume werden so bewertet, als wenn das bisherige regelmäßige Arbeitsentgelt in unveränderter Höhe weitergezahlt worden wäre.

 

Sozialversicherung während einer Pflegezeit

Für deine soziale Absicherung ist entscheidend, ob du dich bei der Pflegezeit vollständig oder nur teilweise freistellen lässt.


Wichtig Während einer Pflegezeit bekommst du kein Pflegeunterstützungsgeld.

Bei teilweiser Freistellung (Arbeitszeitreduzierung) bleibt die Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen- und in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich bestehen. Nur wenn durch die geringere Arbeitszeit ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis entsteht (sog. Mini-Job), besteht in allen Versicherungszweigen Versicherungsfreiheit. Dann muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen.

 

Bei einer vollständigen Freistellung kann Versicherungsschutz aufgrund einer Familienversicherung bestehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dein Ehepartner pflichtversichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

 

Besteht kein Anspruch auf Familienversicherung, kannst du dich während der Pflegezeit entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichern. Du hast Anspruch auf Beitragszuschüsse, wenn du dich in der Pflegezeit befindest und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert bist oder in einer privaten Krankenversicherung versichert bist. Die Zuschüsse belaufen sich auf die Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind. Für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wird der allgemeine bundeseinheitliche Beitragssatz (2024: 14,6 %) zugrunde gelegt. Den Beitragszuschuss beantragst du bei der Pflegekasse.

 

Mit Beginn der Pflegezeit (bei vollständiger Freistellung) endet grundsätzlich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.


Tipp Die Rentenversicherungspflicht besteht weiter, wenn die Mindestpflegezeit zehn Stunden wöchentlich beträgt und die Pflege regelmäßig an mindestens zwei Wochentagen erbracht wird. Die Mindeststundenzahl bzw. die Mindestanzahl an Pflegetagen kannst du auch durch die Addition mehrerer Pflegetätigkeiten erreichen. Wenn die Zeit der Pflege bei der Rente anerkannt werden soll, darfst du höchstens 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein.

Sozialversicherung während einer Familienpflegezeit

Weil mit der Familienpflegezeit lediglich eine Reduzierung der Arbeitszeit verbunden ist, das Arbeitsverhältnis selbst aber fortbesteht, bleibt dein Versicherungsschutz in der Sozialversicherung erhalten.

 

Versicherungsrechtliche Besonderheiten ergeben sich, wenn du wegen der reduzierten Arbeitszeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigst: Ab einem bestimmten Einkommen besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung zu wechseln. Das ist möglich, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze, die auch Versicherungspflichtgrenze genannt wird, liegt (2024: 69.300 Euro).

 

Wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt, wirst du krankenversicherungspflichtig. Du kannst dich allerdings von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen und deine bereits bestehende private Krankenversicherung fortsetzen. Die Befreiung gilt dann für die Dauer der Familienpflegezeit.


Ratgeber zum Thema
  • Pflegende Angehörige Absicherung, Entlastungen und gleichzeitige Erwerbstätigkeit

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  • Pflegeassistent Formulare und Muster für Pflegende und Gepflegte

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Finanzielle Hilfen für Pflegende

Sowohl bei der Pflegezeit als auch bei der Familienzeit kannst du ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen und so den Lohnausfall abfedern.

 

Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Höhe des Lohnausfalls. Grundsätzlich wird die Hälfte der Gehaltsdifferenz zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung als monatliches Darlehen ausbezahlt. Du kannst aber auch ein niedrigeres Darlehen in Anspruch nehmen, wenn du das möchtest.

 

Das Darlehen muss schriftlich beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden (www.bafza.de). Dein Arbeitgeber muss dem Bundesamt den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung bescheinigen, soweit dies zum Nachweis deines Einkommens oder deiner wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist.

 

Eine weitere Möglichkeit, die Familienpflegezeit finanziell abzusichern, besteht darin, den durch die Reduzierung der Arbeitszeit verminderten Lohnanspruch durch Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem bereits vorhandenen Wertguthaben aufzustocken. Ein Wertguthaben ist eine Art Arbeitszeitkontos, das auf eine längerfristige Freistellung von der Arbeitsleistung zielt. Ein Wertguthaben kommt für alle unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer in Betracht.

 

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

 
  • der Aufbau des Wertguthabens aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
  • diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
  • Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
  • das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
  • das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 538 Euro (das ist die Minijob-Grenze im Jahr 2024) monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.
 

Auch steuerlich gibt es Hilfe: Wenn dir für die Pflege eines hilfsbedürftigen Menschen finanzielle Aufwendungen entstehen, gibt es mehrere Möglichkeiten, diese in deiner Steuererklärung anzusetzen.

 
  • Grundsätzlich gelten Pflegekosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen.
  • Alternativ kannst du den Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dann musst du keine Nachweise über Aufwendungen erbringen, die dir entstanden sind.

Tipp Lies dazu auch den Beitrag »Pflegekosten in der Steuererklärung«.

Teilzeitmodelle im Überblick

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, private und berufliche Belange besser in Einklang zu bringen. Vor allem, wenn ein Angehöriger gepflegt werden muss, besteht die Möglichkeit einen Ausgleich und eine Balance zwischen dem Arbeitsleben und der Pflege eines Angehörigen zu finden. Dafür stehen verschiedene Teilzeitmodelle zur Verfügung, die die individuellen Bedürfnisse der Pflegeperson berücksichtigen.

 

Besondere arbeitsrechtliche Regelungen bestehen für die Arbeitsplatzteilung (sog. Jobsharing) und für die Arbeit auf Abruf. Und für die geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.


Tipp Du hast verschiedene Möglichkeiten, deine Arbeitszeit auf die Wochentage zu verteilen und so Beruf und Pflege eines Angehörigen miteinander vereinbaren zu können. Welches Teilzeitmodell im konkreten Fall für dich das Richtige ist, richtet sich nach deinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, vor allem aber auch nach dem Umfang der notwendigen Pflege.

Teilzeit Classic ist das häufigste Teilzeitmodell. Die tägliche Arbeitszeit wird stundenweise verringert, du arbeitest also an fünf Tagen in der Woche mit jeweils reduzierter Arbeitszeit. Mit diesem Teilzeitmodell verfügst du bei festgelegter Arbeitszeit an jedem Arbeitstag über mehr Freizeit.

 

Teilzeit Classic Vario ist eine variable Form des Classic-Modells, bei der die wöchentliche Arbeitszeit auf zwei bis fünf Tage verteilt wird. Die Stundenzahlen können variiert werden, sodass Teilzeit mit Vollzeit kombinierbar wird. Dir stehen damit auch ganze freie Arbeitstage zur Verfügung.

 

Teilzeit Team ist ein Teilzeitmodell, bei dem der Arbeitgeber lediglich vorgibt, wie viele Mitarbeiter in bestimmten Zeitabschnitten anwesend sein müssen. Im Team wird dann die jeweilige persönliche Arbeitszeit geplant und abgesprochen. Kurzfristige Änderungen sind jederzeit möglich. Für dich ist das die flexibelste Form, Arbeitszeit bzw. Freizeit zu planen (wenn dein Team mitmacht).

 

Teilzeit Invest ist eine Art unsichtbare Teilzeit. Du arbeitest unverändert Vollzeit, wirst aber Teilzeit bezahlt. Die Differenz wird auf einem Langzeitkonto als Zeit- oder Geldguthaben angespart, sodass mehrmonatige Urlaubsphasen, Sabbaticals oder der vorgezogene Ruhestand mit fortgezahltem Gehalt möglich werden. Für dich als Arbeitnehmer ist dieses Teilzeitmodell mit längeren Freistellungsphasen bei Gehaltsfortzahlung und durchgängigem Sozialversicherungsschutz verbunden.

 

Teilzeit Home ist ein Teilzeitmodell, bei dem du zu Hause in Teilzeit arbeitest. Vereinbarte Arbeitszeiten sichern deine Erreichbarkeit für deine Kollegen und deine Vorgesetzten und erleichtern so die Zusammenarbeit. Vollzeit und Teilzeit können miteinander kombiniert werden. So lassen sich beispielsweise 34 Arbeitsstunden pro Woche auf zwei volle Arbeitstage und drei Arbeitstage à sechs Stunden verteilen. Dieses Teilzeitmodell ist für dich mit deutlich geringeren Fahrtzeiten und -kosten verbunden, was letztlich mehr Freizeit und Zeit für die Pflege bedeutet.

 

Teilzeit Saison ist ein Teilzeitmodell, bei dem eine Über- bzw. Unterlastung in Saisonbetrieben ausgeglichen wird. In Hochphasen werden Arbeitnehmer Vollzeit beschäftigt, bei niedriger Auslastung haben sie frei. Bei diesem Modell erhältst du ganzjährig ein monatliches Grundgehalt. Dir stehen längere Freizeitphasen zur Verfügung, du erhältst über das gesamte Jahr ein gleichbleibendes monatliches Grundgehalt und genießt durchgehenden Sozialversicherungsschutz (für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als drei Monaten jedoch nur, wenn eine Wertguthabenvereinbarung vorliegt).

 

Jobsharing heißt, dass sich zwei Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz teilen. Dabei wird die wöchentliche Arbeitszeit entweder auf fünf Tage verteilt oder es werden Voll- und Teilzeit kombiniert. Beim Jobsplitting wird eine Vollzeitstelle in zwei unabhängige Teilzeitstellen aufgeteilt. Die Aufgaben sind in beiden Stellen gleich. Auch beim Jobpairing wird eine Stelle in zwei geteilt, allerdings sind die beiden Arbeitnehmer verpflichtet, sich untereinander abzusprechen. Entscheidungen werden gemeinsam getroffen und damit Verantwortung gemeinsam getragen. Beim Jobsharing stehen dir ganze freie Arbeitstage oder einzelne Stunden zur Verfügung.

 

Arbeit auf Abruf ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Dauer der Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht festgelegt ist. Der Arbeitgeber konkretisiert das Arbeitsverhältnis und die Arbeitszeit im Bedarfsfall. Als Arbeitnehmer musst du deine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall erbringen und bist daher vom Arbeitgeber abhängig, der letztlich darüber entscheidet, wann du deine Arbeitsleistung erbringen musst.


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