Erbschaft und Schenkung - steuerliche Optimierungsmöglichkeiten
In den nächsten Jahren werden in Deutschland enorme Vermögenswerte den Eigentümer wechseln. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer fällt dabei immer dann an, wenn der Wert des Vermögens bestimmte Grenzen übersteigt. Die Freibeträge, bis zu denen keine Schenkungsteuer anfällt, hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.Was wird besteuert, was bleibt steuerfrei?
Der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegen folgende Vorgänge:- Erwerbe von Todes wegen: Das sind vor allem Erbschaften, aber auch Vermögenszuwächse, die Sie durch ein Vermächtnis, einen Erbvertrag oder als Ausgleich für einen Pflichtteilsverzicht erhalten.
- Schenkungen unter Lebenden: Das umfasst auch als Oberbegriff die sogenannte "freigebige Zuwendung". Darunter versteht der Gesetzgeber jede Form der Bereicherung, die der Schenker jemand anderem aus seinem Vermögen verschafft. Die genaue rechtliche Abgrenzung ist hier weniger wichtig. Ausgenommen sind Leistungen, auf die der Empfänger einen Rechtsanspruch hat (z.B. Unterhaltszahlungen).
- Das Vermögen von Familienstiftungen in Abständen von 30 Jahren: Damit verhindert der Gesetzgeber, dass durch Errichtung einer Stiftung die Erbschaftsteuer umgangen wird.
- Zweckzuwendungen: Hierunter fallen Zuwendungen und Erbschaften, die mit der Verpflichtung zu einer bestimmten Verwendung verbunden sind. Dabei liegt die Verwendung in der Regel nicht im persönlichen Bereich des Zuwendungsempfängers. Diese Zuwendungen kommen aber nur selten vor.
Steuerfrei bleiben:
- Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 Euro beim Erwerb durch Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel und Eltern und bis zu einem Wert von 12.000 Euro beim Erwerb durch andere Personen.
- Andere bewegliche Gegenstände wie z.B. Autos bis zu einem Wert von 12.000 Euro beim Erwerb durch Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel und Eltern.
- Unterhaltszahlungen innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Todesfall an Familienangehörige eines Verstorbenen, die mit diesem zusammengelebt haben. Zu diesen Zahlungen sind die Erben nach § 1969 BGB verpflichtet.
- Die Übertragung des Familienheims an den Ehe- oder Lebenspartner oder Zuwendungen an den Ehepartner zum Erwerb oder der Schuldentilgung für das Familienheim. Im Erbfall kann das Familienheim unter Einhaltung einiger Bedingungen ebenfalls steuerfrei übertragen werden.
- Ein Betrag von 20.000 Euro für Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes (also geringeres) Entgelt gepflegt haben.
- Vermögensgegenstände, die Eltern oder Großeltern verschenkt hatten und die durch Tod des Kindes oder Enkels an die Eltern oder Großeltern zurückfallen.
- Übliche Gelegenheitsgeschenke. Diese Regelung ist im Gesetz sehr unpräzise gefasst. Steuerfrei sollen Geschenke zu Anlässen sein, bei denen der Schenker üblicherweise eine gesellschaftliche Verpflichtung zu einem Geschenk hat (z.B. zum Geburtstag, Hochzeitstag oder Ähnlichem).
Freibeträge und Höhe der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Die Höhe der Freibeträge und die Steuerklasse, nach der die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer ermittelt wird, hängen ab vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Erben/Beschenkten (zur Übersicht).Neben den Freibeträgen können unter bestimmten Umständen noch Versorgungsfreibeträge oder - bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnern - ein ehelicher Zugewinnausgleich angerechnet werden.
Mit unserem kostenlosen dem Schenkungs- und Erbschaftssteuer-Rechner können Sie ganz einfach ausrechnen, welche Steuern bei einer Erbschaft oder Schenkung abzuführen sind.
Frühzeitig planen
Wer sich frühzeitig Gedanken zur Erbschaftsteuerbelastung macht, kann seinen Kindern und Enkeln die Steuer möglicherweise ersparen oder die Steuerbelastung zumindest stark abmildern. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu senken. Einige Beispiele:- Übersteigt das Vermögen im Erbfall die Freibeträge, können Eltern bereits frühzeitig Teile des Vermögens übertragen (Schenkung). Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die Freibeträge wieder auf und können wieder genutzt werden.
- Besitzt ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frühzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Übergang auf die Kinder die Freibeträge beider Ehepartner optimal genutzt.
- Bei größeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die Übertragungsvorgänge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können auch Steuerfreibeträge der Enkelkinder genutzt werden.