Bei Krankheit & Co. trägt die Gemeinschaft einen Teil der Kosten
Gesundheit ist ein hohes Gut. Um sie zu erhalten fallen schon mal Kosten für Therapien, Medikamente, Rehamaßnahmen usw. an, die Sie selbst tragen müssen. Wie gut, dass dann Steuervergünstigungen für finanzielle Entlastung sorgen.
Steuerlast senken
Kosten bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder einer krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingten Heimunterbringung sowie bei Kuren- und anderen Rehamaßnahmen zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und senken so Ihre Steuerlast.
Meistgelesene Beiträge
Pauschal abziehbare Kosten
Zum einen gibt es außergewöhnliche Belastungen besonderer Art. Hier sind hauptsächlich zwei Steuervergünstigungen zu nennen:Meistgelesene Beiträge
Der Behinderten-Pauschbetrag ist je nach Grad der Behinderung (GdB) der Höhe nach gestaffelt. Seine Höhe liegt zwischen 310 Euro bei einem GdB von 30 und 3700 Euro, wenn der Betroffene hilflos oder bling ist.
Der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro kann Ihnen zustehen, wenn Sie einen hilflosen Menschen persönlich im häuslichen Umfeld pflegen. Hier müssen Sie die Pflege nicht allein übernehmen. Sie dürfen sich zum Beispiel von einem ambulanten Pflegedienst helfen lassen. Dann muss Ihr Anteil an der Pflege aber mindestens 10 % betragen.
Einzeln nachzuweisende Kosten
Zum anderen gibt es außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, die einzeln nachzuweisen sind. Hierzu zählen insbesondere- Kosten bei Krankheit,
- Kosten für die häusliche Pflege oder die Pflege in einem Heim,
- Kosten für Kuren und andere Rehamaßnahmen sowie
- atypische behinderungsbedingte Kosten, die anders als die typischen behinderungsbedingten Kosten nicht schon durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.
Behinderte Menschen
Ein Teil der Kosten ist selbst zu tragen
Angemessene außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind zwar unbeschränkt abziehbar was die Höhe anbelangt. Aber der Finanzbeamte berücksichtigt die Kosten nur, soweit die zumutbare Belastung überschritten ist. Sie beträgt 1 bis 7 % Ihres Gesamtbetrages der Einkünfte - je nach Anzahl Ihrer Kinder und Ihrem Familienstand. Bis zu dieser Höhe mutet Ihnen der Gesetzgeber zu, die Kosten ohne steuerliche Erleichterungen zu tragen.Das können Sie tun, um die Hürde der zumutbaren Belastung zu überwinden:
1. Tipp: Konzentrieren Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art möglichst auf ein Kalenderjahr. Sie können zum Beispiel den Kauf einer neuen Brille und die geplante Zahnsanierung in das selbe Kalenderjahr legen.
2. Tipp: Außergewöhnliche Belastungen sind in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Geld bei Ihnen abfliest. Platzieren Sie deshalb Zahlungen um die Jahreswende gezielt im alten bzw. neuen Kalenderjahr.
3. Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig vor Jahresende, ob Ihre zumutbare Belastung um einen Prozentpunkt nach unten rutscht, wenn Sie zum Beispiel durch zusätzliche Werbungskosten Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte senken.
Beispiel:
Rolf, kinderlos und Single, hat 2011 außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art von 7.205,- Euro. Kurz vor Jahresende stellt er fest, dass sein Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) von 51.140,- Euro beträgt. Kurzentschlossen erhöht er seine Werbungskosten um 10,- Euro, indem er sich ein Fachbuch kauft. Sein GdE rutscht so auf 51.130,- Euro.
Dadurch wirken sich von seinen außergewöhnlichen Belastungen 512,- Euro mehr aus, weil seine zumutbare Belastung jetzt nur noch 3.067,80 Euro (= 6 % von 51.130,-) beträgt statt 3.579,80 (= Euro 7 % von 51.140,-).
Bei einem Steuersatz von beispielsweise 32,71 % ist das immerhin eine zusätzliche Steuerersparnis von 167,48 Euro. Die Investition von 10,- Euro in das Fachbuch hat sich also mehr als gelohnt!
Zumutbare Belastung
Steuerbegünstigte Nebentätigkeit
Verbessert hat sich die steuerliche Situation für alle, die ehrenamtlich als Betreuer, Vormünder oder Pfleger tätig sind. Seit 2011 kann hier die Übungsleiterpauschale von 2.100 € geltend gemacht werden. Ist man zusätzlich als Trainer in Sportvereinen, als Betreuer im Jugendbereich, als Chorleiter oder Dirigent in einem Musikverein tätig, sind Einnahmen jedoch anzurechnen. Aber in diesen Fällen lohnt sich ohnehin eine Beschäftigung mit der Frage nach der steueroptimalen Regelung, denn hier können sowohl Vereine als auch Ehrenamtliche durch geschickte Konstellationen profitieren. ...mehr
Nachweise sind das A und O!
Der Finanzbeamte besitzt im Zweifel nicht die Kompetenz zu entscheiden, ob es sich zum Beispiel bei einer Massage um ein medizinisch notwendiges Heilmittel handelt oder um Wellness. Deshalb brauchen Sie Nachweise. Der Knackpunkt: Sie müssen sich die ärztlichen Atteste besorgen, bevor Sie Geld für eine Therapie, Medikamente, medizinische Hilfsmittel, Heilmittel oder Rehamaßnahmen ausgeben. Bei Erfolg ist die medizinische Notwendigkeit im Nachhinein nämlich vermutlich nicht mehr nachweisbar. Dabei ist Nachweis allerding nicht gleich Nachweis. Manchmal reicht ein ärztliches Attes und in anderen Fällen brauchen Sie ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Attest oder amtliches Gutachten. Selbst wenn Sie sich das besorgt haben, erkennt der Finanzbeamte die Aufwendungen nur an, wenn aus dem Attest die notwendigen Angaben zu ersehen sind. Auch abziehbar: Aufwendungen für Angehörige
Der Abzug kommt übrigens auch infrage, wenn Sie für einen Angehörigen oder eine Ihnen nahestehende Person entstehen und von Ihnen getragen werden. Sie dürfen die Aufwendungen als besondere Unterstützungsleistungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art geltend machen, soweit beim Betroffenen finanzielle Bedürftigkeit besteht. Infrage kommen hier insbesondere Kosten- bei Krankheit,
- für die häusliche Pflege oder die Pflege in einem Heim,
- für Kuren und andere Rehamaßnahmen sowie
- Kosten, die behinderungsbedingt sind.
Tragen Sie daneben noch normalen Unterhalt wie Wohnung, Kleidung und Ernährung, dann kommt der Abzug der Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art infrage. Das geht allerding nur bei einer in finanzielle Not geratenen unterhaltsberechtigten Person.
Zusätzlich bares Geld: Steuerabzugsbeträge
Tragen Sie Pflegekosten, wirken sich die Kosten schon wegen der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht komplett aus. Deshalb kommt für solche Aufwendungen bis zur Höhe der zumutbaren Belastung der Abzugsbetrag für haushaltsnahe Hilfen infrage. Das sind immerhin 20 % der Arbeitskosten, maximal jedoch 4.000 Euro.Für Handwerkerleistungen oder Umzugskosten kommt ein ebenfalls ein Abzugsbetrag von 20 % der Kosten für die Arbeitsleistung infrage, maximal jedoch 1.200 Euro. Zu nennen ist hier beispielsweise ein behinderungsbedingter Umbau.
Auch bei Hilfen und Handwerker in Haus und Garten können Sie durch geschicktes Timing der Zahlung die Abzugsbeträge optimieren: Bei Arbeiten, die um die Jahreswende ausgeführt werden, können Sie so die Förderung für zwei Jahre ausschöpfen. Oder Sie können die Abzugsbeträge optimieren, sofern die festzusetzende Einkommensteuer in einem Jahr zu gering ist. Zu einer negativen festzusetzenden Steuer führt diese Steuervergünstigung nämlich nicht.
So hoch sind die Steuerabzugsbeträge
Ob Handwerker, Gärtner, Putzfrau oder Pflegekraft, ob angestellt oder beauftragt – Kosten für Handwerker und Haushaltshilfen sind steuerlich absetzbar. Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, in welcher Höhe sich der Staat an Ihren Kosten beteiligt. ...mehr
Allerdings müssen Sie sich auch mit diesem Thema befassen, bevor Sie entsprechende Aufwendungen tätigen. Es gelten zum Teil strenge Formvorschriften, sodass Ihnen die Förderung durch die Lappen gehen kann, wenn diese Vorschriften nicht eingehalten sind. Zum Beispiel müssen Sie das Entgelt für einen Dienstleister zwingend auf eines seiner Konten einzahlenmdenn bei Barzahlung gibt es keinen Steuerabzugsbetrag.
Kranken- und Pflegepflichtversicherung
Selbst wenn Sie zu den Glücklichen zählen, die bisher von Krankheit verschont geblieben sind, werden Sie dennoch mit entsprechenden Versicherungen für den Ernstfall vorsorgen: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zu einer privaten oder gesetzlichen Pflege-Pflichtversicherung sind sonstige Vorsorgeaufwendungen und mindern als Sonderausgaben Ihre Steuerlast.Hier werden die Beiträge berücksichtigt, die Sie als Versicherungsnehmer für
- sich selbst oder
- eine unterhaltsberechtigte Person wie Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihr kindergeldberechtigtes Kind einzahlen.